Heft 
(1978) 28
Seite
313
Einzelbild herunterladen

trauen gegen den Sohn. 1749: Der Waldschreiber quittiert den Dienst, bittet um seine Entlassung, aus keinem anderen belegbaren Grund als aus dem seiner Erkrankung. Johann Christoph Bäumler ist invalid.

Der Sohn drangsaliert den Vater nicht nur mit Worten, sondern auch mit tätlichen Angriffen. Er wirft ihn auf den Boden, auf den Schemel, ins Bett, er bricht in seine Kammer ein. Das Vaters Körperkraft ist keine Waffe mehr; er greift zur Flinte, er greift zum Hirschfänger. Unter den Zeugen ist kein Vorgesetzter, kein Mitarbeiter des Dienstes, keine dienstliche Beurteilung. Der invalide Mann steht außerhalb des Dienstes. Für alle Bürger auf den Dörfern der Grafschaft, gleichgültig welchen Standes, stehen bei Gesetzesvergehen und Verbrechen in erster Instanz Niedergerichte am Amt bereit, in zweiter Instanz die gräfliche Regierungskanzlei. Der Inquisitions-Prozeß gegen Johann Christoph Bäumler, gewesener Waldschreiber, wird auf dem Ilsenburger Amt von Gliedern der gräflichen Regierung geführt. DieRegierung, an die man sich nach Abschluß aller Vernehmungen wendet, um das Gutachten einer juristischen Fakultät zu erbitten, ist die Brandenburg-Preußische Regie­rung in Halberstadt, an die Prozesse zur Weiterführung übergeben werden konnten, darüber hinaus an das Oberappellationsgericht zu Berlin und das Reichskammergericht. 2:! Bei allen genannten Instanzen ist kein Fall Bäumler mit Graf Christian Ernst zu Stolberg-Wemigerode als Kläger geführt worden. 24

Bezüglich der relativen Sicherheit zur Vermutung des Prozeßendes, des Gerichtsurteils, stehen als absolut sicheres Fundament archivalischer Qualität die Akten der Forstbedienten in der Grafschaft Wernigerode sowie die Kirchenregister zu Ilsenburg zur Verfügung, die nach 1752/53 niemals wieder den Namen Bäumler verzeichnen. Die Urteilsforderung einer außerordentlichen Strafe, nachdem die Todesstrafe zurückgewiesen wurde, scheint sich mit der Verweisung aus dem Lande erfüllt zu haben. Hatte das abschließende Urteil und Gutachten auf Ausschließung der Todesstrafe, auf Gefängniszu Buß und Beßerung erkannt, so schloß Regierungsrat Gutjahr sein Gutachten:Schließe mich dem Urteil des Criminalisten an. daß nicht Todesstrafe zu fordern sei, sondern nur außerordentliche Bestrafung mit Landesverweisung oder Gefängniß. 25 Auch Hofrat v. Vogelsang schloß sich dieser Meinung an. 26 Sb ist zu folgern, daß in der angekündigten eigenenweiteren besorgung des Prozesses auch das Urteil hier gesprochen und ausgeführt wurde, nach schon jahrhundertealtem Brauch statt auf Todesstrafe auf Landesver­weisung zu erkennen. Da die ganze Familie Bäumler die Grafschaft Wernigerode verläßt, ist der gewesene Waldschreiber Johann Christoph Bäumler als aus ihr ausgewiesen anzunehmen.

Theodor Fontane, der nur imaginäre Besucher des gräflichen Archivs zu Wernigerode, liest 1880 in Wernigerode Korrektur an der im Herbst 1879 verfaßten ErzählungEllemklipp:Es geht langsam, aber ich will es nicht übertreiben, weil ich sonst ganz herunterkomme. Bei dieser Arbeit, geschriebennach einem Harzer Kirchenbuch, öffnet sich ihm von seinem Wohn- und Arbeitssitz der Blick auf Wemigerode/Nöschen-