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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Arbeitsdirektor 91

präges. So entstehen neue Rechtsgrundlagen für Betriebsräte und Gewerkschaf­ten. Länderverfassungen und-gesetze ergänzen und erweitern deren Befugnisse und Möglichkeiten.

1945 und 1946 haben die Alliierten im besetzten Deutschland den Kohlenberg­bau und die Stahlindustrie beschlagnahmt. Von den alliierten Kontrollorganisa­tionen hierfür wurden noch 1946 eine deutsche Treuhandverwaltung für Eisen und Stahl und 1947 die Deutsche Kohlenbergbauleitung gebildet. Auf den Leiter der Treuhandverwaltung Dinkelbach, der zuvor im Vorstand der Vereinigten Stahlwerke gesessen hatte, soll(nach Götz Briefs) der Vorschlag zurückgehen, in den Montanunternehmen die Aufsichtsräte paritätisch mit Arbeitnehmer- und Kapitalvertretern zu besetzen, und eine Institution zu schaffen, von der bisher nicht die Rede gewesen war, den Arbeitsdirektor. Unternehmervertreter wie Jar­res und Reusch boten den Gewerkschaften Aufsichtsratsumbildungen im Sinne der Gleichstellung von Arbeit und Kapital unter Einbeziehung der öffentlichen Hand an. Nach einer Reihe von: Verhandlungen zwischen DGB und Stahl-Treu­hand einerseits und der Britischen Militärverwaltung andererseits vereinbarte man Aufsichtsratsparität und die Entsendung von Arbeitsdirektoren in die Vor­stände der entflochtenen und der neugebildeten Gesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie. Im Kohlenbergbau kam es hierzu erst mit dem Mitbestimmungs­gesetz Bergbau und Eisen von 1951.

Nach Gründung der Bundesrepublik und bei gleichzeitiger allmählicher Locke­rung der restriktiven alliierten Auflagen für die Wirtschaft geht die anfänglich praktizierte Bereitschaft der Unternehmer zur Kooperation mit den Arbeitneh­mern und ihren Vertretern zurück. Sie wehren sich mehr und mehr gegen Mitbe­stimmungsforderungen, die vor allem auf eine gesetzliche Sicherung und wo­möglich Ausweitung der bis dahin freiwilligen Regelungen abzielten. Im Novem­ber 1950 kam es zu von den IG Bergbau und Metall veranstalteten Urabstim­mungen, die eine hohe Arbeitskampfbereitschaft signalisierten. Bundeskanzler Adenauer schaltete sich vermittelnd ein. Im Januar 1951 kam es zu zwischen Ge­werkschaften und Unternehmen vereinbartenRichtlinien zur Mitbestimmung im Bergbau und in der eisenschaffenden Industrie, die das Modell für das am 10. April 1951 mit großer Mehrheit vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugen­den Industrie vom 21. Mai 1951(BGBl. I S. 347) abgab.

1952 wurde das Betriebsverfassungsgesetz geschaffen, das einmal den Betriebs­und Gesamtbetriebsräten eine Fülle von Beteiligungsrechten einräumt, die aber hinter den Regelungen zurückbleiben, die unmittelbar nach Kriegsende galten, und das mit seinen fortgeltenden 88 7677a in den Aktiengesellschaften und in den Kommanditgesellschaften auf Aktien die Arbeitnehmer zu einem Drittel an den Aufsichtsräten beteiligt, ebenso in GmbH, in bergrechtlichen Gewerkschaf­