Nr. 9/93— Seite 14
SPORT/SOZIALES
Stell Dir vor,...
es wird ein Hallenfußballturnier organisiert, und keiner geht hin. Um diese Horrorvision braucht sich wohl‘ der Organisator M. Thieme der alljährlich stattfindenden Ballnacht des Fußballs im Rahmen des Hochschulsports der UNI Potsdam auch weiterhin keine Sorgen machen. Auch zur 93er, nun schon 6. Ballnacht strömten stattliche vierzehn Mannschaften aus fast allen Fakultäten der UNI mit an die 140 fußballbegeisterten Spielern. Darunter nicht nur Fußballer mit Leib und Seele, die in verschiedensten Ligen des Landes kicken, sondern eben auch Enthusiasten und Fußballfans, die sich das Fußballeinmaleins auf Hinterhöfen und Spielplätzen aneigneten. Und gerade diese Spieler und Mannschaften, die nicht auf den vorderen Rängen einliefen, waren nicht nur eine Bereicherung des Turniers, sondern genossen auch und vielleicht eben deswegen die Sympathie der dichtbesetzten Fanblocks verschiedenster Fachbereiche. Gerade die mitgereisten Fans und ihre euphorische Begeisterung und Unterstützung für ihre Teams ließen das Turnier zu einem wirklichen Fußballfest werden. Bei guter Laune hielten Fans und Spieler Helfer
der Gastronomiebranche, die ein paar Imbißmöglichkeiten bereit hielten und den Zapfhahn der Rex-Bierbrauerei bis zum letzten Faß, leider viel zu früh geleert, nie zum Stillstand kommen ließen.
Achja, da ging es ja noch um den Pokal der Ballnacht. Tja, warum abermals die SpoWi's den Sieg mit nach Hause nahmen, mag wohl keiner so recht erklären können. Ist es Spielvermögen, Cleverneß oder Glück. Von allem etwas, zeichnet wohl einen Turniersieg aus. Nichtsdestotrotz, festzuhalten gilt, daß auch die späteren Sieger Federn ließen und gegen das Babelsberger JURIT'S-Team den Ball mehrmals aus den Tornetzen holen mußte. Die Halle genoß diese stille Freude nicht ganz„lautlos‘, denn Favoriten, hier die „Sportcracks‘“, haben es nie ganz leicht, die Welle der Begeisterung auf sich zu ziehen.
Weit nach Mitternacht zogen sich Fans und Spieler zufrieden zurück, um Erfolg und Mißerfolg in heimischen Klubs noch mal richtig„auszuwerten“‘. Eine grandiose Nacht ging zu Ende. Die Morgendämmerung schrie nach Schlaf und Erholung.
Schmiedel
Zur Anrechnung von befristeten Arbeitsverträgen auf die Höchstfrist
von 5 Jahren nach HRG 57c(2)
In einem Urteil vom 31. 1. 1990 stellte das Bundesarbeitsgericht höchst richterlich fest:
„2. Auf die fünfjährige Befristungshöchstgrenze des$ 57c II HRG, die auch mehrere befristete Arbeitsverträge nach$ 57b II Nr. 1 bis 4 und III HRG bei derselben Hochschule insgesamt nicht überschreiten dürfen, sind befristete Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der$$ 57a
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bis 57e HRG abgeschlossen worden sind, auch dann nicht anzurechnen, wenn der sachliche Grund für die Befristung eines solchen Arbeitsvertrages mit einem der in$ 57b II Nr. 1 bis 4 und III HRG normierten sachlichen Befristungsgründe ganz oder teilweise übereinstimmt.“ [BAG, 31. 1. 1990—7 AZR 125/ 89, NZA(1991) 105] Personalrat
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