Heft 
(1939 - 1940) 1
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Ihr bisheriges Recht, ihren Bedarf an Bau- und Reparaturholz und was sie sonst in ihrer Wirtschaft gebrauchte von der Herrschaft anzufordern, sowie Raff- und Leseholz zu sammeln, wurde ausgehoben. Dagegen überließ der Präsident von Rohr alles Holz, was auf dem der Gemeinde durch die Separation von 1784 zugefallenen Revier stand oder vom Sturm um­geworfen daniederlag, jedoch mit Ausschluß der Buchen, welche größer als ein Axtholz waren und mit Ausschluß der Eichen, die auf den Strengstücken standen, der Gemeinde. In einem Zeitraum von 10 Jahren sollten die Buchen und Eichen ab- holzt werden und bis dahin die Gemeinde die davon fallende Mast nützen. Die Gemeinde entsagte allen Holzrechten und versprach ihren Bedarf an Holz entweder anzukaufen oder selbst sich heranzuziehen. Sie machte sich ferner anheischig, sofort mit der Anlegung von Schonungen in der Kiehnheide zu beginnen, sodaß binnen 6 Jahren der Gemeindeanteil an der Kiehnheide völlig zur Schonung gemacht wäre.

Das Recht, aus den herrschaftlichen Holzungen Laub und Kienholznadeln gegen Abgabe einer Gans und Ableistung eines Naturaldiensttages zu holen, wurde aufgehoben. Die Gemeinde aber erklärte sich bereit, da ja die Herrschaft auf dem Gemeinde­revier das Holz abgetreten habe, nach wie vor an die Herrschaft, und zwar ein jeder, ohne Unterschied seines Besitzes, um Michaelis jeden Jahres eine Gans in natura abzugeben und jährlich einen Haacktag zu leisten.

Auch die Befugnis, zu Mastzeiten Schweine im Herrschaft­lichen Holz zu haben, wurde ansgehoben, außerdem mußte die Gemeinde das Freischwein des Predigers in den ihr abgetretenen Holzungen unentgeltlich mit aufnehmen.

Ferner wurde jeder verpflichtet, seine Gebäude zu 300 Thlrn. in der Feuersozietät eintragen zu lassen und den Beitrag aus eigenen Mitteln zu zahlen. Dafür sollte er bei einem Brande das Feuerkassengeld erhalten, jedoch bei Brandschäden aus den der Gemeinde angewiesenen Holzungen kein Holz entnehmen dürfen, sondern zum Wiederaufbau der Gebäude das Geld, das er aus der Feuerkasse erhielte, verwenden.

Nachdem diese Punkte in Dannenwalde am 10. April 1793 schriftlich festgelegt waren, erklärte die Gemeinde am 21. April 1793 in Pritzwalk noch, daß sie jedesmal soviel an Morgenzahl in Schonung legen würde, als sie mit herrschaftlichem Konsens entweder zum eigenen Gebrauch oder zum Verkauf schlagen lasse, und daß sie dem Prediger das Recht streitig mache, Holz, das künftig auf seinen Wiesen und Aeckern, die in der Gemeinde liegen, aufschlüge, zu nutzen, ihm überhaupt gar kein Holzrecht