Heft 
(1.1.2019) 17
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Nr. 17/92 Seite 14

SOZIALES

Aus dem Schwerbehindertengesetz

Fortsetzung der Artikelreihe von 16/92, S. 14 Beschäftigungspflicht der Ar­beitgeber

$ 5 Umfang der Beschäftigungs­pflicht

(1) Private Arbeitgeber und Ar­beitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des$ 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenig­stens sechs von hundert der Ar­beitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.

(2) Die Bundesregierung wird er­mächtigt, den Pflichtsatz nach Ab­satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflicht­plätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 von hundert zu erhöhen oder bis auf vier von hundert herabzuset­zen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber.

Man hat es.

(3) Als Arbeitgeber der öffentli­chen Hand im Sinne des Absatz 1 gelten:

1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienst­stellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deut­schen Bundestages und Bun­desrates, das Bundesverfas­sungsgericht, die obersten Ge­richtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof, jedoch zu­sammengefaßt mit dem Gene­ralbundesanwalt, sowie die Deutsche Bundesbahn,

2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanz­leien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltun­gen der Landtage, die Rech­nungshöfe(Rechnungskam­mern), die Organe der Verfas­sungsgerichtsbarkeit der Län­der und jede sonstige Landes­behörde, zusammengefaßt je­doch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalver­

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waltung haben,

3. jede sonstige Gebietskörper­schaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,

4. jede sonstige Körperschaft, An­stalt oder Stiftung des öffentli­chen Rechts.

$ 6 Beschäftigung besonderer

Gruppen Schwerbehinderter

(1) Arbeitgeber haben im Rahmen

der Erfüllung der Beschäftigungs­

pflicht in angemessenem Umfang zu beschäftigen.

1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer Behinde­rung im Arbeits- und Berufsle­ben besonders betroffen sind, insbesondere solche,

a) die zur Ausübung der Beschäf­tigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder

b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vor­übergehend mit außergewöhn­

lichen Aufwendung für den Ar­beitgeber verbunden ist oder

c) die infolge ihrer Behindung nicht nur vorübergehend offen­sichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung er­bringen können oder

d) bei denen ein Grad der Behinde­rung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfalls­leidens vorliegt oder

e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlos­sene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ha­ben,

2. Schwerbehinderte, die das 50 Lebensjahr vollendet haben. (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung insbeson­dere für Auszubildende, verfügen, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stel­len mit Schwerbehinderten zu

besetzen.

Frau auch.