Heft 
(1.1.2019) 05
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Trotz vermeintlich anders lautender Passagen im Grundgesetz ist das Recht

auf Ausweisung verfassungskonform.

Ausweisung ist auch eine Ermessensfrage

An der Juristischen Fakultät wird zu praxisrelevanten Themen geforscht

Professor Dieter C. Umbach, Inhaber der Profes­sur für Verwaltungsrecht mit Sozialrecht sowie Europäisches Verwaltungs- und Sozialrecht, kennt sich nicht nur in und zwischen den Zeilen eines ganzen Arbeitszimmers voll Rechtsliteratur aus. Als ehemaliger Senatsvorsitzender des Main­zer Landessozialgerichts und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht verfügt er auch über eine gehörige Portion Praxiserfah­rung. Die kommt nicht nur in Form von Berater­tätigkeit dem Kambodschanischen König Sihä­nouk zu Gute. Sie bestimmt auch die Wahl seiner Forschungsthemen.

Dissertation hat kürzlich Markus Schu­back, von Umbach betreut, verteidigt. Schuback befasste sich mit den Ausweisungsre­gelungen im Ausländergesetz und ihrer Wider­

E ine besonders aktuell-politisch brisante

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spiegelung in der Rechtskonzeption der Gerich­te. Bekanntlich stehen ja Ausweisungspraktiken von Ausländerbehörden seit Jahren in der Kritik und lösen ganze Medienkampagnen aus. Viel­leicht liegt das an der Qualität der Rechtsvor­schriften? Wie weit sind diese mit dem Grund­gesetz vereinbar? Entsprechen sie völker- und europarechtlichen Regelungen? Wie groß ist der Ermessungsspielraum der Behörden bei Auswei­sungsentscheidungen? Diese und andere Fragen interessierten den Wissenschaftler. Markus Schuback sieht nach gründlichen Gesetzesana­lysen im Kontext mit generalisierten Fallgrup­penanalysen aus der praktischen Gerichtsbarkeit durchaus Reserven und kommt zu Empfehlun­gen. Zunächst aber kommt er zu der Erkenntnis, dass das Recht auf Ausweisung durchaus verfas­sungskonform ist, trotz Grundgesetztexten wie Politisch Verfolgte genießen Asylrecht(Artikel 16) oderJeder hat das Recht auf die freie Entfal­tung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rech­

Foto: Fritze

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te anderer verletzt und nicht gegen die verfas­sungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt(Artikel 2). Das alles gäbe Ausländern kein generelles Aufenthaltsrecht. Auch das allge­meine Völkerrecht enthalte kein Ausweisungs­verbot, und im deutschen Ausländergesetz wür­den nach Auffassung Schubacks völkerrechtli­che Festlegungen vielfach bereits berücksichtigt. Zum generellen Verständnis soll Absatz ı des Ausweisungsparagraphen 45 im Ausländerge­setz zitiert werden:Ein Ausländer kann ausge­wiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffent­liche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Diese Kennzeichung der Ausweisung als Maßnahme zur Gefahrenabwehr enthält mehre­re unbestimmte Rechtsbegriffe. Die bedingen im konkreten Ausweisungsfalle erheblichen Ermes­sungsspielraum. In Paragraph 45 des Ausländer­gesetzes wird dieser sogar in Form von Berück­sichtigungsgrößen festgeschrieben, wie etwa wirtschaftliche und soziale Bindungen, Folgen für zurückbleibende Familienmitglieder.

Markus Schuback will nun- neben dem wis­senschaftlichen Wert seiner umfangreichen ana­lytisch-synthetischen Arbeit vor allem der behördlichen Praxis helfen. So empfiehlt er, zusätzlich zu den generellen Ausweisungsgrün­den in Paragraph 45/1 des Ausländergesetzes einen Katalog von Regelbeispielen der häufig­sten praktischen Ausweisungsfälle aufzuneh­men. Auch hält eres für wichtig, den Ausländer­behörden eine Handreichung von Mindestanfor­derungen für die Ermessensausübung zu über­geben. Ein solches Material könnte in Auswer­tung aller wesentlichen Aspekte, die in der bis­herigen langjährigen Rechtssprechungspraxis eine Rolle gespielt haben, erstellt werden. Schu­back empfiehlt unter anderem auch, in das Aus­ländergesetz eine Regelung über den Status eines Ausländers aufzunehmen, der sich auf ein­zelne gesetzliche Berücksichtigungsgebote beru­fen kann.

Besondere Beachtung sollte im Zusammen­hang mit Ermessensentscheidungen nach seiner Ansicht auch dem Familienschutz zuteil werden, dennEhe und Familie stehen unter dem beson­deren Schutz der staatlichen Ordnung(Grund­gesetz Artikel 6).

Grundsätzlich hebt Umbach im Gutachten zu Schubacks Dissertation die Meinung des Ver­fassers hervor, dassdie Ausländerbehörde auf Grund einer Abwägung zwischen dem öffent­lichen Interesse an der Fernhaltung des Auslän­ders und seinen privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt zu entscheiden(habe), ob eine Ausweisung geboten sei.

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