Heft 
(1939 - 1940) 1
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gerichts vom 14. August 1826 hat er danu die Kosten bezahlt. Dadurch, daß der Besitzer das Rittergut nicht mehr in Daunen­walde, sondern von Wulkow aus bewirtschaftete, ergaben sich Spannungen zwischen der Gutsherrschaft und den bisherigen Untertanen. So wollten die Kolonisten, ebenso wie es die Bauern erreicht hatten, von allen Verpflichtungen gegen die Gutsherrschaft frei werden. Sie empfanden es als besondere Härte, daß sie verpflichtet waren, dem Rittergut gegen Tagelohn auf Anfordern zu dienen, wodurch ihnen die Möglichkeit, an anderer Stelle dauernde Arbeit zu nehmen, erheblich beschränkt wurde. Vor allen Dingen wandten sie sich dagegen, daß ihnen die Gntsherrschaft verwehrte, außerhalb des Ortes Arbeit zu suchen und zu leisten. Aus Verhandlungen, die im Jahre 1830 in Kyritz am 21. April gepflogen wurden, geht deutlich hervor, daß die Kolonisten mit Verbitterung gegen ihre Gutsherrschaft erfüllt waren. Wahrscheinlich war ihnen der Lohn nicht hoch genug. Es sind in dieser Verhandlung die Lohnsätze, die in der Gegend gezahlt wurden, festgehalten worden. Es gab der Bauer dem Tagelöhner Essen und Trinken und an barem Gelde täglich in der Zeit von Martini bis Marien 3 ggr oder 3 sgr 9 Pfg, in der Zeit von Marien bis Martini 5 sgr, in der Roggenernte dem Mäher 10 sgr und der Binderin 7 sgr 6 Pfg. Außerdem erhielt der Tagelöhner Land zu Vi Scheffel Leinen­aussaat, wenn er in der Roggenernte mit einer Binderin half und beide bloß Essen und Trinken erhielten.

Die Verpflichtung, dem Rittergut auf Anfordern zu dienen, beruhte noch auf den alten Annehmungsbriefen, in denen den Kolonisten das Hütungsrecht für Kühe, Schweine und Gänse und die Holzgerechtigkeit zugesichert war. Um von diesen Gerechtigkeiten frei zu kommen, schlossen sie 1834 mit der Guts­herrschaft eine Separation wegen der Weidegerechtigkeit ab, in der sie das Recht, auf den Ländereien des Rittergutes Dannen­walde in den Sommermonaten gegen Erlegung des Hirten­lohnes ihr Vieh frei zu weiden, und 12 Morgen Wiesen an das Rittergut abtraten, wofür ihnen vom Rittergut eine Entschädigung von 61 Morgen 90 Ruten für Weide und 24 Morgen für Wiesen, also ingesamt 85 Morgen 90 Ruten hütungs- und lastenfrei, jedoch ohne Gewähr für die Güte, zum uneingeschränkten Eigen­tum zum 1. Januar 1836 gegeben wurde. Von diesem Tage ab entrichteten sie auch keinen Hirtenlohn mehr.

Nach 6 Jahren erst, ain 29. März 1841, wurde dieser Rezeß endlich vollzogen und die Ablösung der Hütungsbefugnisfe im Prieguitzschen Hypothekenbuch vermerkt.

Nun bestand nur noch die den Kolonisten zustehende Holz­gerechtigkeit. Auch über diese wurde noch bis zum Jahre 1848