A
BUCH/SOZIALES
| Fortsetzung von S. 12
tragen können. Gleichzeitig gehen bei den Menschen die Ab
| wehrmechanismen gegen die In= formationsflut zunehmend ver| loren; man läßt sich berieseln, | ohne Informationen gezielt zu
nutzen.
Im Technopol als Kulturzustand findet die Vergöttlichung der Technologie ihren Krassesten Ausdruck— anders gesagt: die Kultur sucht ihre Rechtfertigung und Befriedigung in der Technologie. Wer technikgläubig ist, kommt am besten mit dem Technopol zurecht, denn er glaubt ungebrochen an den Segen des technischen Fortschritts und an die Notwendigkeit der Information, die soll ihrerseits ja schließlich mehr Freiheit bringen. „Kurz, das Technopol gedeiht
am besten, wenn die Abwehrmechanismen gegen die Information zusammenbrechen.‘‘ Postmans Fazit: Durch neue Technologien nimmt der Umfang an greifbaren Informationen zu, dadurch werden die Kontrollmechanismen der Gesellschaft mehr beansprucht und neue erforderlich, die selbst wieder Informationen erzeugen. Ist der Informationsvorrat nicht mehr kontrollierbar, bricht die psychische und soziale Orientierung‘zusammen. Durch den Verlust der Informationsabwehrmechanismen kommt es bei den Menschen zum Sinnverlust, Erfahrungen können nicht mehr gedeutet und für eine sinnvolle Zukunft nutzbar gemacht werden—- der Mensch wird durch die Informationen„entmündigt“.
Nr. 19/92— Seite 13
Postmans Alternative: Im abschließenden 11. Kapitel bekennt er,„eher Probleme als Lösungen im Gepäck“ zu haben. Er sagt dem Technopol aber trotzdem den Kampf an, den Kampf gegen die Entmündigung der Gesellschaft. Der Kämpfer, um den es geht, der den„langen Atem“ gegen Technologie und Technokratie aufbringen muß, wird von Postman der„liebevolle Widerstandskämpfer“ genannt. Der Ansatz für eine Neuorientierung der Gesellschaft ist für Postman im Bildungswesen zu suchen. (Hier kommtes zu einer indirekten Weiterführung der Gedanken von H. Jonas, der im„Prinzip Verantwortung“ bei der Frage einer möglichen Vermittlung von Grundwerten stehengeblieben ist.)
Postmann orientiert auf ein Bildungssystem, das„alle Fächer als Stufen der historischen Entwicklung der Menschheit“ begreift. Jedes Fach soll in seiner historischen Dimension gesehen werden— Grundlagenfächer sind für ihn dabei Wissenschaftsphilosophie, Semantik, Literatur, Musik, Kunst, Geschichte der Technik und Religionsvergleich—, damit„wir verstehen, woher wir kommen“ und wohin wir gehen(können?)!
Mathias Iven Neil Postman: Das Technopol. Die Macht der Technologien und die Entmündigung der Gesellschaft. Aus dem Amerikanischen von Reinhard Kaiser. S. Fischer Verlag Frankfurt/M. 221 Seiten, broschiert, 28,- DM
Aus dem Schwerbehindertengesetz
Fortsetzung der Artikelreihe von PUZ 18/92, S. 14
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
$ 13 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Hauptfürsorgegestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten($ 24 und 27) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten($ 28) unverzüglich nach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der Hauptfürsorgestelle zu benennen.
$ 14 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Schwerbehinderten (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim
; Arbeitsamt gemeldeten Schwer
behinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß 8 25 Abs. 2 beteiligen und die in$ 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Personalrat mitzuteilen... Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwikkeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtgen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen
ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.
Kündigungsschutz
$ 15 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.
$ 16 Kündigungsfrist Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
$ 17 Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in doppelter Ausfertigung, zu beantragen. Der Begriff des Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne des Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
(2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des. Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat ferner den Schwerbehinderten zu hören.