Heft 
(1.1.2019) 19
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BUCH/SOZIALES

| Fortsetzung von S. 12

tragen können. Gleichzeitig gehen bei den Menschen die Ab­

| wehrmechanismen gegen die In­= formationsflut zunehmend ver­| loren; man läßt sich berieseln, | ohne Informationen gezielt zu

nutzen.

Im Technopol als Kulturzustand findet die Vergöttlichung der Technologie ihren Krassesten Ausdruck anders gesagt: die Kultur sucht ihre Rechtfertigung und Befriedigung in der Techno­logie. Wer technikgläubig ist, kommt am besten mit dem Tech­nopol zurecht, denn er glaubt ungebrochen an den Segen des technischen Fortschritts und an die Notwendigkeit der Informa­tion, die soll ihrerseits ja schließ­lich mehr Freiheit bringen. Kurz, das Technopol gedeiht

am besten, wenn die Abwehrme­chanismen gegen die Informa­tion zusammenbrechen. Postmans Fazit: Durch neue Technologien nimmt der Um­fang an greifbaren Informatio­nen zu, dadurch werden die Kontrollmechanismen der Ge­sellschaft mehr beansprucht und neue erforderlich, die selbst wieder Informationen erzeugen. Ist der Informationsvorrat nicht mehr kontrollierbar, bricht die psychische und soziale Orientie­rungzusammen. Durch den Verlust der Informationsabwehr­mechanismen kommt es bei den Menschen zum Sinnverlust, Er­fahrungen können nicht mehr gedeutet und für eine sinnvolle Zukunft nutzbar gemacht wer­den- der Mensch wird durch die Informationenentmündigt.

Nr. 19/92 Seite 13

Postmans Alternative: Im ab­schließenden 11. Kapitel bekennt er,eher Probleme als Lösungen im Gepäck zu haben. Er sagt dem Technopol aber trotzdem den Kampf an, den Kampf gegen die Entmündigung der Gesell­schaft. Der Kämpfer, um den es geht, der denlangen Atem gegen Technologie und Techno­kratie aufbringen muß, wird von Postman derliebevolle Wider­standskämpfer genannt. Der Ansatz für eine Neuorientierung der Gesellschaft ist für Postman im Bildungswesen zu suchen. (Hier kommtes zu einer indirek­ten Weiterführung der Gedan­ken von H. Jonas, der imPrin­zip Verantwortung bei der Fra­ge einer möglichen Vermittlung von Grundwerten stehengeblie­ben ist.)

Postmann orientiert auf ein Bil­dungssystem, dasalle Fächer als Stufen der historischen Ent­wicklung der Menschheit be­greift. Jedes Fach soll in seiner historischen Dimension gesehen werden Grundlagenfächer sind für ihn dabei Wissenschafts­philosophie, Semantik, Litera­tur, Musik, Kunst, Geschichte der Technik und Religionsver­gleich, damitwir verstehen, woher wir kommen und wohin wir gehen(können?)!

Mathias Iven Neil Postman: Das Technopol. Die Macht der Technologien und die Entmündigung der Gesellschaft. Aus dem Ameri­kanischen von Reinhard Kai­ser. S. Fischer Verlag Frank­furt/M. 221 Seiten, broschiert, 28,- DM

Aus dem Schwerbehindertengesetz

Fortsetzung der Artikelreihe von PUZ 18/92, S. 14

Sonstige Pflichten der Arbeitgeber

$ 13 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfür­sorgestellen

(1) Die Arbeitgeber haben, ge­sondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeich­nis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichge­stellten und sonstigen anrech­nungsfähigen Personen laufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfür­sorgegestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienst­stelle zuständig sind, auf Verlan­gen vorzuzeigen.

(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die Ver­trauensfrau der Schwerbehinder­ten($ 24 und 27) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauf­tragten für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten($ 28) unverzüglich nach seiner Bestel­lung dem für den Sitz des Betrie­bes oder der Dienststelle zustän­digen Arbeitsamt und der Haupt­fürsorgestelle zu benennen.

$ 14 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten (1) Die Arbeitgeber sind ver­pflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehin­derten, insbesondere mit beim

; Arbeitsamt gemeldeten Schwer­

behinderten, besetzt wer­den können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß 8 25 Abs. 2 beteiligen und die in$ 23 genannten Ver­tretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehinderten­vertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Perso­nalrat mitzuteilen... Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehin­derte die Beteiligung der Schwer­behindertenvertretung ausdrück­lich ablehnt.

(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu be­schäftigen, daß diese ihre Fähig­keiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwik­keln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förde­rung ihres beruflichen Fort­kommens bei innerbetriebli­chen Maßnahmen der berufli­chen Bildung bevorzugt zu be­rücksichtgen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen

ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.

(3) Die Arbeitgeber sind ver­pflichtet, die Arbeitsräume, Be­triebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter beson­derer Berücksichtigung der Un­fallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwer­behinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teil­zeitarbeitsplätzen ist zu för­dern. Die Arbeitgeber sind fer­ner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen techni­schen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwen­dungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder be­rufsgenossenschaftlichen Ar­beitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchfüh­rung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeit­geber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentli­chen Eigenschaften der Schwer­behinderten zu unterstützen.

Kündigungsschutz

$ 15 Erfordernis der Zustim­mung

Die Kündigung des Arbeitsver­hältnisses eines Schwerbehinder­ten durch den Arbeitgeber be­darf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

$ 16 Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist beträgt min­destens vier Wochen.

$ 17 Antragsverfahren

(1) Die Zustimmung zur Kün­digung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständi­gen Hauptfürsorgestelle schrift­lich, und zwar in doppelter Aus­fertigung, zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungs­gesetz und dem Personalvertre­tungsrecht.

(2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zustän­digen Arbeitsamtes, des. Perso­nalrates und der Schwerbehin­dertenvertretung ein. Sie hat fer­ner den Schwerbehinderten zu hören.