Trotz vermeintlich anders lautender Passagen im Grundgesetz ist das Recht
auf Ausweisung verfassungskonform.
Ausweisung ist auch eine Ermessensfrage
An der Juristischen Fakultät wird zu praxisrelevanten Themen geforscht
Professor Dieter C. Umbach, Inhaber der Professur für Verwaltungsrecht mit Sozialrecht sowie Europäisches Verwaltungs- und Sozialrecht, kennt sich nicht nur in und zwischen den Zeilen eines ganzen Arbeitszimmers voll Rechtsliteratur aus. Als ehemaliger Senatsvorsitzender des Mainzer Landessozialgerichts und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht verfügt er auch über eine gehörige Portion Praxiserfahrung. Die kommt nicht nur in Form von Beratertätigkeit dem Kambodschanischen König Sihänouk zu Gute. Sie bestimmt auch die Wahl seiner Forschungsthemen.
Dissertation hat kürzlich Markus Schuback, von Umbach betreut, verteidigt. Schuback befasste sich mit den Ausweisungsregelungen im Ausländergesetz und ihrer Wider
E ine besonders aktuell-politisch brisante
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spiegelung in der Rechtskonzeption der Gerichte. Bekanntlich stehen ja Ausweisungspraktiken von Ausländerbehörden seit Jahren in der Kritik und lösen ganze Medienkampagnen aus. Vielleicht liegt das an der Qualität der Rechtsvorschriften? Wie weit sind diese mit dem Grundgesetz vereinbar? Entsprechen sie völker- und europarechtlichen Regelungen? Wie groß ist der Ermessungsspielraum der Behörden bei Ausweisungsentscheidungen? Diese und andere Fragen interessierten den Wissenschaftler. Markus Schuback sieht nach gründlichen Gesetzesanalysen im Kontext mit generalisierten Fallgruppenanalysen aus der praktischen Gerichtsbarkeit durchaus Reserven und kommt zu Empfehlungen. Zunächst aber kommt er zu der Erkenntnis, dass das Recht auf Ausweisung durchaus verfassungskonform ist, trotz Grundgesetztexten wie „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“(Artikel 16) oder„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rech
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Forschung www.uni-potsdam.de/portal /apro2/forschung
te anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“(Artikel 2). Das alles gäbe Ausländern kein generelles Aufenthaltsrecht. Auch das allgemeine Völkerrecht enthalte kein Ausweisungsverbot, und im deutschen Ausländergesetz würden nach Auffassung Schubacks völkerrechtliche Festlegungen vielfach bereits berücksichtigt. Zum generellen Verständnis soll Absatz ı des Ausweisungsparagraphen 45 im Ausländergesetz zitiert werden:„Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.“
Diese Kennzeichung der Ausweisung als Maßnahme zur Gefahrenabwehr enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe. Die bedingen im konkreten Ausweisungsfalle erheblichen Ermessungsspielraum. In Paragraph 45 des Ausländergesetzes wird dieser sogar in Form von Berücksichtigungsgrößen festgeschrieben, wie etwa wirtschaftliche und soziale Bindungen, Folgen für zurückbleibende Familienmitglieder.
Markus Schuback will nun- neben dem wissenschaftlichen Wert seiner umfangreichen analytisch-synthetischen Arbeit— vor allem der behördlichen Praxis helfen. So empfiehlt er, zusätzlich zu den generellen Ausweisungsgründen in Paragraph 45/1 des Ausländergesetzes einen Katalog von Regelbeispielen der häufigsten praktischen Ausweisungsfälle aufzunehmen. Auch hält eres für wichtig, den Ausländerbehörden eine Handreichung von Mindestanforderungen für die Ermessensausübung zu übergeben. Ein solches Material könnte in Auswertung aller wesentlichen Aspekte, die in der bisherigen langjährigen Rechtssprechungspraxis eine Rolle gespielt haben, erstellt werden. Schuback empfiehlt unter anderem auch, in das Ausländergesetz eine Regelung über den Status eines Ausländers aufzunehmen, der sich auf einzelne gesetzliche Berücksichtigungsgebote berufen kann.
Besondere Beachtung sollte im Zusammenhang mit Ermessensentscheidungen nach seiner Ansicht auch dem Familienschutz zuteil werden, denn„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“(Grundgesetz Artikel 6).
Grundsätzlich hebt Umbach im Gutachten zu Schubacks Dissertation die Meinung des Verfassers hervor, dass„die Ausländerbehörde auf Grund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers und seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt zu entscheiden(habe), ob eine Ausweisung geboten sei“.
ak
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