Nr. 3/93— Seite 10
SOZIALES
Vorgestellt:
Dr. W. H. Neupert, Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung
Der ausgebildete Biologielehrer (bis Klasse 12) arbeitet seit 1968 an unserer Einrichtung, zunächst im Institut für Zoologie, seit 1973 in der Biologie-Methodik(heute Didaktik). 1974 promovierte er zum Thema:„Laboruntersuchungen an Süßwasserschnecken zur Beeinflussung von Molluskizidtests und zur Toxizität von potentiellen Molluskiziden, speziell zweier organischer Zinnverbindungen“. Von Anbeginn seiner Tätigkeit in der Biologie-Didaktik liegt sein Hauptarbeitsgebiet im Schulbiologischen Praktikum. Er war auch beteiligt an der Ausarbeitung von Unterrichtshilfen.
Im November 1990 wurde Dr. Neupert für vier Jahre zum Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung gewählt.. An der Universität Potsdam sind ca. vierzig Schwerbehinderte, Gleichgestellte sowie Erwerbsund Berufsunfähigkeitsrentner tätig.
Der Vertrauensmann vertritt die Interessen dieser Genannten. An den Personalratssitzungen nimmt er mit beratender Stimme teil. Durch den Besuch von Qualifizierungslehrgängen unterschiedlicher Art wird hierfür das entsprechende Wissen erworben. Dr. Neupert schätzt die Zusammenarbeit mit dem Personalrat und dem Personalbüro als gut
Aus dem Schwerbehindertengesetz
Fortsetzung der Artikelreihe von PUZ 20/92, S. 15
Fünfter Abschnitt
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers $ 23 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Sie ha
||ben insbesondere darauf zu ach
ten, daß die dem Arbeitgeber nach den$$ 5, 6 und 14 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
$ 24 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung vertritt....
(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.
(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. ... Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrat nicht angehören kann.
ein. Mit Beharrlichkeit habe man|--
erreicht, größtenteils rechtzeitig notwendige Informationen von den Verantwortlichen zu erhalten.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. Novem
ber statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertreter nachrückt, 2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder 3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt st. Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlenneu zu wählen. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990 statt, sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.
(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des im Personalrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der
Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einladen.
(Pa
(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Arbeitszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle($ 41) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzungen ihrer Pflichten beschließen.
(9) Wird die Schwerbehindertenversammlung von einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrauensmann.