Heft 
(1.1.2019) 18
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Nr. 18/92 Seite 14

SOZIALES

BARMER

AR T'UÜPE Lp

Grippe: Schutzimpfung nicht vergessen

Der Sommer ist vorbei, die kal­ten Tage kommen langsam nä­her und damit auch die Gefahr einer Erkältung. Gut dran ist, wer vorgesorgt hat: mit entsprechen­der Abhärtung zum Beispiel oder einer Grippe-Schutzimpfung. Beide Möglichkeiten wappnen gegen den Ansturm der Grippe­Viren, die besonders im Winter versuchen, unseren durch die Kälte arg beanspruchten Körper zu: erobern.

Besonders wer beruflich be­dingt mit vielen Menschen in Kontakt kommt, sollte sich vor­bereiten. Nicht nur er selber kann sich die Grippe holen, sondern

sie auch an noch Gesunde wei­tergeben ein doppeltes Risiko also, meint Heike Murner von der BARMER in Potsdam. Dar­um ihre Empfehlung: Reservie­ren Sie sich einen Termin bei der nächsten Schutzimpfung. Die gibt es u. a. beim Arzt oder in Betrieben. Wer vorbeugen will, sollte auch seine tägliche Obst­portion nicht vergessen. Denn Vitamine braucht unser Körper, um Krankheitserreger in die Schranken zu weisen. Langfri­stig kann Abhärtung vor Erkäl­tungen schützen. Gut geeignet dafür: Sauna oder Wechseldu­schen. Pressemitteilung

Die Bildnachricht

Eine Weiterbildungsveranstaltung des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. Bezirksgruppe Potsdam fand am 6. 11. 92 in der Oberen Mensa statt.

Auf unserem Foto der stellvertretende Vorsitzende, Herr Sa­watzki, und unsere Sicherheitsingenieurin, Frau Krieger, in angeregtem Gespräch.

Foto: Tribukeit

Aus dem Schwerbehin­dertengesetz

Fortsetzung der Artikelreihe von 17/92, S. 14

$7 Begriff des Arbeitsplatzes

(1) Arbeitsplätze im Sinne die­ses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszu­bildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestell­te beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht

die Stellen, auf denen beschäf­

tigt werden

1. Behinderte, die an Maßnah­men zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich

Behinderter im Arbeitstrai­

nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten($ 54),

2. Personen, deren Beschäfti­gung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweg­gründe karitativer oder reli­giöser Art bestimmt ist und Geistliche öffentlich-rechtli­cher Religionsgesellschaften,

. Personen, deren Beschäfti­gung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt wer­den,

4. Teilnehmer an Maßnahmen

zur Arbeitsbeschaffung nach den$$ 91 bis 99 des Arbeits­förderungsgesetzes,

5. Personen, die nach ständiger

Übung in ihre Stellen gewählt werden.

(3) Als Arbeitsplätze gelten fer­ner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffe­nen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wo­chen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig im Sinne des$ 102 des Arbeits­förderungsgesetzes beschäftigt werden, sowie Stellen, auf de­nen Personen beschäftigt wer­den, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben...

$ 11 Ausgleichsabgabe

(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwer­behinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Aus­gleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäfti­gung Schwerbehinderter nicht auf...

(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehin­derter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits­und Berufsleben($ 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für den selben Zweck nicht von anderer Seite zu ge­währen sind oder gewährt wer­den. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen per­sönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten wer­den,...

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