Heft 
(1.1.2019) 15
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STUDIUM IM AUSLAND

Neue Aufenthaltsrichtlinie für Studenten in Kraft getreten

Rechtzeitig vor der Verwirklichung des Binnenmarktes ist am 30. Juni 1992 eine neue Aufenthaltsrichtlinie für Studen­ten in Kraft getreten. Diese Vorschrift gibt Studenten ein Recht auf Aufenthalt in anderen EU-Staaten und regelt das Verfahren, nach dem Studenten in Zu­kunft eine Aufenthaltserlaubnis erhal­ten. Zwar kam es in der Vergangenheit selten zu Schwierigkeiten bei der Ertei­lung von Aufenthaltserlaubnissen für Studenten, aber es wurden unterschied­liche nationale Vorschriften angewen­det, die die Staaten in eigener Regie erließen und in denen mitunter sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensweisen vorgeschrieben wur­den.

Nun gilt eine einheitliche europäische Rege­lung, die abschließend drei Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf stellt:

die Einschreibung bei einer Hochschule,

eine Versicherung, daß der oder die Be­troffene über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügt,

einen Nachweis über den Krankenversi­cherungsschutz.

Solange diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, besteht das Recht auf Aufenthalt, so daß die Aufenthaltserlaubnis nur deklarato­rischen Charakter hat. Von dem Aufenthalts- recht werden auch Familienmitglieder erfaßt, also im besonderen Ehegatten und Kinder. Hierbei spielt die Staatsangehörigkeit dieser Personen keine Rolle.

Während in der Regel eine Einschreibe­bestätigung ohne große Mühe vorgelegt werden kann, sind mit der Abgabe derEr­klärung über eigene Existenzmittel von Zeit zu Zeit Probleme verbunden. Als ausreichend werden Existenzmittel angesehen, wenn sie dazu führen, daß in dem betreffenden Land kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Sollte ein Student dennoch in die Lage kommen, Sozialhilfe in dem anderen EU-Land beantra­gen zu müssen, kämen mit ziemlicher Sicher­heit zu den materiellen aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten hinzu.

Für deutsche Studenten im Ausland kommen als Einkünfte neben privaten Stipendien vor allem Auslands-BAföG, Unterhaltszahlungen der Eltern oder Arbeitseinkünfte in Betracht. Auch Studenten haben die Möglichkeit, in anderen EU-Staaten jede Form der Erwerbs­tätigkeit auszuüben; eine Arbeitserlaubnis ist hierfür nicht erforderlich.

Ein Anspruch auf die in den anderen Staa­ten an die eigenen Studenten gewährten Studienbeihilfen, - dem deutschen BaföG entsprechend - besteht allerdings nicht.

Zwar dürfen ausländische Studenten im Hin­blick auf den Zugang zur Ausbildung und im Studienbetrieb nicht gegenüber ihren inlän­dischen Kommilitonen benachteiligt werden, insbesondere dürfen keine zusätzlichen Stu­diengebühren, die von Inländern nicht be­zahlt werden, gefordert werden. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Aus­bildungsbeihilfen besteht jedoch zur Zeit nicht.

Was die dritte Voraussetzung, den Kranken­versicherungsschutz betrifft, so reicht in Zukunft auch eine Krankenversicherung des Heimatlandes, wenn sie alle Krankheits- und Kostenrisiken im Studienland abdeckt. Es ist denkbar, daß die nationalen Behörden dieses Hintertürchen benutzen, um den Abschluß einer inländischen Versicherung mit dem Argument vorzuschreiben, dies allein garan­tiere einen vollständigen Risikoschutz. Ehe man sich in diesem Punkt auf lange Streitig­keiten mit den Behörden einläßt, sollte man der Forderung nachkommen, insbesondere wenn es sich um geringe Beitragskosten handelt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt, kann also auch auf ein Jahr befristet werden, wobei be­liebig oft eine Verlängerung verlangt werden kann.

Bei Nachfragen helfen den Studierenden der Potsdamer Universität die Mitarbeiterinnen des Akademischen Auslandsamtes (Am Neu­en Palais, Gebäude 06, Zimmer 101 und Zim­mer 104-106) weiter.

EU-informationen

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Die Potsdamer Neuesten Nach­richten haben seit dem 1. November täglich die Uni mit im Blatt. Natürlich interessiert da auch die Studentische Seite. Dazu braucht es allerdings nebenbetagteren Schreibtisch­strategen innerhalb der Redaktion unver­brauchtes, frisches Blut, das unmittelbar durch das Treiben in Hörsälen, Mensen, Dis­cos oder den Wohnheimen fließt.

Wer also Lust hat, sich ab und an oder auch regelmäßig über die Freuden, Ärgernisse, Befindlichkeiten und Ereignisse in seinem direkten Umfeld journalistisch auszulassen, sollte sich an die Strippe hängen und sein Interesse signalisieren. Anlaufpartnerin ist Heidi Jäger, 38 Jahre alt, seit 1980 in der Journale zu Hause. Ihre Telefonnummer ist die 0331 /376 145.

Das Redaktionsstübchen befindet sich in der Lindenstraße 29 in Potsdam. Nach Auskunft Heidi Jägers dürfte sich auch ein kleiner Honorartopf für interessierte Studentinnen und Studenten finden.

HJ.

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Im Rahmen des Tutorenprogrammes der Robert Bosch Stiftung und des Deutschen Studentenwerkes zur Förderung der amerika­nischen Sprache und Landeskultur an Hoch­schulen in den neuen Bundesländern sind die Amerikanerinnen Tia Chapman und Anne Harrison von September 1994 bis Juli 1995 in Potsdam. Sie werden durch das Studenten­werk Potsdam mit Unterstützung des Akade­mischen Auslandsamtes der Universität be­treut. Die Tutorinnen wohnen im Studenten­wohnheim Forststraße bzw. Breite Straße. So haben Sie persönlichen Kontakt zu den Stu­dierenden. In der Uni führen die Tutorinnen Gesprächskreise über amerikanisch-landes­kundliche Themen und Sprachkurse durch. Jeden Mittwoch um 17.15 Uhr findet im Uni- Komplex I, Am Neuen Palais, Haus 8, Zi. 286, ein Round-table-Gespräch statt. Inhalt und Gestaltung werden weitgehend von den Teil­nehmern selbst bestimmt. Jeder ist herzlich willkommen. Studierende, die mit Tia Chap­man und Anne Harrison in Verbindung tre­ten möchten, können sich an das Studenten­werk Potsdam oder in den Wohnheimen di­rekt an die Tutorinnen wenden. Besonders interessant dürfte dies für Studierende im Hinblick auf ein Auslandsstudium in den USA sein. Studentenwerk Potsdam

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