Heft 
(1.1.2019) 03
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Nr. 3/93 Seite 10

SOZIALES

Vorgestellt:

Dr. W. H. Neupert, Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung

Der ausgebildete Biologielehrer (bis Klasse 12) arbeitet seit 1968 an unserer Einrichtung, zunächst im Institut für Zoologie, seit 1973 in der Biologie-Methodik(heute Didaktik). 1974 promovierte er zum Thema:Laboruntersuchun­gen an Süßwasserschnecken zur Beeinflussung von Molluskizid­tests und zur Toxizität von po­tentiellen Molluskiziden, speziell zweier organischer Zinnverbin­dungen. Von Anbeginn seiner Tätigkeit in der Biologie-Didak­tik liegt sein Hauptarbeitsgebiet im Schulbiologischen Prakti­kum. Er war auch beteiligt an der Ausarbeitung von Unterrichts­hilfen.

Im November 1990 wurde Dr. Neupert für vier Jahre zum Ver­trauensmann der Schwerbehin­dertenvertretung gewählt.. An der Universität Potsdam sind ca. vierzig Schwerbehinderte, Gleichgestellte sowie Erwerbs­und Berufsunfähigkeitsrentner tätig.

Der Vertrauensmann vertritt die Interessen dieser Genannten. An den Personalratssitzungen nimmt er mit beratender Stimme teil. Durch den Besuch von Qualifi­zierungslehrgängen unterschied­licher Art wird hierfür das ent­sprechende Wissen erworben. Dr. Neupert schätzt die Zusam­menarbeit mit dem Personalrat und dem Personalbüro als gut

Aus dem Schwerbehindertengesetz

Fortsetzung der Artikelreihe von PUZ 20/92, S. 15

Fünfter Abschnitt

Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidial­rat Schwerbehindertenvertretung Beauftragter des Arbeitgebers $ 23 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan­walts- und Präsidialrates Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat haben die Eingliederung Schwer­behinderter zu fördern. Sie ha­

||ben insbesondere darauf zu ach­

ten, daß die dem Arbeitgeber nach den$$ 5, 6 und 14 oblie­genden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertre­tung hin.

$ 24 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

(1) In Betrieben und Dienst­stellen, in denen wenigstens 5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauensfrau und wenig­stens ein Stellvertreter gewählt, der den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Ver­hinderung vertritt....

(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienst­stelle beschäftigten Schwerbe­hinderten.

(3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Be­schäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienst­stelle seit 6 Monaten angehören. ... Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Perso­nal-, Richter- oder Staatsan­waltsrat nicht angehören kann.

ein. Mit Beharrlichkeit habe man|-- ­

erreicht, größtenteils rechtzeitig notwendige Informationen von den Verantwortlichen zu erhal­ten.

(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. Novem­

ber statt. Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn 1. das Amt der Schwerbehin­dertenvertretung vorzeitig erlischt und kein Stellvertre­ter nachrückt, 2. die Wahl mit Erfolg ange­fochten worden ist oder 3. eine Schwerbehindertenver­tretung noch nicht gewählt st. Hat außerhalb des für die re­gelmäßigen Wahlen festgeleg­ten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, so ist die Schwer­behindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wah­lenneu zu wählen. Hat die Amts­zeit der Schwerbehindertenver­tretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgeleg­ten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist die Schwerbe­hindertenvertretung in dem übernächsten Zeitraum der re­gelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Die erstmaligen regel­mäßigen Wahlen finden im Jah­re 1986 statt; Vertrauensmän­ner und Vertrauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neu­wahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betragen, findet die erstmalige regelmäßi­ge Wahl im Jahre 1990 statt, sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt.

(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der Stellver­treter werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlan­fechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des im Personalrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehin­derten sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der

Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, so­fern der Betrieb oder die Dienst­stelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwer­behindertenvertretung nicht ge­wählt, so kann die für den Be­trieb oder die Dienststelle zu­ständige Hauptfürsorgestelle zu einer Versammlung der Schwer­behinderten zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes ein­laden.

(Pa

(8) Die Amtszeit der Schwerbe­hindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Be­kanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Arbeitszeit der bisherigen Schwerbehinderten­vertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf. Das Amt er­lischt vorzeitig, wenn der Ver­trauensmann oder die Vertrau­ensfrau es niederlegt, aus dem Arbeits-, Dienst- oder Richter­verhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt der mit der höch­sten Stimmenzahl gewählte Stell­vertreter für den Rest der Amts­zeit nach; dies gilt für Stellver­treter entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberech­tigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle($ 41) das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzungen ihrer Pflichten beschließen.

(9) Wird die Schwerbehinder­tenversammlung von einer Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrauensfrau; wird die Schwerbehindertenver­tretung von einem Mann wahr­genommen, führt er die Bezeich­nung Vertrauensmann.