Heft 
(1.1.2019) 03
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HOCHSCHULREFORM UND NOVELLIERUNG DES BRANDENBURGISCHEN HOCHSCHULGESETZES

Stellungnahme der Konzilskommission Hochschulreform

Das Konzil der Universität Potsdam hat ein Konzept zur Hochschulreform erarbeitet, das zur Grundlage einer langfristigen Entwicklungsperspektive werden soll. Der Hochschulentwicklungsplan der Landesre­gierung und der vorliegende Referenten­entwurf des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Branden­burg zum neuen Brandenburgischen Hoch­schulgesetz(BbgHG) sprechen eine ande­re Sprache. Im Tenor des novellierten Hochschulrahmengesetzes, den Hochschu­len mehr Raum zur Selbstgestaltung und Ver­antwortung zu geben, hat das MWFK aber offenbar nur einen Freiraum zur Ausdehnung administrativer Befugnisse und Eingriffs­möglichkeiten gesehen.

Die dem Referentenentwurf zugrundelie­genden Auffassungen sind von einem tiefen Mißtrauen gegenüber selbstverantwort­lichen Organisationsformen, Partizipation und Transparenz geprägt. Den Hochschu­len werden monokratische Führungsstruk­turen und an Einzelpersonen gebundene Verantwortung vorgeschrieben. Gleichzei­tig wird die Exekutive ermächtigt, in we­sentlichen Fragen durch Rechtsverordnun­gen unmittelbar ein- und durchzugreifen. Kritikern des Gesetzesentwurfs wird hinge­gen unterstellt, sie wollten die Hochschulen nicht öffnen und neuen Bedingungen an­passen, beharrten auf ihren Privilegien und sperrten sich gegen Wettbewerb, sorgfälti­gen Umgang mit öffentlichen Geldern, sei­en entscheidungsunfähig und scheuten jede Evaluation. Wie irreführend dieser Vorwurf ist, wird im Positionspapier des Konzils ebenso deutlich wie an den folgen­den qualitativen Orientierungen und institu­tionellen Vorgaben für ein Hochschulge­setz, das die Begriffe Subsidiarität und Au­

NEE

>» wünschte Konkretisierung des bereits beschlossenen Strukturvorschlags für das Institut für Grundschulpädagogik zustim­mend zur Kenntnis. Das Institut soll künftig auf der Basis der 209er-Professorenplanung acht plus zwei Mitarbeiter(zur Verstärkung) haben. Der Senat machte deutlich, daß er insgesamt auf noch intensivere Interdiszipli­narität setzen wolle.

Schließlich stellten die Senatorinnen und Senatoren die Weichen für die Fortset­Zungsanträge des InnovationskollegsBio­molekulare Erkennungssysteme für die bio­Chemische Analytik, des Innovationskol­legsMechanismen der gastrointestinalen Bioaktivierung und-inaktivierung sowie des GraduiertenkollegsÖkonomie und Komplexität der Sprache. Hg.

tonomie, Verantwortung und Leistungsfä­higkeit ernst nimmt:

1. Größere Öffnung der Hochschulen zur Gesellschaft und stärkere Beteiligung des Parlaments an Entscheidungen zur Hochschulentwicklung

* Beschränkung der Befugnisse der Wis­senschaftsverwaltung auf die Rechtsauf­sicht und Pflicht zur Einbeziehung des Par­laments bei allen grundsätzlichen Entschei­dungen zur Hochschulentwicklung

* Einrichtung eines Landeskoordinierungs­rats zur Abstimmung der Entwicklungs­planung der einzelnen Hochschulen

* Erweiterung des Konzils um Vertreter ge­sellschaftlicher Gruppen und Mitarbeit von Hochschulen in anderen öffentlich-rechtli­chen Einrichtungen

* Einrichtung eines ‚Viertmitteltopfes durch das Land, aus dem Forschungsanliegen von Bürgerinitiativen, gemeinnützigen und kom­munalen Einrichtungen finanziert werden können

* Offenhalten des Hochschulzugangs durch eine ausreichende Zahl von Studienplätzen und Verzicht auf Studiengebühren

2. Mehr Wettbewerb und Verantwortung der Hochschulen durch Partizipation, Ko­operation und flache Hierarchien

* Dezentralisierung von Entscheidungsbe­fugnissen und flache Hierarchien, um die Eigendynamik von Forschungs- und Bil­dungsprozessen nicht durch vertikale Ent­scheidungsstrukturen zu blockieren

* Ausbau der partizipatorischen Leitungs­strukturen vom Senat bis hin zur Instituts­ebene

* Wahl von Gremienvertretern nach dem Berliner Modell

* Wahl der kollegialen Leitung der Hoch­schulen, Erarbeitung und Beschluß über die Grundordnung und die langfristigen Entwicklungsperspektiven der Hochschu­len als Aufgaben des Konzils

* Verbindliche Einbeziehung der Studie­renden in die Festlegung von Forschungs­zielen, Planung von Forschungsvorhaben und in die Forschung selbst

3. Mehr Gestaltungsraum und Planungs­sicherheit für die Hochschulen

* Öffentliche Finanzierung des Hochschul­sektors entsprechend seiner Bedeutung für Bildung, Ausbildung und Kultur, Forschung und Entwicklung und die Sicherung von Lebensqualität

* Ausfinanzierte Globalhaushalte

* Kennziffernbezogene Ausstattung der Hochschulen

* Hochschulentwicklungspläne, deren Zeit­horizont eine Legislaturperiode überschreitet * Abgestimmte Hochschulplanung für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin

Von diesen Vorstellungen und Anforderungen ist der Novellierungsentwurf zum BbgHG weit entfernt. Ein Hochschulgesetz, das die Rechte des Gesetzgebers mit dem Prinzip von Subsidiarität, die Öffnung der Hochschu­len mit der Einheit von wissenschaftlicher Kompetenz und Verantwortung in Einklang bringen will, muß aber Instanzen mit klaren Kompetenzen und Funktionen vorsehen. We­sentlich ist dabei das Scharnier zwischen den einzelnen Hochschulen, der Wissenschafts­verwaltung und dem Parlament, die Einbin­dung der Hochschulen in ihr gesellschaftli­ches Umfeld und die Vermittlung von Hochschulleitung, Partizipation und individu­eller Freiheit von Forschen, Lehren und Ler­nen. Das Grundgerüst könnten ein Landes­koordinierungsrat, die kollegiale Hochschul­leitung, der Senat und das Konzil bilden. Der Landeskoordinierungsrat(LKR) hat da­bei die Aufgabe, Profile und Entwick­lungsplanung der einzelnen Hochschulen mit den Bedürfnissen des Landes abzustim­men. Dazu gehören die Erstellung des Hochschulentwicklungsplanes des Landes, die Festlegung der Kennziffern zur Ausstat­tung der Hochschulen, die Anmeldung ihrer Einzelhaushalte, die Entscheidung über Ein­Yichtung und Schließung von Studiengängen und die Festlegung von Zulassungszahlen. Der LKR besteht zu einem Drittel aus vom Landtag ernannten Vertretern, Vertretern der Landesregierung und der Hochschulen. Die Aufgaben der kollegialen Hochschulleitung als Rektorats- oder Präsidialverfassung) wie auch ihre Zusammensetzung sind im gelten­den BbgHG(unbeschadet notwendiger An­passungen im Detail) zutreffend geregelt. Die Hochschulleitung wird auf Vorschlag des Senats vom Konzil gewählt, wobei Vor­schläge von Minderheiten berücksichtigt werden müssen. Der Senat verantwortet als zentrale hochschulinterne Instanz fachliche Entscheidungen. Er wird aus allen Gruppen der Hochschule gebildet, wobei die Dekane der Fakultäten/Fachbereiche geborene Senatsmitglieder sind. Das Konzil berät über die langfristige Entwicklungsplanung der Hochschule und bringt diese in Form von Anträgen in den Senat ein. Das Konzil soll für diese Aufgabe durch externe Mitglieder mit Stimmrecht erweitert werden. Die Mit­glieder der Hochschule im Konzil beraten und beschließen die Grundordnung und wählen die Hochschulleitung auf Vorschlag des Senats.

PUTZ 3/98

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