Heft 
(1.1.2019) 03
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Uni Aktuell

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Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt

Neues Hochschulrahmengesetz führt zu Verunsicherungen

Zügiger als bisher sollen junge Wissenschaftler ihre Qualifikationen erwerben.

Einschneidende Veränderungen aufgrund des neuen Hochschulrahmengesetzes(HRG) stehen bei den Beschäftigungsverhältnissen wissenschaftlicher Mit­arbeiter an Universitäten und staatlichen For­schungseinrichtungen bevor. Arbeitsverträge können mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Jahren, sechs Jahre bis zur Promotion und sechs Jahre danach, befristet werden, wobei Vordienstzeiten an anderen Universitäten und Forschungseinrichtungen anzurechnen sind. Nach Ablauf dieser Zeit muss die Professur erreicht sein, eine weitere Beschäftigung ist sonst nur noch nach dem Teilzeit- und Befristungsge­setz möglich. Diese Festlegungen sind in der Ende Februar 2002 in Kraft getretenen fünften Novelle des HRG geregelt. Über Auswirkungen an der Univer­sität Potsdam unterhielt sich Dr. Barbara Eckardt mit dem amtierenden Personaldezernenten der Uni Hans Kurlemann.

Die neuen gesetzlichen Regelungen führten zu starken Verunsicherungen, insbesondere unter Nachwuchswissenschaftlern. Es ging der Satz von der Verschrottung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Medien. Teilen Sie die­se Auffassung?

Portal 3-4/02

Kurlemann: In der Tat hat das neue HRG zu gro­ßen Verunsicherungen nicht nur bei den Nach­wuchswissenschaftlern geführt. Ich teile aller­dings nicht die Auffassung, dass eine ganze Generation von Wissenschaftlernverschrottet wird. Wenn auch nicht unmittelbar erkennbar, so bietet das Gesetz Möglichkeiten, um flexible Übergangsregelungen zu schaffen, insbesonde­re im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsge­setzes. Hier ist das Land Brandenburg in der Pflicht, Übergangsregelungen für betroffene Mitarbeiter und wegfallende Personalkategorien, wie Oberassistenten und Assistenten, zu schaf­fen. Offensichtlich plant auch die Bundesminis­terin für Bildung und Forschung, Edelgard Bul­mahn, Nachbesserungen im HRG.

Welche Konsequenzen haben die Befristungen für Wissenschaftler der Uni Potsdam, die schon habilitiert sind oder sich in dieser Qualifikations­phase befinden?

Kurlemann: Diese Wissenschaftler verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Nach den Übergangsregelungen des HRG ändert sich ihre mitgliedsrechtliche Stellung an der Uni nicht. Das HRG verbietet die Habilitation nicht, schafft sie jedoch de facto durch die Einführung der

Fotos: Fritze

Juniorprofessur ab. Dies berührt jedoch nicht die Arbeitsverhältnisse der bereits an der Uni täti­gen Mitarbeiter, Oberassistenten und Hoch­schuldozenten.

Nach den zwölf Jahren besteht die Möglichkeit der Teilzeit- beziehungsweise Befristungsrege­lung. Wird die Uni davon Gebrauch machen können?

Kurlemann: Ob die Uni bereits jetzt, kurz nach­dem das HRG in Kraft getreten ist, von der Mög­lichkeit Gebrauch macht, befristete Arbeitsver­hältnisse auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes abzuschließen, muss nach meinem Dafürhalten im Einzelfall geprüft wer­den. Ob und inwieweit das geschehen kann, ist an der Uni in der Diskussion und noch nicht abschließend entschieden. In jedem Fall werden wir uns bemühen, auftretende Härtefälle durch arbeitsrechtlich vertretbare Vertragsgestaltungen zu mindern.

In den kommenden drei Jahren sollen die neu­en Regelungen in das Landesrecht umgesetzt werden. Es muss also auch aus diesem Grunde Übergangsregelungen beispielsweise für Wis­senschaftler, die sich mitten in einem For­schungsprojekt befinden, geben. Wie sollte dies aus Ihrer Sicht für Brandenburg geregelt wer­den?

Kurlemann: Das Land ist in der Pflicht, gemein­sam mit den Hochschulen praktikable Über­gangsregelungen zu schaffen. Das gilt nicht nur für Drittmittelbedienste­te, sondern auch für Wissenschaftler mit noch nicht abgeschlosse­nen Promotionen. Ich denke, dass hier von der Möglichkeit des allge­meinen Arbeitsrechts

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