Heft 
(1.1.2019) 17
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SPORT/ SOZIALES

Begeisterung bei Volleyball-total

Das vom Bereich Hochschulsport organi­sierte Volleyball-Mix-Turnier in der Sport­halle Golm fand wiederum eine tolle Resonanz. Obwohl am Vorabend eines Feiertages ausgetragen, beteiligten sich 16 Mannschaften an dieser Veranstaltung.

Alle 16 Mannschaften verdienen Aner­kennung und sollten sich deshalb an die­ser Stelle wiederfinden.

Sieger des von der FirmaSpar gespon­sorten Pokals wurde Club Bergmann.

Damit erwies sich die Sportart Volleyball ein weiteres Mal als Sportart Nummer 1 an unserer Universität.

Schon beim Sommersportfest spielten 18 Mannschaften um den Pokal. Im Juni hatte der Veranstalter allerdings 6 Plätze zur Verfügung. Diesmal mußte der Turnier­sieger auf zwei Spielfeldern ausgespielt werden. Trotzdem stand nach gut fünf Stunden der Pokalsieger fest.

Dabei war es eine Freude zu verfolgen, wieviel Begeisterung in der Golmer Sport­halle herrschte. Viele hart umkämpfte, mit großem sportlichen Einsatz geführte Spiele waren die Regel. Die gute gastro­nomische Versorgung und die Musikbe­gleitung rundeten die Veranstaltung ab.

Nr. 17/91

Die weitere Rangfolge:

Sport/Mathe

T1-Team

SG 87

Rechtswissenschaft

Club 88

Team Golm

Club Golm

MG 88, GS 90,

VC Lennestraße und Team Spaß . Sport/Technik, MG 89, Rostow

und CB 89

Swan SUN

=. 5

Rabe/Thieme Hochschulsport

Aus demABC der

Behindertenhilfe (7. Teil) Rechtsmittel

Durch die Einlegung eines Rechtsmittels, z.B. Widerspruch, Klage, Berufung, kann der Betroffene versuchen, eine ihm un­günstige, noch nicht rechtskräftige Ent­scheidung im Wege der Nachprüfung zu beseitigen. Die Entscheidung muß eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten. Gegen Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle und des Arbeits­amtes aufgrund des Schwerbehinderten­gesetzes können Behinderte oder Arbeit­geber Widerspruch einlegen. Ändert die Behörde ihre Entscheidung nicht ab, ent­scheidet der jeweilige Widerspruchsaus­schuß über den Widerspruch. Gegen die Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bzw. des Widerspruchsausschusses ist Klage vor dem Verwaltungsgericht, gegen die des Widerspruchsausschusses beim Lan­desarbeitsamt ist Klage vor dem So­zialgericht möglich.

Ist im Kündigungsschutzverfahren die Zustimmung zur Kündigung eines Schwer­behinderten erteilt worden, kann dessen Widerspruch den Arbeitgeber nicht an der Kündigung hindern($ 18 Abs. 4). Der Arbeitgeber trägt jedoch das Risiko, daß die Kündigung bei Erfolg des Rechtsmit­tels unwirksam ist.

Gegen Entscheidungen des Versorgungs­amtes ist nach Abschluß des Widerspruchs­verfahrens der Rechtsweg vor dem So­zialgericht gegeben.

Neuzugänge von audiovisuellen Unterrichtsmitteln in der Mediothek des AVZ

Pädagogik 7 Erziehung zum Ungehorsam. Ein Film über antiautoritäre Kindergärten

Pädagogik 8 Mitbestimmung für Schüler (Päd. Magazin)

Pädagogik 9 Schülerbild des Lehrers Lehrerbild des Schülers Teil Lund 2

Pädagogik 10 Lernort Schule(Lehrer­Schüler-Beziehung)

Pädagogik 11 Lehrersprechstunde

Pädagogik 12 Interaktion

1.Ich finde die Situation nicht gut, aber erträg­lich.

Pädagogik 13 Interaktion

2. Ist nicht schlimm, denk noch mal genau nach.

Die Titel 7 bis 13 befinden sich im Fachbe­reich Pädagogik.

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