Heft 
(1.1.2019) 01
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Vermischtes

uww.uni-potsdam.de/portal/jano2/vermischtes

Streitfall:

Das Unterrichtsfach Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde

Die Schüler haben die Qual der Wahl. Sie müssen sich zwischen dem Fach LER und dem Religions­unterricht entscheiden.

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I n der November-Ausgabe von Portal stellte die Redaktion in ihrer Titelgeschichte die Problematik um die geplante Einführung des UnterrichtsfachesLebensgestaltung-Ethik- Religion vor (http://mvw.uni-potsdam.de/portal/ novoi/titel.htm). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat inzwischen im Streit um das Schulfach LER eine Aufwertung des konfessio­nellen Religionsunterrichts vorgeschlagen. LER soll aber als einziges weltanschauliches Pflicht­fach beibehalten werden. Der von den Kirchen angebotene Unterricht soll besser in die Unter­richtsplanung eingebunden und mit staatlichen Mitteln unterstützt werden. Schüler, die am Reli­gionsunterricht teilnehmen, können grundsätz­lich von LER befreit werden. Die beteiligten Par­teien haben jetzt bis Ende Januar Zeit, sich zu einigen.

Die Titelgeschichte in Portal enthielt auch den BeitragGleichberechtigung für Religion (http://www.uni-potsdam.de/portal/novoi/ kirche.htm), zu dem die Redaktion den nachfol­genden Leserbrief von Imma Hillerich aus dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg erhielt:

Portal 1-2/02

Religionsunterricht offen für alle Schüler

Zur Ausgestaltung des TitelthemasStreitfall: Das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde in der November-Ausgabe Ihrer Zeitschrift möchte ich Sie beglückwünschen. Es ist Ihnen snr informativ, gehaltvoll und in der gegebene KontroveA*^ getimten. LeHr ent­hält jedi h der Ari kr 1Ule 'hberec ,tv~ ,ngfi Religio 1 im Hin tick auf die 'Tf :hbarkeit es Relig in ict L.dei atlu ~.Schi in

des Landes eine falsche Aussage, die ich hiermit richtig stellen möchte.

Dort steht, der Religionsunterricht seifür Schü­lerinnen und Schüler nur über das Mittel der Abwahl des Unterrichtsfaches LER erreichbar. Dies ist unzutreffend. Der evangelische Reli­gionsunterricht, der in den Räumen der Schule angeboten wird, ist vielmehroffen für alle Schülerinnen und Schüler und kannin allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden, so jedenfalls die Bestimmung zu Beginn der Ver­einbarung zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Durchfüh­rung des evangelischen Religionsunterrichts... vom 3. März 1 997.

Allein die Tatsache, dass am evangelischen Reli­gionsunterricht in Grundschulen öffentlicher Trägerschaft, wo bisher kein LER-Unterricht erteilt wird, rund 15.000 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2000/01 teilgenommen haben, widerspricht der zitierten Aussage. Sie ist allerdings auch unzutreffend für Schulen der Sekundarstufe I, auch für diejenigen, wo LER- Unterricht erteilt wird. Hinsichtlich der unter­richtsorganisatorischen Bezüge zwischen LER und evangelischem Religionsunterricht gelten die folgenden Aussagen im Rundschreiben zur Durchführung des evangelischen Religionsunter­richts:Auf Wunsch der Evangelischen Kirche soll der Evangelische Religionsunterricht, im Rahmen des schulorganisatorisch Möglichen, parallel zum Unterricht im Fach LER organi­siert werden. Dabei muss sicher gestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler, die am Unter­richt im Fach LER teilnehmen, zusätzlich am Evangelischen Religionsunterricht teilnehmen könne.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport legt großen Wert darauf, dass eine Alter­nativkonstellation zwischen LER und Religions­unterricht nur durch den Wunsch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers entsteht, nämlich dann, wenn er oder sie sich vom LER- Unterricht befreien lässt, sich aber nicht zwangsläufig aus dem Konzept des Faches LER ergibt.

Imma Hillerich, Ministerium für Bildung,

Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Antwort:

Die von der Redaktion geforderte Kürze des Bei­trags hat dazu geführt, besonders die Praxis des Religionsunterrichts in seiner Beziehung zu LER zu beschreiben und das weite Feld anderer Möglichkeiten außer Acht zu lassen. Es ist unstrittig, dass es über die Abmeldevariante von LER gemäß Paragraph 14 1 des Brandenburgi- schen Schulgesetzes hinaus auch andere Zugän­ge zum Religionsunterricht in den Schulen öffentlicher Trägerschaft in Brandenburg gibt, die Sie zutreffend als offen für alle Schülerinnen und Schüler darstellen und damit ein wesentli­ches Element unseres Bildungsangebots beschrei­ben, das gerade nicht nur religiös gebundenen, sondern allen interessierten Schülerinnen und Schülern gilt.

Dem entspricht auch der inzwischen vorliegende Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001. Dort wird der Religionsunter­richt als Fach beschrieben, das in allen Schulfor­men und Schulstufen erteilt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass sich die anstehenden Ver­handlungen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen so entwickeln werden, dass dem Religionsunterricht an den Schulen Bran­denburgs eine faire Chance eingeräumt und damit die engagierte Aufbauphase für die Schü­lerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte unter schwierigen Ausgangsbedingungen gewürdigt wird.

Steffen-R. Schulz, Oberkonsistorialrat und Abteilungsleiter für Bildung und Erziehung im Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

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