Vermischtes
uww.uni-potsdam.de/portal/jano2/vermischtes
Streitfall:
Das Unterrichtsfach Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde
Die Schüler haben die Qual der Wahl. Sie müssen sich zwischen dem Fach LER und dem Religionsunterricht entscheiden.
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I n der November-Ausgabe von Portal stellte die Redaktion in ihrer Titelgeschichte die Problematik um die geplante Einführung des Unterrichtsfaches „Lebensgestaltung-Ethik- Religion“ vor (http://mvw.uni-potsdam.de/portal/ novoi/titel.htm). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat inzwischen im Streit um das Schulfach LER eine Aufwertung des konfessionellen Religionsunterrichts vorgeschlagen. LER soll aber als einziges weltanschauliches Pflichtfach beibehalten werden. Der von den Kirchen angebotene Unterricht soll besser in die Unterrichtsplanung eingebunden und mit staatlichen Mitteln unterstützt werden. Schüler, die am Religionsunterricht teilnehmen, können grundsätzlich von LER befreit werden. Die beteiligten Parteien haben jetzt bis Ende Januar Zeit, sich zu einigen.
Die Titelgeschichte in Portal enthielt auch den Beitrag „Gleichberechtigung für Religion“ (http://www.uni-potsdam.de/portal/novoi/ kirche.htm), zu dem die Redaktion den nachfolgenden Leserbrief von Imma Hillerich aus dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg erhielt:
Portal 1-2/02
Religionsunterricht offen für alle Schüler
Zur Ausgestaltung des Titelthemas „Streitfall: Das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik- Religionskunde in der November-Ausgabe Ihrer Zeitschrift möchte ich Sie beglückwünschen. Es ist Ihnen snr informativ, gehaltvoll und in der gegebene KontroveA*^ getimten. LeH’r enthält jedi h der Ari kr 1 „Ule 'hberec ,tv~ ,ngfi Religio 1 im Hin tick auf die 'Tf :hbarkeit es Relig in ict L.dei atlu ~.Schi in
des Landes eine falsche Aussage, die ich hiermit richtig stellen möchte.
Dort steht, der Religionsunterricht sei „für Schülerinnen und Schüler nur über das Mittel der Abwahl des Unterrichtsfaches LER erreichbar“. Dies ist unzutreffend. Der evangelische Religionsunterricht, der in den Räumen der Schule angeboten wird, ist vielmehr „offen für alle Schülerinnen und Schüler“ und kann „in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden“, so jedenfalls die Bestimmung zu Beginn der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport über die Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts... vom 3. März 1 997.
Allein die Tatsache, dass am evangelischen Religionsunterricht in Grundschulen öffentlicher Trägerschaft, wo bisher kein LER-Unterricht erteilt wird, rund 15.000 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2000/01 teilgenommen haben, widerspricht der zitierten Aussage. Sie ist allerdings auch unzutreffend für Schulen der Sekundarstufe I, auch für diejenigen, wo LER- Unterricht erteilt wird. Hinsichtlich der unterrichtsorganisatorischen Bezüge zwischen LER und evangelischem Religionsunterricht gelten die folgenden Aussagen im Rundschreiben zur Durchführung des evangelischen Religionsunterrichts: „Auf Wunsch der Evangelischen Kirche soll der Evangelische Religionsunterricht, im Rahmen des schulorganisatorisch Möglichen, parallel zum Unterricht im Fach LER organisiert werden. Dabei muss sicher gestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht im Fach LER teilnehmen, zusätzlich am Evangelischen Religionsunterricht teilnehmen könne. “
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport legt großen Wert darauf, dass eine Alternativkonstellation zwischen LER und Religionsunterricht nur durch den Wunsch der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers entsteht, nämlich dann, wenn er oder sie sich vom LER- Unterricht befreien lässt, sich aber nicht zwangsläufig aus dem Konzept des Faches LER ergibt.
Imma Hillerich, Ministerium für Bildung,
Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Antwort:
Die von der Redaktion geforderte Kürze des Beitrags hat dazu geführt, besonders die Praxis des Religionsunterrichts in seiner Beziehung zu LER zu beschreiben und das weite Feld anderer Möglichkeiten außer Acht zu lassen. Es ist unstrittig, dass es über die Abmeldevariante von LER gemäß Paragraph 14 1 des Brandenburgi- schen Schulgesetzes hinaus auch andere Zugänge zum Religionsunterricht in den Schulen öffentlicher Trägerschaft in Brandenburg gibt, die Sie zutreffend als offen für alle Schülerinnen und Schüler darstellen und damit ein wesentliches Element unseres Bildungsangebots beschreiben, das gerade nicht nur religiös gebundenen, sondern allen interessierten Schülerinnen und Schülern gilt.
Dem entspricht auch der inzwischen vorliegende Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2001. Dort wird der Religionsunterricht als Fach beschrieben, das in allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass sich die anstehenden Verhandlungen zwischen dem Land Brandenburg und den Kirchen so entwickeln werden, dass dem Religionsunterricht an den Schulen Brandenburgs eine faire Chance eingeräumt und damit die engagierte Aufbauphase für die Schülerinnen und Schüler durch die Lehrkräfte unter schwierigen Ausgangsbedingungen gewürdigt wird.
Steffen-R. Schulz, Oberkonsistorialrat und Abteilungsleiter für Bildung und Erziehung im Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
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