Wissenschaft aktuell
Leibeigene nicht ohne Rechte
Weiterer Forschungsbedarf zu Ostelbien
Am 7, Mai 1754 schwört Anna Katharina Lammers, Dienstmädchen im holsteinischen Strukdorf, auf dem Gutshof zu Pronstorf einen Eid, sich als Leibeigene des Gutes jederzeit gegenüber ihrer Herrschaft treu und gehorsam zu verhalten.
Eine Eidleistung dieser Art bei
leibeigenen Gutsuntertanen im|
östlichen Holstein im 18. Jahrhundert ist zwar üblich, aber in Anna Katharinas Fall keineswegs selbstverständlich. Sie wird bei einem Austausch von Untertanen 1738 zwischen Pronstorf und dem kleinen benachbarten Herzogtum Holstein-Plön von der Gutsherrschaft ZUnächst nicht zurückgefordert. Als jedoch‘ 1754 Mangel an Gesindeleuten für den Hofdienst herrscht, erinnert sich die
heute davon aus, daß die bäuerliche Hörigkeit im Westen seit dem späten Mittelalter an Bedeutung verliert, sich im ostelbischen Raum seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert dagegen schärfere Formen bäuerlicher Abhängigkeit bilden. Einig zeigen sich die Wissenschaftler bezüglich des für
versuchen herrschten, gewandelt.
Das gelte beispielsweise ebenso für Schleswig-Holstein. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts spreche man hier von „Leibeigenschaft“, als Import sozusagen. Hingergrund: Die Gutsherren brauchen eine Legitimationsbasis, um Frondienste für die Bewirtschaftung ihrer Gutshöfe zu sichern. Zwischen Kritikern und Befürwortern der neuen Erscheinung gibt es— verstärkt dann im 18. Jahrhun
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men, die zu einer erhöhten Rechtssicherheit führen. Bei strittigen Dienstforderungen zum Beispiel liegt die Beweispflicht jetzt eher auf der Seite der Gutsherren. Voraussetzung für eine solche Entwicklung ist inbesondere die Stärkung der Landesherren gegenüber den Ständen. Deren politische Mitspracherechte sind mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts weitgehend zurückgedrängt. Schleswig-Holstein stellt in der gesamten reichsweiten Entwicklung keine Ausnahme dar.
Jene Konflikte um bäuerliche Rechte birimgen überall Neues auf den Weg: durch sie wird der moderne
Gutsherr- bürgerliche schaft ihrer Rechtsstaat und erwirkt vorbereitet nach länge- und UÜbercm bürokra- Am 9. Oktober 1807 erläßt Friedrich Wilhelm III., König von Preußen, das Edikt über die Bauernbefreiung. Nach- ZCUBEUNSCN tischen Hin dem 1799 bis 1805 bereits 50.000 preußische Bauern in den Staatsdomänen ihre persönliche Freiheit erlangt haben, entstehen, und Her die sind nun weitere 45.000 nicht länger verpflichtet, dem Gutsherrn auf dem Feld Gesindedienste zu leisten. die schließAuslieferung(Aquarell von W.H. Pyne, 1802) ich die der jungen Agrarrefor
Frau. Die nämlich hält sich mittlerweile außerhalb: des Gutes auf.;
Wie die Lammers auf jene Maßnahme reagiert, bleibt unbekannt. Persönliche Unfreiheit ist kennzeichnend für einen großen Teil der ländlichen Bevölkerung schon in der frühen Neuzeit. Als Leibeigenschaft, Leibherrschaft, Erbuntertänigkeit bezeichnet, besteht sie in einer Vielzahl unterschiedlicher rechtlicher Abstufungen und Ausformungen innerhalb des Alten Reiches wie jenseits seiner Grenzen. Mit dem Thema„Leibeigenschaft im System europäischer Abhängigkeitsformen“ beschäftigte sich kürzlich auch ein an der Uni Potsdam durchgeführtes internationales Symposium, initiiert unter Leitung des Historikers Prof. Dr. Jan Peters. Demnach geht die Forschung
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Ostelbien bestehenden Forschungsbedarfs. Desiderata bilden die rechtlichen und ideologischen Wurzeln von Leibeigenschaft, ihre Durchsetzung (mitunter auch Nichtdurchsetzung) im 16./17. Jahrhundert sowie die weitere Entwicklung im Spannungsfeld zwischen lokaler Praxis und juristischer Theorie, schließlich auch die durch die Bauern selbst vorgenommene eigene Wahrnehmung des Phänomens.
„An normativen Quellen allein ist Leibeigenschaft nicht ablesbar“, erklärt Jan Klußmann aus dem Historischen Institut der Hochschule. Ihre Ausformung habe sich je nach ökonomisch-demographischen Gegebenheiten und den Kräfteverhältnissen, die im Spannungsfeld zwischen juristischem Diskurs, lokaler Rechtspraxis und landesherrlichen Normierungs
dert— heftige Diskussionen. Positiv stehen ihr nach wie vor die Gutsherren und ihre Juristen gegenüber, leiten sie doch in Analogie zur römischen Sklaverei eine weitgehende Verfügungsgewalt über ihre Untertanen ab. Auch die Historie wird bemüht. Man erinnert sich der Unterwerfung ostholsteinischer Slawen im 12. Jahrhundert. Die Gegenseite brandmarkt Leibeigenschaft als unchristliche Einrichtung und setzt sie zunehmend mit der Sklaverei gleich. Die Auseinandersetzung kommt nicht von ungefähr. Gutsherren versuchen etwa ab der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert ihre Dienstanforderungen zu steigern. Juristen müssen immer mehr in Rechtsgutachten und Prozeßschriften zur Leibeigenschaft Stellung nehmen. Das hat durchaus seit Gutes. Mit den Prozessen entwickeln sich Nor
men und die„Bauernbefreiung“ um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert ins Werk setzen. Die letztendliche Abschaffung der Leibeigenschaft also liegt im Interesse des aufstrebenden Bürgertums, das sich mit Blick auf die bürgerliche Rechtssicherheit ein Feld schafft, die Vorherrschaft des Adels einzudämmen. Die negative Konnotation von Leibeigenschaft verfestigt sich schließlich weiter.„Das hängt freilich wesentlich mit der Entwicklung des bürgerlichen Eigentumsbegriffs zusammen“, erklärt Klußmann dazu.„Inwieweit dieser den Wertmaßstäben der frühneuzeitlichen Dorfbevölkerung entspricht, bleibt zu untersuchen“, beschreibt er eine der künftigen Forschungsaufgaben. Jan Klußmann, Historisches Institut/P.G.