HOCHSCHULREFORM UND NOVELLIERUNG DES BRANDENBURGISCHEN HOCHSCHULGESETZES
Stellungnahme der Konzilskommission Hochschulreform
Das Konzil der Universität Potsdam hat ein Konzept zur Hochschulreform erarbeitet, das zur Grundlage einer langfristigen Entwicklungsperspektive werden soll. Der Hochschulentwicklungsplan der Landesregierung und der vorliegende Referentenentwurf des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zum neuen Brandenburgischen Hochschulgesetz(BbgHG) sprechen eine andere Sprache. Im Tenor des novellierten Hochschulrahmengesetzes, den Hochschulen mehr Raum zur Selbstgestaltung und Verantwortung zu geben, hat das MWFK aber offenbar nur einen Freiraum zur Ausdehnung administrativer Befugnisse und Eingriffsmöglichkeiten gesehen.
Die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Auffassungen sind von einem tiefen Mißtrauen gegenüber selbstverantwortlichen Organisationsformen, Partizipation und Transparenz geprägt. Den Hochschulen werden monokratische Führungsstrukturen und an Einzelpersonen gebundene Verantwortung vorgeschrieben. Gleichzeitig wird die Exekutive ermächtigt, in wesentlichen Fragen durch Rechtsverordnungen unmittelbar ein- und durchzugreifen. Kritikern des Gesetzesentwurfs wird hingegen unterstellt, sie wollten die Hochschulen nicht öffnen und neuen Bedingungen anpassen, beharrten auf ihren Privilegien und sperrten sich gegen Wettbewerb, sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Geldern, seien entscheidungsunfähig und scheuten jede Evaluation. Wie irreführend dieser Vorwurf ist, wird im Positionspapier des Konzils ebenso deutlich wie an den folgenden qualitativen Orientierungen und institutionellen Vorgaben für ein Hochschulgesetz, das die Begriffe Subsidiarität und Au
NEE
>» wünschte Konkretisierung des bereits beschlossenen Strukturvorschlags für das Institut für Grundschulpädagogik zustimmend zur Kenntnis. Das Institut soll künftig auf der Basis der 209er-Professorenplanung acht plus zwei Mitarbeiter(zur Verstärkung) haben. Der Senat machte deutlich, daß er insgesamt auf noch intensivere Interdisziplinarität setzen wolle.
Schließlich stellten die Senatorinnen und Senatoren die Weichen für die FortsetZungsanträge des Innovationskollegs„Biomolekulare Erkennungssysteme für die bioChemische Analytik“, des Innovationskollegs„Mechanismen der gastrointestinalen Bioaktivierung und-inaktivierung“ sowie des Graduiertenkollegs„Ökonomie und Komplexität der Sprache“. Hg.
tonomie, Verantwortung und Leistungsfähigkeit ernst nimmt:
1. Größere Öffnung der Hochschulen zur Gesellschaft und stärkere Beteiligung des Parlaments an Entscheidungen zur Hochschulentwicklung
* Beschränkung der Befugnisse der Wissenschaftsverwaltung auf die Rechtsaufsicht und Pflicht zur Einbeziehung des Parlaments bei allen grundsätzlichen Entscheidungen zur Hochschulentwicklung
* Einrichtung eines Landeskoordinierungsrats zur Abstimmung der Entwicklungsplanung der einzelnen Hochschulen
* Erweiterung des Konzils um Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Mitarbeit von Hochschulen in anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen
* Einrichtung eines ‚Viertmitteltopfes“ durch das Land, aus dem Forschungsanliegen von Bürgerinitiativen, gemeinnützigen und kommunalen Einrichtungen finanziert werden können
* Offenhalten des Hochschulzugangs durch eine ausreichende Zahl von Studienplätzen und Verzicht auf Studiengebühren
2. Mehr Wettbewerb und Verantwortung der Hochschulen durch Partizipation, Kooperation und flache Hierarchien
* Dezentralisierung von Entscheidungsbefugnissen und flache Hierarchien, um die Eigendynamik von Forschungs- und Bildungsprozessen nicht durch vertikale Entscheidungsstrukturen zu blockieren
* Ausbau der partizipatorischen Leitungsstrukturen vom Senat bis hin zur Institutsebene
* Wahl von Gremienvertretern nach dem Berliner Modell
* Wahl der kollegialen Leitung der Hochschulen, Erarbeitung und Beschluß über die Grundordnung und die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Hochschulen als Aufgaben des Konzils
* Verbindliche Einbeziehung der Studierenden in die Festlegung von Forschungszielen, Planung von Forschungsvorhaben und in die Forschung selbst
3. Mehr Gestaltungsraum und Planungssicherheit für die Hochschulen
* Öffentliche Finanzierung des Hochschulsektors entsprechend seiner Bedeutung für Bildung, Ausbildung und Kultur, Forschung und Entwicklung und die Sicherung von Lebensqualität
* Ausfinanzierte Globalhaushalte
* Kennziffernbezogene Ausstattung der Hochschulen
* Hochschulentwicklungspläne, deren Zeithorizont eine Legislaturperiode überschreitet * Abgestimmte Hochschulplanung für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin
Von diesen Vorstellungen und Anforderungen ist der Novellierungsentwurf zum BbgHG weit entfernt. Ein Hochschulgesetz, das die Rechte des Gesetzgebers mit dem Prinzip von Subsidiarität, die Öffnung der Hochschulen mit der Einheit von wissenschaftlicher Kompetenz und Verantwortung in Einklang bringen will, muß aber Instanzen mit klaren Kompetenzen und Funktionen vorsehen. Wesentlich ist dabei das Scharnier zwischen den einzelnen Hochschulen, der Wissenschaftsverwaltung und dem Parlament, die Einbindung der Hochschulen in ihr gesellschaftliches Umfeld und die Vermittlung von Hochschulleitung, Partizipation und individueller Freiheit von Forschen, Lehren und Lernen. Das Grundgerüst könnten ein Landeskoordinierungsrat, die kollegiale Hochschulleitung, der Senat und das Konzil bilden. Der Landeskoordinierungsrat(LKR) hat dabei die Aufgabe, Profile und Entwicklungsplanung der einzelnen Hochschulen mit den Bedürfnissen des Landes abzustimmen. Dazu gehören die Erstellung des Hochschulentwicklungsplanes des Landes, die Festlegung der Kennziffern zur Ausstattung der Hochschulen, die Anmeldung ihrer Einzelhaushalte, die Entscheidung über EinYichtung und Schließung von Studiengängen und die Festlegung von Zulassungszahlen. Der LKR besteht zu einem Drittel aus vom Landtag ernannten Vertretern, Vertretern der Landesregierung und der Hochschulen. Die Aufgaben der kollegialen Hochschulleitung als Rektorats- oder Präsidialverfassung) wie auch ihre Zusammensetzung sind im geltenden BbgHG(unbeschadet notwendiger Anpassungen im Detail) zutreffend geregelt. Die Hochschulleitung wird auf Vorschlag des Senats vom Konzil gewählt, wobei Vorschläge von Minderheiten berücksichtigt werden müssen. Der Senat verantwortet als zentrale hochschulinterne Instanz fachliche Entscheidungen. Er wird aus allen Gruppen der Hochschule gebildet, wobei die Dekane der Fakultäten/Fachbereiche geborene Senatsmitglieder sind. Das Konzil berät über die langfristige Entwicklungsplanung der Hochschule und bringt diese in Form von Anträgen in den Senat ein. Das Konzil soll für diese Aufgabe durch externe Mitglieder mit Stimmrecht erweitert werden. Die Mitglieder der Hochschule im Konzil beraten und beschließen die Grundordnung und wählen die Hochschulleitung auf Vorschlag des Senats.
PUTZ 3/98
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