Nachdem das Protokoll der vorigen Sitzung verlesen worden war, erfolgte der Vortrag der Späne, und zwar in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und in der Regel durch den Autor. Nur wenn der Verfasser als Vorleser nicht genügte, trat ein anderer für ihn ein. „Nach der Vorlesung eines jeden Spans“, schrieb § 21 der Statuten vor, „wird über ihn geurteilt und das Urteil vom Haupte [d. h. dem Vorsitzenden] nach Stimmenmehrheit der im Tunnel gegenwärtigen Mitglieder in eine der Kategorien: sehr gut, gut, mittelmäßig, schlecht und sehr schlecht zusammengefaßt und so vom Sekretär in das Protokoll eingetragen.“ Zu Fontanes Zeit wurde statt „mittelmäßig“ das Prädikat „ziemlich“ gebraucht. Außer diesen Prädikaten gab es noch die Akklamation, die eine zusätzliche, besondere Anerkennung bedeutete.
Neben der mündlichen Kritik in der Diskussion war auch eine schriftliche Kritik statthaft. Fontane z. B. hat davon 1859, wie aus dem gedruckten Protokoll vom 6. Februar 1859 hervorgeht, Gebrauch gemacht und eine schriftliche Kritik an der Ballade „Jessy Brown“ seines Freundes Eernhard von Lepel im Tunnel verlesen. Das war jedoch ungewöhnlich.
So wie es dem Mitglied freistand vorzutragen, was es für angemessen hielt, nahm auch der Verein das Recht für sich in Anspruch, die „Beurteilung eines Spanes“ zu verweigern, „wenn derselbe nicht in die Kategorie künstlerische Produktionen gehört oder gegen die Tendenz des Vereins verstößt“. Es stand dem Vorsitzenden bzw. der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu, das zu verlangen. Solche Späne, „über die hiernach nicht geurteilt wird, werden“, so sahen die Statuten in § 57 ferner vor, „auch nicht in das Archiv aufgenommen, sondern sofort dem Verfasser zurückgegeben“. Dieses Schicksal hatte z. B. Rudolf Löwensteins Gedicht ..Freifrau von Droste Vischering“; man wies es als „ein wenig zu spritz“ zurück und verweigerte die Aufnahme ins Archiv, wie das von Wilhelm von Merckel geführte Protokoll vom 10. November 1844 berichtet. (Das hat den Tunnel allerdings nicht gehindert, das Gedicht später in sein ca. 1859 gedrucktes „Liederbuch“ aufzunehmen.)
Außer der freien Einreichung von Spänen gab es Wettbewerbe (sog. Konkurrenzen), bei denen die literarische Gattung oder das Genre und ein bestimmter Termin der Abgabe vorgeschrieben waren. Um die Beurteilung, die dann in einer Tunnel-Sitzung erfolgte, nicht durch subjektive Momente zu beeinflussen, wurde Sorge dafür getragen, daß die Namen der Autoren erst nach der kritischen Bewertung bekannt wurden. Die Sieger im literarischen Wettstreit erhielten Preise.
Auch bei freier Einreichung unterlag der Umfang der Späne Beschränkungen. Nach § 20 der Statuten konnten Beiträge, die „mehr als zwei gewöhnliche Schreibbogen Umfang“ hatten, erst „nach beendigter Sitzung vor einem dazu freiwillig zusammentretenden Kreise vorgelesen und beurteilt werden“. Mag man von dieser Vorschrift auch selten Gebrauch gemacht haben, so hatte sie doch zur Folge, daß Lieder und Balladen ungleich häufiger zu Gehör kamen als andere Gattungen und Genres. Wenn Dramen eingereicht wurden, trug man sie nrr in Ausnahmefällen
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