Heft 
(1.1.2019) 02
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CAMPUS

Freuen sich über den neuen Bücherfundus für die Jüdischen Studien: Prof. Dr. Karl Erich und seine Frau Elvira Grözinger. Foto: Fritze

der jiddischen Kultur in der ganzen Welt enthält, von Bercovici aus Literaturvorlagen erstellte Textbücher, Essays zu allen wich­tigen jiddischen Autoren und Poeten, ja selbst den Zettelkatalog der jetzt in Potsdam aufgestellten Bibliothek.

Entsprechend den persönlichen und beruf­lichen Interessen von Bercovici hat die Bi­bliothek von 1800 bibliographischen Einhei­ten - darunter eine größere Zahl mehrbän­diger Werke - ihr Profil in der schönen Lite­ratur und im jiddischen Drama, Herausra­gend ist die Abteilung für Lynk, die eine gro­ße Zahl von jiddischen Lyrikern aus dem 20. Jahrhundert vor und nach der Schoah umfaßt (ca. 180 Titel), an welcher die Ge­schichte dieser Literaturgattung und deren Wandlung insbesondere durch die Schoah studiert werden kann. Wichtig sind auch Autoren aus der ehemaligen Sowjetunion,

deren Produktionen im Westen erst spät und in Deutschland faktisch noch nicht bekannt sind.

Ein weiterer Schwerpunkt der Sammlung liegt auf der jiddischen Erzählung,

Novelle und Roman, wel­che die gesamte Spann­weite der eigentlichen jid­dischen Autorenliteratur von der Mitte des 19. Jahr­hunderts bis heute umfaßt.

Als bedeutsam wertet Grö­zinger auch Biographien und Autobiographien so­wie biographisch gepräg­te Schriften von Autoren hinter dem ehema­ligen eisernen Vorhang sowie von Schoah- Überlebenden und aus dem Ghetto. Das

Ganze wird begleitet von Forschungsliteratur zu den genannten Themen und von jiddi­schen Literatur- und Kulturzeitschnften, gr.

PER ASPERA AD? ODER:

Der Fortschritt ist eine Schnecke - Joachim Gessinger zurneuen Grundordnung" der Universität

Von einer neuen .Verfassung der Univer­sität Potsdam zu sprechen, entbehrt nicht der Ironie: Zwar ist der Fall wohl singulär, daß eine Verfassung von der Exekutive genehmigt werden muß, zeigt aber, daß die Übertragung demokratischer Prinzi­pien auf den Hochschulsektor eben an Grenzen stößt. So war es bis zuletzt auch zwischen dem Ministerium für Wissen­schaft, Forschung und Kultur (MWFK) und dem Konzil umstritten, ob denn dort, wo Forschung und vor allem Lehre verwirk­licht wird - in den Instituten nämlich -, ein Mitsprache- und -entscheidungsrecht al­ler Beteiligten verankert werden kann.

Nachdem sich bei den vorausgehenden Dis­kussionen die Vertreter des MWFK durch wenig praxisfreundliche Auslegung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) ausgezeichnet hatten, wollte sich das Ministerium wohl nicht, wie es im Genehmigungsschreiben hieß, völlig dem Wunsch der Hochschule nach weiteren For­men der Deregulierung und Dezentralisie­rung innerhalb der eigenen Strukturen" ver­schließen und akzeptierte die Vorstellungen des Konzils zur gruppenparitätischen Lei­tungsstruktur der Institute. Alle anderen An­sätze zur Deregulierung und Dezentralisie­rung im Verhältnis zwischen Universität und Ministerium als für die Rechts- und Fachauf­sicht zuständiger Behörde, sprich: zur Stär­kung der Autonomie der Hochschule, wur­den allerdings abgelehnt. Der Gestaltungs­spielraum des Konzils war so durch eine enge Auslegung des BbgHG und des Hoch­schulrahmenrechts begrenzt. Auch inner­universitär setzten die inzwischen immer mehr eingespielten Entscheidungsabläufe

auf Grundlage der vorläufigen Grundord­nung, die Vorstellungen des Rektorats, des Senats, der Fakultäten und nicht zuletzt der einzelnen Statusgruppen allen Versuchen deutliche Grenzen, grundsätzlich neue Wege zu gehen. Dieneue Grundordnung'' zeichnet sich also weniger durch reformeri- sche oder innovative Glanzlichter aus. Sie enthält vielmehr Korrekturen und Verbesse­rungen bestehender Regelungen, füllt Lük- ken. Aber: Es ergeben sich durch sie natür­lich auch Veränderungen. Als da wären: Allgemein gilt, daß Wahlordnung (Wahlen und Wahlrecht), Geschäftsordnungen der Gremien, Bildung von Berufungskommis­sionen, Kooperationsverträge mit außeruni­versitären Einrichtungen, Satzungen und Verwaltungspraxen auf Übereinstimmung mit der neuen Grundordnung überprüft und gegebenfalls geändert werden müssen. Das Rektorat sollte für eine zügige Anpas­sung Sorge tragen. An wirklich Neuem gibt es nur wenige Punkte: Neben den bisheri­gen zentralen Beauftragten, der Gleich­stellungsbeauftragten samt dezentralen Gleichstellungsbeauftragten und dem/der Beauftragten für Behinderte gibt es in Zu­kunft eine(n) Beauftragte(n) für Umwelt­schutz, der die Universität im ökonomi­schen und ökologischen Umgang mit Res­sourcen beraten und auf umweltschädi­gende Risiken in der Forschung hinweisen soll. Die Entwicklung der letzten Jahre machte es notwendig, Vorgaben für die Bil­dung von An-Instituten zu formulieren, die relativ viel Gestaltungsmöglichkeiten las­sen. En passant wurden auch einige Lük- ken bzw. Unklarheiten des BbgHG besei­tigt, die zwar eher reparaturtechnischer Art sind, aber unsere Verwaltung erfreuen: Die

Grundordnung regelt jetzt das Weiter­amtieren von Personen und Gremien nach Wahlen, das Inkrafttreten von Verordnungen durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Um, die Wahl des Rektors und die Möglichkeit seiner Wieder­wahl, ferner die Zulassung von Vereinigun­gen und die Verleihung akademischer Eh­rentitel - in Zukunft mag es also Ehrenbür­ger und -Senatoren geben.

Für die universitären Gremien gibt es eine Fülle von Präzisierungen und Ergänzungen. Als wichtigste seien genannt: Aufgaben und Zusammensetzung der zentralen (ständi­gen) Kommissionen sind explizit geregelt. Das Mitwirkungsrecht aller Statusgruppen auch in Ausschüssen ist gesichert. Vertreter betroffener Organisationseinheiten und des Studierendenrats haben Rederecht in allen zentralen Kollegialorganen. Gruppenpari­tätisch zusammengesetzte Gremien und Gremien mit Entscheidungsbefugnis tagen öffentlich. Die Grundordnung trifft eindeuti­ge Nachrücker- und Stellvertreterregelun­gen. Vorsitzende von Gremien können unter bestimmten Bedingungen Eilentscheidun- gen treffen. Die Beschlußfähigkeit von Gre­mien ist genauer als bisher geregelt; im all­gemeinen muß die Hälfte der Mitglieder an­wesend sein, im Senat zwei Drittel. Veränderungen ergeben sich auch für die Fakultätsräte. Der Prodekan wird jetzt vom gesamten Fakultätsrat und nicht, wie bisher, nur mit Mehrheit der Gruppe der Professo­ren gewählt. Er hat in Zukunft nicht nur Sitz, sondern auch Stimme im Fakultätsrat. De- kan/Prodekan sind nicht mehr qua Amt Mit­glieder von Berufungskommissionen, die Mitwirkung auswärtiger Fachvertreter ist fle- Fortsetzung nächste Seite

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