STUDIUM IM AUSLAND
Neue Aufenthaltsrichtlinie für Studenten in Kraft getreten
Rechtzeitig vor der Verwirklichung des Binnenmarktes ist am 30. Juni 1992 eine neue Aufenthaltsrichtlinie für Studenten in Kraft getreten. Diese Vorschrift gibt Studenten ein Recht auf Aufenthalt in anderen EU-Staaten und regelt das Verfahren, nach dem Studenten in Zukunft eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Zwar kam es in der Vergangenheit selten zu Schwierigkeiten bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Studenten, aber es wurden unterschiedliche nationale Vorschriften angewendet, die die Staaten in eigener Regie erließen und in denen mitunter sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensweisen vorgeschrieben wurden.
Nun gilt eine einheitliche europäische Regelung, die abschließend drei Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf stellt:
• die Einschreibung bei einer Hochschule,
• eine Versicherung, daß der oder die Betroffene über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügt,
• einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz.
Solange diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, besteht das Recht auf Aufenthalt, so daß die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorischen Charakter hat. Von dem Aufenthalts- recht werden auch Familienmitglieder erfaßt, also im besonderen Ehegatten und Kinder. Hierbei spielt die Staatsangehörigkeit dieser Personen keine Rolle.
Während in der Regel eine Einschreibebestätigung ohne große Mühe vorgelegt werden kann, sind mit der Abgabe der „Erklärung über eigene Existenzmittel“ von Zeit zu Zeit Probleme verbunden. Als ausreichend werden Existenzmittel angesehen, wenn sie dazu führen, daß in dem betreffenden Land kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Sollte ein Student dennoch in die Lage kommen, Sozialhilfe in dem anderen EU-Land beantragen zu müssen, kämen mit ziemlicher Sicherheit zu den materiellen aufenthaltsrechtliche Schwierigkeiten hinzu.
Für deutsche Studenten im Ausland kommen als Einkünfte neben privaten Stipendien vor allem Auslands-BAföG, Unterhaltszahlungen der Eltern oder Arbeitseinkünfte in Betracht. Auch Studenten haben die Möglichkeit, in anderen EU-Staaten jede Form der Erwerbstätigkeit auszuüben; eine Arbeitserlaubnis ist hierfür nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf die in den anderen Staaten an die eigenen Studenten gewährten Studienbeihilfen, - dem deutschen BaföG entsprechend - besteht allerdings nicht.
Zwar dürfen ausländische Studenten im Hinblick auf den Zugang zur Ausbildung und im Studienbetrieb nicht gegenüber ihren inländischen Kommilitonen benachteiligt werden, insbesondere dürfen keine zusätzlichen Studiengebühren, die von Inländern nicht bezahlt werden, gefordert werden. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Ausbildungsbeihilfen besteht jedoch zur Zeit nicht.
Was die dritte Voraussetzung, den Krankenversicherungsschutz betrifft, so reicht in Zukunft auch eine Krankenversicherung des Heimatlandes, wenn sie alle Krankheits- und Kostenrisiken im Studienland abdeckt. Es ist denkbar, daß die nationalen Behörden dieses Hintertürchen benutzen, um den Abschluß einer inländischen Versicherung mit dem Argument vorzuschreiben, dies allein garantiere einen vollständigen Risikoschutz. Ehe man sich in diesem Punkt auf lange Streitigkeiten mit den Behörden einläßt, sollte man der Forderung nachkommen, insbesondere wenn es sich um geringe Beitragskosten handelt. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt, kann also auch auf ein Jahr befristet werden, wobei beliebig oft eine Verlängerung verlangt werden kann.
Bei Nachfragen helfen den Studierenden der Potsdamer Universität die Mitarbeiterinnen des Akademischen Auslandsamtes (Am Neuen Palais, Gebäude 06, Zimmer 101 und Zimmer 104-106) weiter.
EU-informationen
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Die Potsdamer Neuesten Nachrichten haben seit dem 1. November täglich die Uni mit im Blatt. Natürlich interessiert da auch die Studentische Seite. Dazu braucht es allerdings neben „betagteren“ Schreibtischstrategen innerhalb der Redaktion unverbrauchtes, frisches Blut, das unmittelbar durch das Treiben in Hörsälen, Mensen, Discos oder den Wohnheimen fließt.
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HJ.
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Im Rahmen des Tutorenprogrammes der Robert Bosch Stiftung und des Deutschen Studentenwerkes zur Förderung der amerikanischen Sprache und Landeskultur an Hochschulen in den neuen Bundesländern sind die Amerikanerinnen Tia Chapman und Anne Harrison von September 1994 bis Juli 1995 in Potsdam. Sie werden durch das Studentenwerk Potsdam mit Unterstützung des Akademischen Auslandsamtes der Universität betreut. Die Tutorinnen wohnen im Studentenwohnheim Forststraße bzw. Breite Straße. So haben Sie persönlichen Kontakt zu den Studierenden. In der Uni führen die Tutorinnen Gesprächskreise über amerikanisch-landeskundliche Themen und Sprachkurse durch. Jeden Mittwoch um 17.15 Uhr findet im Uni- Komplex I, Am Neuen Palais, Haus 8, Zi. 286, ein Round-table-Gespräch statt. Inhalt und Gestaltung werden weitgehend von den Teilnehmern selbst bestimmt. Jeder ist herzlich willkommen. Studierende, die mit Tia Chapman und Anne Harrison in Verbindung treten möchten, können sich an das Studentenwerk Potsdam oder in den Wohnheimen direkt an die Tutorinnen wenden. Besonders interessant dürfte dies für Studierende im Hinblick auf ein Auslandsstudium in den USA sein. Studentenwerk Potsdam
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