Heft 
(1.1.2019) 09
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Nr. 9/93 Seite 14

SPORT/SOZIALES

Stell Dir vor,...

es wird ein Hallenfußballturnier organisiert, und keiner geht hin. Um diese Horrorvision braucht sich wohl der Organisator M. Thieme der alljährlich stattfin­denden Ballnacht des Fußballs im Rahmen des Hochschul­sports der UNI Potsdam auch weiterhin keine Sorgen machen. Auch zur 93er, nun schon 6. Ballnacht strömten stattliche vierzehn Mannschaften aus fast allen Fakultäten der UNI mit an die 140 fußballbegeisterten Spielern. Darunter nicht nur Fußballer mit Leib und Seele, die in verschiedensten Ligen des Landes kicken, sondern eben auch Enthusiasten und Fußball­fans, die sich das Fußballeinmal­eins auf Hinterhöfen und Spiel­plätzen aneigneten. Und gerade diese Spieler und Mannschaften, die nicht auf den vorderen Rän­gen einliefen, waren nicht nur eine Bereicherung des Turniers, sondern genossen auch und viel­leicht eben deswegen die Sym­pathie der dichtbesetzten Fan­blocks verschiedenster Fachbe­reiche. Gerade die mitgereisten Fans und ihre euphorische Be­geisterung und Unterstützung für ihre Teams ließen das Tur­nier zu einem wirklichen Fuß­ballfest werden. Bei guter Laune hielten Fans und Spieler Helfer

der Gastronomiebranche, die ein paar Imbißmöglichkeiten bereit hielten und den Zapfhahn der Rex-Bierbrauerei bis zum letz­ten Faß, leider viel zu früh ge­leert, nie zum Stillstand kom­men ließen.

Achja, da ging es ja noch um den Pokal der Ballnacht. Tja, warum abermals die SpoWi's den Sieg mit nach Hause nahmen, mag wohl keiner so recht erklären können. Ist es Spielvermögen, Cleverneß oder Glück. Von al­lem etwas, zeichnet wohl einen Turniersieg aus. Nichtsdesto­trotz, festzuhalten gilt, daß auch die späteren Sieger Federn lie­ßen und gegen das Babelsberger JURIT'S-Team den Ball mehr­mals aus den Tornetzen holen mußte. Die Halle genoß diese stille Freude nicht ganzlaut­los, denn Favoriten, hier die Sportcracks, haben es nie ganz leicht, die Welle der Begeiste­rung auf sich zu ziehen.

Weit nach Mitternacht zogen sich Fans und Spieler zufrieden zurück, um Erfolg und Mißer­folg in heimischen Klubs noch mal richtigauszuwerten. Eine grandiose Nacht ging zu Ende. Die Morgendämmerung schrie nach Schlaf und Erholung.

Schmiedel

Zur Anrechnung von befristeten Arbeitsverträgen auf die Höchstfrist

von 5 Jahren nach HRG 57c(2)

In einem Urteil vom 31. 1. 1990 stellte das Bundesarbeitsgericht höchst richterlich fest:

2. Auf die fünfjährige Befri­stungshöchstgrenze des$ 57c II HRG, die auch mehrere befriste­te Arbeitsverträge nach$ 57b II Nr. 1 bis 4 und III HRG bei der­selben Hochschule insgesamt nicht überschreiten dürfen, sind befristete Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten der$$ 57a

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bis 57e HRG abgeschlossen worden sind, auch dann nicht anzurechnen, wenn der sachli­che Grund für die Befristung eines solchen Arbeitsvertrages mit einem der in$ 57b II Nr. 1 bis 4 und III HRG normierten sach­lichen Befristungsgründe ganz oder teilweise übereinstimmt. [BAG, 31. 1. 19907 AZR 125/ 89, NZA(1991) 105] Personalrat

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