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L nach einer Verteilung des Lohns am Jahresschlutz auf jedes I Stück Vieh käme, und daß die Kolonisten den nach solcher 7 ! Verteilung seit Johannis 1816 weniger gezahlten Lohn binnen 4 Wochen nachzahlen müßten. Die Kolonisten erklärten, daß ihre Rechte sich zum Teil vom 12. November 1777 herleiteten, wo es in der Erbverschreibung heiße, daß den Kolonisten vergönnt sei, eine Kuh weidesrei zu haben und davon 1 Stück Jungvieh aufzuziehen, und den Hüterlohn selbst zu zahlen. In der Erbverschreibung von 1782 aber würden den Kolonisten 2 Kühe gegen Erlegung des Hüterlohns weidefrei gestattet. Sie hätten nie mehr als 6 gr für eine Kuh und 3 gr für ein Kalb bezahlt. Daß jetzt die Kosten auf 1 Stück Vieh berechnet größer seien als früher, ergebe sich daraus, daß das Bauernvieh nicht mehr mit den Kolonistenkühen geweidet werde, sondern mit dem Tagelöhnervieh und dem Güstvieh der Herrschaft, und ein besonderer Weideplan gegeben und ein besonderer Hirte gehalten werde. Seit 5 Jahren sei auch das Güstvieh der Gutsherrschaft herausgenommen und dadurch die Hütung so verkleinert, daß der Hüterlohn sich erheblich vergrößern müßte, 's wenn der Lohn des Hirten auf die Kopfzahl verteilt würde.
? Am 16. November 1820 wurde auf Grund der mündlichen ^ Verhandlungen, die am 14. November in Dannenwalde statt- ' gefunden hatten, in Neustadt a. d. Dosse ein Beschluß ausgefertigt.
Hier wurden als Zeugen zur Sache vernommen Christoph ^ Straßenburg, 59 Jahre alt, Andreas Krieg, 69 Jahre alt, und ^ Peter Christoph Janenz, 82 Jahre alt. Sie gaben an, daß anfänglich das Vieh in der gemeinschaftlichen Hütung der Gutsherrschaft und der Gemeinde gegangen sei, im Durchschnitt jeder Bauer 7—8 Haupt Vieh gehabt habe, anfangs gar nichts bezahlt hätte, nach der Separation aber für 1 Haupt Großvieh 6 gr ' und für ein Haupt Kleinvieh 3 gr. Darauf wurde am 3. April 1821 der Rittmeister v. Rohr mit seiner Klage abgewiesen und zur Tragung der Kosten verurteilt. Am 11. April legte er aber gegen dieses Erkenntnis Berufung beim Kammergericht ein. Doch , auch das Oberappellationsgericht entschied unter dem 14. Fe- ' bruar 1822, daß der Spruch des Patrimonialgerichts zu f Dannenwalde zu Recht bestehe und bestätigt würde. Außerdem hatte der Kläger noch die Prozeßkosten zu zahlen, die sich für die Kolonisten auf 11 Rtlr 16 gr 7 Pfg beliefen. Als sich der Rittmeister v. Rohr beharrlich weigerte, diese Kosten zu begleichen,
" reichten die Kolonisten am 13. März 1826 bei dem königl. z Kammergericht zu Berlin die Klage auf Liquidation ihrer Kosten 1 ein. Rittineister von Rohr erhob gegen die Kostenrechnung am ^ 8. Juni 1826 Einspruch und erreichte, daß die Forderungen s herabgesetzt wurden. Auf Anweisung des königl. preuß. Kammer-