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Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt
Neues Hochschulrahmengesetz führt zu Verunsicherungen
Zügiger als bisher sollen junge Wissenschaftler ihre Qualifikationen erwerben.
Einschneidende Veränderungen aufgrund des neuen Hochschulrahmengesetzes(HRG) stehen bei den Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiter an Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen bevor. Arbeitsverträge können mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Jahren, sechs Jahre bis zur Promotion und sechs Jahre danach, befristet werden, wobei Vordienstzeiten an anderen Universitäten und Forschungseinrichtungen anzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Zeit muss die Professur erreicht sein, eine weitere Beschäftigung ist sonst nur noch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz möglich. Diese Festlegungen sind in der Ende Februar 2002 in Kraft getretenen fünften Novelle des HRG geregelt. Über Auswirkungen an der Universität Potsdam unterhielt sich Dr. Barbara Eckardt mit dem amtierenden Personaldezernenten der Uni Hans Kurlemann.
Die neuen gesetzlichen Regelungen führten zu starken Verunsicherungen, insbesondere unter Nachwuchswissenschaftlern. Es ging der Satz von der Verschrottung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Medien. Teilen Sie diese Auffassung?
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Kurlemann: In der Tat hat das neue HRG zu großen Verunsicherungen nicht nur bei den Nachwuchswissenschaftlern geführt. Ich teile allerdings nicht die Auffassung, dass eine ganze Generation von Wissenschaftlern„verschrottet“ wird. Wenn auch nicht unmittelbar erkennbar, so bietet das Gesetz Möglichkeiten, um flexible Übergangsregelungen zu schaffen, insbesondere im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Hier ist das Land Brandenburg in der Pflicht, Übergangsregelungen für betroffene Mitarbeiter und wegfallende Personalkategorien, wie Oberassistenten und Assistenten, zu schaffen. Offensichtlich plant auch die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Edelgard Bulmahn, Nachbesserungen im HRG.
Welche Konsequenzen haben die Befristungen für Wissenschaftler der Uni Potsdam, die schon habilitiert sind oder sich in dieser Qualifikationsphase befinden?
Kurlemann: Diese Wissenschaftler verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Nach den Übergangsregelungen des HRG ändert sich ihre mitgliedsrechtliche Stellung an der Uni nicht. Das HRG verbietet die Habilitation nicht, schafft sie jedoch de facto durch die Einführung der
Fotos: Fritze
Juniorprofessur ab. Dies berührt jedoch nicht die Arbeitsverhältnisse der bereits an der Uni tätigen Mitarbeiter, Oberassistenten und Hochschuldozenten.
Nach den zwölf Jahren besteht die Möglichkeit der Teilzeit- beziehungsweise Befristungsregelung. Wird die Uni davon Gebrauch machen können?
Kurlemann: Ob die Uni bereits jetzt, kurz nachdem das HRG in Kraft getreten ist, von der Möglichkeit Gebrauch macht, befristete Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abzuschließen, muss nach meinem Dafürhalten im Einzelfall geprüft werden. Ob und inwieweit das geschehen kann, ist an der Uni in der Diskussion und noch nicht abschließend entschieden. In jedem Fall werden wir uns bemühen, auftretende Härtefälle durch arbeitsrechtlich vertretbare Vertragsgestaltungen zu mindern.
In den kommenden drei Jahren sollen die neuen Regelungen in das Landesrecht umgesetzt werden. Es muss also auch aus diesem Grunde Übergangsregelungen beispielsweise für Wissenschaftler, die sich mitten in einem Forschungsprojekt befinden, geben. Wie sollte dies aus Ihrer Sicht für Brandenburg geregelt werden?
Kurlemann: Das Land ist in der Pflicht, gemeinsam mit den Hochschulen praktikable Übergangsregelungen zu schaffen. Das gilt nicht nur für Drittmittelbedienstete, sondern auch für Wissenschaftler mit noch nicht abgeschlossenen Promotionen. Ich denke, dass hier von der Möglichkeit des allgemeinen Arbeitsrechts
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