Nr. 17/92— Seite 14
SOZIALES
Aus dem Schwerbehindertengesetz
Fortsetzung der Artikelreihe von 16/92, S. 14 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
$ 5 Umfang der Beschäftigungspflicht
(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des$ 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens sechs von hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 von hundert zu erhöhen oder bis auf vier von hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber.
Man hat es.
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatz 1 gelten:
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof, jedoch zusammengefaßt mit dem Generalbundesanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalver
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waltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
$ 6 Beschäftigung besonderer
Gruppen Schwerbehinderter
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen
der Erfüllung der Beschäftigungs
pflicht in angemessenem Umfang zu beschäftigen.
1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhn
lichen Aufwendung für den Arbeitgeber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behindung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
2. Schwerbehinderte, die das 50 Lebensjahr vollendet haben. (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu
besetzen.
Frau auch.