CAMPUS
Freuen sich über den neuen Bücherfundus für die Jüdischen Studien: Prof. Dr. Karl Erich und seine Frau Elvira Grözinger. Foto: Fritze
der jiddischen Kultur in der ganzen Welt enthält, von Bercovici aus Literaturvorlagen erstellte Textbücher, Essays zu allen wichtigen jiddischen Autoren und Poeten, ja selbst den Zettelkatalog der jetzt in Potsdam aufgestellten Bibliothek.
Entsprechend den persönlichen und beruflichen Interessen von Bercovici hat die Bibliothek von 1800 bibliographischen Einheiten - darunter eine größere Zahl mehrbändiger Werke - ihr Profil in der schönen Literatur und im jiddischen Drama, Herausragend ist die Abteilung für Lynk, die eine große Zahl von jiddischen Lyrikern aus dem 20. Jahrhundert vor und nach der Schoah umfaßt (ca. 180 Titel), an welcher die Geschichte dieser Literaturgattung und deren Wandlung insbesondere durch die Schoah studiert werden kann. Wichtig sind auch Autoren aus der ehemaligen Sowjetunion,
deren Produktionen im Westen erst spät und in Deutschland faktisch noch nicht bekannt sind.
Ein weiterer Schwerpunkt der Sammlung liegt auf der jiddischen Erzählung,
Novelle und Roman, welche die gesamte Spannweite der eigentlichen jiddischen Autorenliteratur von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute umfaßt.
Als bedeutsam wertet Grözinger auch Biographien und Autobiographien sowie biographisch geprägte Schriften von Autoren hinter dem ehemaligen eisernen Vorhang sowie von Schoah- Überlebenden und aus dem Ghetto. Das
Ganze wird begleitet von Forschungsliteratur zu den genannten Themen und von jiddischen Literatur- und Kulturzeitschnften, gr.
PER ASPERA AD? ODER:
Der Fortschritt ist eine Schnecke - Joachim Gessinger zur „neuen Grundordnung" der Universität
Von einer neuen .Verfassung“ der Universität Potsdam zu sprechen, entbehrt nicht der Ironie: Zwar ist der Fall wohl singulär, daß eine Verfassung von der Exekutive genehmigt werden muß, zeigt aber, daß die Übertragung demokratischer Prinzipien auf den Hochschulsektor eben an Grenzen stößt. So war es bis zuletzt auch zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) und dem Konzil umstritten, ob denn dort, wo Forschung und vor allem Lehre verwirklicht wird - in den Instituten nämlich -, ein Mitsprache- und -entscheidungsrecht aller Beteiligten verankert werden kann.
Nachdem sich bei den vorausgehenden Diskussionen die Vertreter des MWFK durch wenig praxisfreundliche Auslegung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) ausgezeichnet hatten, wollte sich das Ministerium wohl nicht, wie es im Genehmigungsschreiben hieß, völlig dem „Wunsch der Hochschule nach weiteren Formen der Deregulierung und Dezentralisierung innerhalb der eigenen Strukturen" verschließen und akzeptierte die Vorstellungen des Konzils zur gruppenparitätischen Leitungsstruktur der Institute. Alle anderen Ansätze zur Deregulierung und Dezentralisierung im Verhältnis zwischen Universität und Ministerium als für die Rechts- und Fachaufsicht zuständiger Behörde, sprich: zur Stärkung der Autonomie der Hochschule, wurden allerdings abgelehnt. Der Gestaltungsspielraum des Konzils war so durch eine enge Auslegung des BbgHG und des Hochschulrahmenrechts begrenzt. Auch inneruniversitär setzten die inzwischen immer mehr eingespielten Entscheidungsabläufe
auf Grundlage der vorläufigen Grundordnung, die Vorstellungen des Rektorats, des Senats, der Fakultäten und nicht zuletzt der einzelnen Statusgruppen allen Versuchen deutliche Grenzen, grundsätzlich neue Wege zu gehen. Die „neue Grundordnung'' zeichnet sich also weniger durch reformeri- sche oder innovative Glanzlichter aus. Sie enthält vielmehr Korrekturen und Verbesserungen bestehender Regelungen, füllt Lük- ken. Aber: Es ergeben sich durch sie natürlich auch Veränderungen. Als da wären: Allgemein gilt, daß Wahlordnung (Wahlen und Wahlrecht), Geschäftsordnungen der Gremien, Bildung von Berufungskommissionen, Kooperationsverträge mit außeruniversitären Einrichtungen, Satzungen und Verwaltungspraxen auf Übereinstimmung mit der neuen Grundordnung überprüft und gegebenfalls geändert werden müssen. Das Rektorat sollte für eine zügige Anpassung Sorge tragen. An wirklich Neuem gibt es nur wenige Punkte: Neben den bisherigen zentralen Beauftragten, der Gleichstellungsbeauftragten samt dezentralen Gleichstellungsbeauftragten und dem/der Beauftragten für Behinderte gibt es in Zukunft eine(n) Beauftragte(n) für Umweltschutz, der die Universität im ökonomischen und ökologischen Umgang mit Ressourcen beraten und auf umweltschädigende Risiken in der Forschung hinweisen soll. Die Entwicklung der letzten Jahre machte es notwendig, Vorgaben für die Bildung von An-Instituten zu formulieren, die relativ viel Gestaltungsmöglichkeiten lassen. En passant wurden auch einige Lük- ken bzw. Unklarheiten des BbgHG beseitigt, die zwar eher reparaturtechnischer Art sind, aber unsere Verwaltung erfreuen: Die
Grundordnung regelt jetzt das Weiteramtieren von Personen und Gremien nach Wahlen, das Inkrafttreten von Verordnungen durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Um, die Wahl des Rektors und die Möglichkeit seiner Wiederwahl, ferner die Zulassung von Vereinigungen und die Verleihung akademischer Ehrentitel - in Zukunft mag es also Ehrenbürger und -Senatoren geben.
Für die universitären Gremien gibt es eine Fülle von Präzisierungen und Ergänzungen. Als wichtigste seien genannt: Aufgaben und Zusammensetzung der zentralen (ständigen) Kommissionen sind explizit geregelt. Das Mitwirkungsrecht aller Statusgruppen auch in Ausschüssen ist gesichert. Vertreter betroffener Organisationseinheiten und des Studierendenrats haben Rederecht in allen zentralen Kollegialorganen. Gruppenparitätisch zusammengesetzte Gremien und Gremien mit Entscheidungsbefugnis tagen öffentlich. Die Grundordnung trifft eindeutige Nachrücker- und Stellvertreterregelungen. Vorsitzende von Gremien können unter bestimmten Bedingungen Eilentscheidun- gen treffen. Die Beschlußfähigkeit von Gremien ist genauer als bisher geregelt; im allgemeinen muß die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, im Senat zwei Drittel. Veränderungen ergeben sich auch für die Fakultätsräte. Der Prodekan wird jetzt vom gesamten Fakultätsrat und nicht, wie bisher, nur mit Mehrheit der Gruppe der Professoren gewählt. Er hat in Zukunft nicht nur Sitz, sondern auch Stimme im Fakultätsrat. De- kan/Prodekan sind nicht mehr qua Amt Mitglieder von Berufungskommissionen, die Mitwirkung auswärtiger Fachvertreter ist fle- Fortsetzung nächste Seite
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