SPORT/ SOZIALES
Begeisterung bei „Volleyball-total”
Das vom Bereich Hochschulsport organisierte Volleyball-Mix-Turnier in der Sporthalle Golm fand wiederum eine tolle Resonanz. Obwohl am Vorabend eines Feiertages ausgetragen, beteiligten sich 16 Mannschaften an dieser Veranstaltung.
Alle 16 Mannschaften verdienen Anerkennung und sollten sich deshalb an dieser Stelle wiederfinden.
Sieger des von der Firma„Spar‘‘ gesponsorten Pokals wurde Club Bergmann.
Damit erwies sich die Sportart Volleyball ein weiteres Mal als Sportart Nummer 1 an unserer Universität.
Schon beim Sommersportfest spielten 18 Mannschaften um den Pokal. Im Juni hatte der Veranstalter allerdings 6 Plätze zur Verfügung. Diesmal mußte der Turniersieger auf zwei Spielfeldern ausgespielt werden. Trotzdem stand nach gut fünf Stunden der Pokalsieger fest.
Dabei war es eine Freude zu verfolgen, wieviel Begeisterung in der Golmer Sporthalle herrschte. Viele hart umkämpfte, mit großem sportlichen Einsatz geführte Spiele waren die Regel. Die gute gastronomische Versorgung und die Musikbegleitung rundeten die Veranstaltung ab.
Nr. 17/91
Die weitere Rangfolge:
Sport/Mathe
T1-Team
SG 87
Rechtswissenschaft
Club 88
Team Golm
Club Golm
MG 88, GS 90,
VC Lennestraße und Team Spaß . Sport/Technik, MG 89, Rostow
und CB 89
Swan SUN
=. 5
Rabe/Thieme Hochschulsport
Aus dem„ABC der
Behindertenhilfe“ (7. Teil) Rechtsmittel
Durch die Einlegung eines Rechtsmittels, z.B. Widerspruch, Klage, Berufung, kann der Betroffene versuchen, eine ihm ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Gegen Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes aufgrund des Schwerbehindertengesetzes können Behinderte oder Arbeitgeber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde ihre Entscheidung nicht ab, entscheidet der jeweilige Widerspruchsausschuß über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bzw. des Widerspruchsausschusses ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen die des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten erteilt worden, kann dessen Widerspruch den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern($ 18 Abs. 4). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, daß die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmittels unwirksam ist.
Gegen Entscheidungen des Versorgungsamtes ist nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens der Rechtsweg vor dem Sozialgericht gegeben.
Neuzugänge von audiovisuellen Unterrichtsmitteln in der Mediothek des AVZ
Pädagogik 7 Erziehung zum Ungehorsam. Ein Film über antiautoritäre Kindergärten
Pädagogik 8 Mitbestimmung für Schüler (Päd. Magazin)
Pädagogik 9 Schülerbild des Lehrers— Lehrerbild des Schülers Teil Lund 2
Pädagogik 10 Lernort— Schule(LehrerSchüler-Beziehung)
Pädagogik 11 Lehrersprechstunde
Pädagogik 12 Interaktion
1.Ich finde die Situation nicht gut, aber erträglich.
Pädagogik 13 Interaktion
2. Ist nicht schlimm, denk noch mal genau nach.
Die Titel 7 bis 13 befinden sich im Fachbereich Pädagogik.
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