Heft 
(1.1.2019) 16
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Positionspapier zur Doping-Diskussion

Wie in Nummer 15/91 angekündigt, ver­öffentlichen wir an dieser Stelle ein Posi­tionspapier des Vorstandes des dvs zur aktuellen Doping-Diskussion(10. sport­wissenschaftlicher Hochschultag 1991, Oldenburg).

1. Doping im Leistungssport ist kein Merk­mal politischer Systeme, auch wenn sie es unterschiedlich möglich machen. Es ist

zum einen sowohl Ausdruck eines indivi­duellen Denkens, das sportlichen Erfolg um jeden Preis favorisiert,

zum anderen Kennzeichen einer moder­nen Gesellschaft, in der Medienrelevanz, Professionalisierung und Kommerzialisie­rung ebenso wie politische Indoktrination eine lebensbestimmende Bedeutung haben. 2. Die Sportwissenschaft ist in doppelter Weise als Mitwisser und Mittäter in das Doping-Problem involviert:

zum einen schafft sie durch Forschung die Grundlagen für ein dopingorientiertes Training,

zum anderen ist eine effektive doping­orientierte Trainingspraxis nur durch ihre Mithilfe möglich.

3. Aus dieser doppelten Mitwirkung ergibt sich auch eine doppelte Verantwortung.

zum einen sind Sportwissenschaftler verpflichtet, ihr direktes und indirektes Fachwissen über trainingsunterstützende Maßnahmen nicht als private Erkenntnis, sondern als ein öffentliches Gut anzusehen, zum anderen erwartet man von ihnen, daß sie ihr Wissen so einsetzen, daß kein anderer durch ihr Handeln Schaden nimmt.

4. Für den einzelnen Wissenschaftler bedeu­tet das zweierlei:

zum einen ist er aufgefordert, jede Art von Forschung zu unterlassen, die den Menschen nicht als Ziel, sondern als bloßes Mittel mißbraucht,

zum anderen muß er sich überall dort einmischen, wo im Namen oder mit Hilfe der Sportwissenschaft die Unversehrtheit des Menschen aufs Spiel gesetzt wird oder ihre Mißachtung planvoll in Kauf genom­men wird.

5. Für die dvs ergibt sich daraus, daß sie durch die Personen, die ihr angehören und das Wissen, das diese verkörpern, zu einer scheinbar widersprüchlichen Intervention im modernen Sportbetrieb bereit sein muß: zum einen ist es ihre Aufgabe, überall dort den Wettkampfsport zu reformieren, wo dies noch sinnvoll erscheint,

zum anderen muß sie jedoch ebenfalls be­reit sein, die Preisgabe jenen Sports zu for­cieren, dessen Praxis zu inhumanen Trai­ningsformen führen wird bzw. längst ge­führt hat.

Nr. 16/91

SPORT/ SOZIALES

Herr Dr. Lorf übergibt den Schlüssel an Prof. Dr. Badtke.

Nach einer Bauzeit von ca. 1 Jahr wurde am 25. Oktober feierlich das neue Gas­heizhaus zur Inbetriebnahme übergeben. Dr. Lorf, Leiter des Landesbauamtes Bran­denburg, konnte dabei Gäste vom Mini­sterium für Wissenschaft, Forschung und Kultur(Herrn Löhr und Herrn Kosmehl) sowie vom Finanzministerium(Herrn Radczek) begrüßen. In seiner Rede dank­te er allen Beteiligten für die geleistete Arbeit. Insgesamt 14 Häuser des Uni­Komplexes I sollen nun, nach Ablösung des Braunkohle-Heizverfahrens, ihre Wärme aus dem neuen Gebäude beziehen können. Das Neue Palais ist noch nicht an das Heizhaus angeschlossen, die Voraus­setzungen für eine zukünftige Beheizung durch dieses sind jedoch weitgehend

Gasheizhaus nimmt Betrieb auf

Foto:Rüffert

gegeben. Noch in dieser Heizperiode sol­len auch die Gebäude in Golm durch die nun umweltfreundliche Gasheizung mit Wärme versorgt werden. Die angestrebte Zimmertemperatur wird in allen Räumen 20°C sein. Darauf sollte sich ein jeder einstellen.

Um das neue Wärmenetz technisch abzu­sichern, mußten 5,5 km Rohrleitung ver­legt werden. Die Gesamtkosten für den Bau beliefen sich auf 5,5 Mill. DM, die z. T. vom Land Brandenburg im Rahmen des Hochschulerneuerungsprogramms be­reitgestellt wurden. 7, 75 MW beträgt die installierte Leistung; ausführende Firma des Baus war Vom Hagen Bochum.

P. Görlich

Informationen der Schwerbehindertenvertretung

Aus demABC der Behindertenhilfe zum Schwerbehindertengesetz(Teil 6)

Beauftragter des Arbeitgebers

Gemäß$ 28 hat der Arbeitgeber einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in An­gelegenheiten der Schwerbehinderten ver­tritt. Es können z. B. bei einer Verwal­tung mit Stufenvertretungen auch meh­rere Beauftragte bestellt werden. Der Ar­beitgeber hat die Bestellung eines Beauf­tragten der Hauptfürsorgestelle und der Arbeitsverwaltung anzuzeigen.

Der Beauftragte ist Partner von Schwer­

behindertenvertretung, Betriebsrat und Hauptfürsorgestelle. Gemeinsam mit ihnen kümmert er sich um Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung der Schwerbehinderten. Schon im Eigenin­teresse des Arbeitgebers achtet er darauf, daß die Schwerbehinderten optimale Ar­beitsbedingungen haben. Dabei nutzt er die Beratungsstelle und Fördermöglich­keiten der Hauptfürsorgestelle.

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