Nr. 18/92— Seite 14
SOZIALES
BARMER
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Grippe: Schutzimpfung nicht vergessen
Der Sommer ist vorbei, die kalten Tage kommen langsam näher und damit auch die Gefahr einer Erkältung. Gut dran ist, wer vorgesorgt hat: mit entsprechender Abhärtung zum Beispiel oder einer Grippe-Schutzimpfung. Beide Möglichkeiten wappnen gegen den Ansturm der GrippeViren, die besonders im Winter versuchen, unseren durch die Kälte arg beanspruchten Körper zu: erobern‘.
„Besonders wer beruflich bedingt mit vielen Menschen in Kontakt kommt, sollte sich vorbereiten. Nicht nur er selber kann sich die Grippe holen, sondern
sie auch an noch Gesunde weitergeben— ein doppeltes Risiko also“, meint Heike Murner von der BARMER in Potsdam. Darum ihre Empfehlung: Reservieren Sie sich einen Termin bei der nächsten Schutzimpfung. Die gibt es u. a. beim Arzt oder in Betrieben. Wer vorbeugen will, sollte auch seine tägliche Obstportion nicht vergessen. Denn Vitamine braucht unser Körper, um Krankheitserreger in die Schranken zu weisen. Langfristig kann Abhärtung vor Erkältungen schützen. Gut geeignet dafür: Sauna oder Wechselduschen. Pressemitteilung
Die Bildnachricht
Eine Weiterbildungsveranstaltung des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure e. V.—— Bezirksgruppe Potsdam— fand am 6. 11. 92 in der Oberen Mensa statt.
Auf unserem Foto der stellvertretende Vorsitzende, Herr Sawatzki, und unsere Sicherheitsingenieurin, Frau Krieger, in angeregtem Gespräch.
Foto: Tribukeit
Aus dem Schwerbehindertengesetz
Fortsetzung der Artikelreihe von 17/92, S. 14
$7 Begriff des Arbeitsplatzes
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stellen, auf denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht
die Stellen, auf denen beschäf
tigt werden
1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich
Behinderter im Arbeitstrai
nings- und Arbeitsbereich von Werkstätten($ 54),
2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften,
. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden,
4. Teilnehmer an Maßnahmen
zur Arbeitsbeschaffung nach den$$ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes,
5. Personen, die nach ständiger
Übung in ihre Stellen gewählt werden.
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeitnehmer kurzzeitig im Sinne des$ 102 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt werden, sowie Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben...
$ 11 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf...
(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsund Berufsleben($ 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für den selben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren sind oder gewährt werden. Aus dem Aufkommen an Ausgleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten werden,...
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Inh. Wolfgang Dehmel Staatl. Gepr. Augenoptiker Brandenburger Str. 10
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