den Abend kurtz vor und bei der Thal, da doch der Vater ihm weiter nichts gesagt, als daß Er Ihn wegen seines langen Außenbleibens zur Rede gesetzet, und seine üble Lebensart vorgehalten, den Inquisituni Bleich heftig angefahren, der Trunkenheit beschuldigt, zu Bette heißen gehen, und als der Inquisit darauf zu dem Sohne gesagt, Du Junge sollst mich nicht heißen zu Bette gehen - NE Du Hundsvottischer Junge —, Ihn aufgepacket und ins Bett geworfen, auch zur Erde geworfen, Ihn Schlingel, Keckei und Kacker gescholten.
Weiteres auch und wie der Inquisitds in der Cammer gesaget, wart Du Vogel, wie will ich es dir noch gehen, Ihm nachgesprochen, wie will ich es dir noch gehen, du Schlingel, Keckei, der Vater darauf versetzet, du wärst werth, daß man einen Stock nehme und dich abprügelte, daß du auf Händen und Füßen kriechen müßtest, der Sohn ferner geantwortet, was Ihr wollet mich prügeln, auf die Cammer Thür zugegangen, sagt sie, Sie wisse nicht, ob der Sohn die Cammerthür mit aller force aufgerannt — fol. 118 bekennt, er habe die Cammerthür aufgestoßen, sey mit aller Geschwindigkeit auf die Cammerthür eingelaufen — solche aufgestoßen und sich mußte hier in den Hirschfänger gerannt haben.“ 15 Der entscheidende Moment ist erreicht, der einerseits zum Tod des Sohnes auf den Vater führt, da dieser sich in seiner Schlafkammer Nach dem heftigen Wortwechsel, der auch zum tätlichen Angriff des Sohnes aufden Vater führt, da dieser sich in seiner Schlafkammer befindet, greift er beim erneuten Einbruch des Sohnes nach dem Hirschfänger. „Er könne nicht eigentlich sagen, wie es zugegangen. Seiner Erinnerung nach habe sich sein Sohn, als er die Thür aufgerannt und er sein coteau de chasse (Hirschfänger) vorgehalten, in daßselbe gelaufen. Er habe ihm deswegen das coteau, de chasse vorgehalten, daß er sich scheuen und ihn nicht gar todt machen solte.“
Aber Kanzler v. Caprivi, der diese Aussage in sein Gutachten aufnimmt, verzeichnet auch als Aussage des Inquisitus: „Als sein Sohn die Thür aufgerannt und auf ihn eingehen wollen, hätte er auf ihn mit seinem couteau de chasse gestoßen und ihn auf der linken Seite unter die Brust getroffen.“ Von Caprivi zieht zu dieser Aussage das ärztliche Urteil hinzu: „Uberdem nicht wahrscheinlich, daß der Entleibte sich selbst in den Hirschfänger bey deßen Vorhaltung eingerannt haben sollte, da die Wunde demselben nicht in den Vordertheil des Leibes, sondern nach dem Attestat des Medici und Chirurgi in der Seyte zugefügt worden.“ 10 Mit vollem Recht konzentriert v. Caprivi alles auf die Frage: „Ob Inquisit auf den Entleibten zugestoßen und durch diesen Stoß Ihm die tödtliche Wunde beygebracht und die intention Ihn zu verwunden oder zu töten gehabt habe?“ Er schlägt daher als Verfahren zur endgültigen Lösung dieser Frage vor: Tortur mit Daumenschrauben und Anfang des Schnürens, um Inquisition zu fragen: ob Inquisit bey der den 28 ten Jun. jetztlaufenden Jahres geschehenen Entleibung seines Sohnes mit seinem couteau de chasse nicht würcklich auf diesen seinen Sohn zugestoßen?“ 17 Auch das Gutachten des Regierungsrats v. Vogelsang schließt sich vorerst dieser Meinung an, „da der auf den Vater Inquisitium loßgegangene
