Heft 
(1.1.2019) 03
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Wissenschaft aktuell

Leibeigene nicht ohne Rechte

Weiterer Forschungsbedarf zu Ostelbien

Am 7, Mai 1754 schwört Anna Katharina Lammers, Dienstmäd­chen im holsteinischen Strukdorf, auf dem Gutshof zu Pronstorf einen Eid, sich als Leibeigene des Gutes jederzeit gegenüber ih­rer Herrschaft treu und gehorsam zu verhalten.

Eine Eidleistung dieser Art bei

leibeigenen Gutsuntertanen im|

östlichen Holstein im 18. Jahr­hundert ist zwar üblich, aber in Anna Katharinas Fall keineswegs selbstverständlich. Sie wird bei einem Austausch von Unterta­nen 1738 zwischen Pronstorf und dem kleinen benachbarten Herzogtum Holstein-Plön von der Gutsherr­schaft ZU­nächst nicht zurückgefor­dert. Als je­doch 1754 Mangel an Gesindeleuten für den Hof­dienst herrscht, erin­nert sich die

heute davon aus, daß die bäu­erliche Hörigkeit im Westen seit dem späten Mittelalter an Bedeutung verliert, sich im ostelbischen Raum seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert dagegen schärfere Formen bäu­erlicher Abhängigkeit bilden. Einig zeigen sich die Wissen­schaftler bezüglich des für

versuchen herrschten, gewan­delt.

Das gelte beispielsweise ebenso für Schleswig-Holstein. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhun­derts spreche man hier von Leibeigenschaft, als Import sozusagen. Hingergrund: Die Gutsherren brauchen eine Legi­timationsbasis, um Frondienste für die Bewirtschaftung ihrer Gutshöfe zu sichern. Zwischen Kritikern und Befürwortern der neuen Erscheinung gibt es verstärkt dann im 18. Jahrhun­

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men, die zu einer erhöhten Rechtssicherheit führen. Bei strittigen Dienstforderungen zum Beispiel liegt die Beweis­pflicht jetzt eher auf der Seite der Gutsherren. Voraussetzung für eine solche Entwicklung ist inbesondere die Stärkung der Landesherren gegenüber den Ständen. Deren politische Mit­spracherechte sind mit dem Be­ginn des 18. Jahrhunderts weit­gehend zurückgedrängt. Schles­wig-Holstein stellt in der ge­samten reichsweiten Entwick­lung keine Ausnahme dar.

Jene Konflik­te um bäuer­liche Rechte birimgen überall Neu­es auf den Weg: durch sie wird der moderne

Gutsherr- bürgerliche schaft ihrer Rechtsstaat und erwirkt vorbereitet nach länge- und UÜber­cm bürokra- Am 9. Oktober 1807 erläßt Friedrich Wilhelm III., König von Preußen, das Edikt über die Bauernbefreiung. Nach- ZCUBEUNSCN tischen Hin dem 1799 bis 1805 bereits 50.000 preußische Bauern in den Staatsdomänen ihre persönliche Freiheit erlangt haben, entstehen, und Her die sind nun weitere 45.000 nicht länger verpflichtet, dem Gutsherrn auf dem Feld Gesindedienste zu leisten. die schließ­Auslieferung(Aquarell von W.H. Pyne, 1802) ich die der jungen Agrarrefor­

Frau. Die nämlich hält sich mitt­lerweile außerhalb: des Gutes auf.;

Wie die Lammers auf jene Maßnahme reagiert, bleibt un­bekannt. Persönliche Unfrei­heit ist kennzeichnend für ei­nen großen Teil der ländlichen Bevölkerung schon in der frü­hen Neuzeit. Als Leibeigen­schaft, Leibherrschaft, Erb­untertänigkeit bezeichnet, be­steht sie in einer Vielzahl unter­schiedlicher rechtlicher Abstu­fungen und Ausformungen in­nerhalb des Alten Reiches wie jenseits seiner Grenzen. Mit dem ThemaLeibeigenschaft im System europäischer Ab­hängigkeitsformen beschäftig­te sich kürzlich auch ein an der Uni Potsdam durchgeführtes internationales Symposium, in­itiiert unter Leitung des Histo­rikers Prof. Dr. Jan Peters. Demnach geht die Forschung

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Ostelbien bestehenden For­schungsbedarfs. Desiderata bil­den die rechtlichen und ideolo­gischen Wurzeln von Leibei­genschaft, ihre Durchsetzung (mitunter auch Nichtdurch­setzung) im 16./17. Jahrhun­dert sowie die weitere Entwick­lung im Spannungsfeld zwi­schen lokaler Praxis und juristi­scher Theorie, schließlich auch die durch die Bauern selbst vor­genommene eigene Wahrneh­mung des Phänomens.

An normativen Quellen allein ist Leibeigenschaft nicht ab­lesbar, erklärt Jan Klußmann aus dem Historischen Institut der Hochschule. Ihre Ausfor­mung habe sich je nach ökono­misch-demographischen Gege­benheiten und den Kräftever­hältnissen, die im Spannungs­feld zwischen juristischem Dis­kurs, lokaler Rechtspraxis und landesherrlichen Normierungs­

dert heftige Diskussionen. Positiv stehen ihr nach wie vor die Gutsherren und ihre Juristen gegenüber, leiten sie doch in Analogie zur römischen Sklave­rei eine weitgehende Verfü­gungsgewalt über ihre Unterta­nen ab. Auch die Historie wird bemüht. Man erinnert sich der Unterwerfung ostholsteinischer Slawen im 12. Jahrhundert. Die Gegenseite brandmarkt Leibei­genschaft als unchristliche Ein­richtung und setzt sie zuneh­mend mit der Sklaverei gleich. Die Auseinandersetzung kommt nicht von ungefähr. Gutsherren versuchen etwa ab der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert ihre Dienstanforderungen zu steigern. Juristen müssen immer mehr in Rechtsgutachten und Prozeßschriften zur Leibeigen­schaft Stellung nehmen. Das hat durchaus seit Gutes. Mit den Prozessen entwickeln sich Nor­

men und dieBauernbefrei­ung um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert ins Werk setzen. Die letztendliche Ab­schaffung der Leibeigenschaft also liegt im Interesse des auf­strebenden Bürgertums, das sich mit Blick auf die bürgerli­che Rechtssicherheit ein Feld schafft, die Vorherrschaft des Adels einzudämmen. Die negative Konnotation von Leibeigenschaft verfestigt sich schließlich weiter.Das hängt freilich wesentlich mit der Ent­wicklung des bürgerlichen Eigentumsbegriffs zusammen, erklärt Klußmann dazu.Inwie­weit dieser den Wertmaßstäben der frühneuzeitlichen Dorfbe­völkerung entspricht, bleibt zu untersuchen, beschreibt er eine der künftigen Forschungsauf­gaben. Jan Klußmann, Histo­risches Institut/P.G.