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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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ten sowie in Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie in Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Bei Schaffung des ersten Montanmitbestimmungsgesetzes waren Konzerne in der Grundstoffindustrie noch nicht zugelassen. Die alliierten Dekartellisierungs­dekrete wurden durch Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Eu­ropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 29. 4. 1952 verdrängt. Die Werke der Grundstoffgewinnung, der Eisenerzeugung und-verarbeitung konn­ten wieder in wirtschaftlich sinnvoller Weise miteinander verbunden werden. Dafür waren auch die Gewerkschaften eingetreten.

So kam es denn auch für 7 von 12 rückverflochtenen Obergesellschaften, den sog. Montanholdings, aufgrund freiwilliger Vereinbarungen zu paritätisch be­setzten Aufsichtsräten und zur Bestellung von Arbeitsdirektoren, obgleich das Mitbestimmungsgesetz von 1951 für sie nicht galt. Gegen eine dieser Verein­barungen klagten die Mannesmann-Anleger. Das Urteil des Landgerichts Düs­seldorf vom 21. 12. 1953 zeigte, daß das Mitbestimmungsgesetz von 1951 einer Ergänzung für die Holdinggesellschaften bedurfte. Diese kam in Form des Ge­setzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu­genden Industrie vom 7. 8. 1956(BGBl. I, S. 707).

Dieses Gesetz brachte einige Änderungen im Wahlmodus und in der Besetzung

der Aufsichtsräte, in unserem Zusammenhang aber vor allem im Wahlmodus für den Arbeitsdirektor: er wird in den Montanholdings mit der gleichen Mehr­heit gewählt wie die anderen Direktoren. Er kann also auch gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat bestellt werden.

3 Keine umfassende Lösung

Und so sah es nun aus: Drittelparität im Aufsichtsrat in den AG und KGaA so­wie in den anderen Kapitalgesellschaften ab einer Arbeitnehmerzahl über 500. Parität in den Aufsichtsräten der Montanunternehmen und-konzerne sowie in deren Vorständen mindestens ein Mitglied, das für die Angelegenheiten der Ar­beiter und Angestellten zuständig ist. Ein uneinheitliches und auch unvollständi­ges Bild. War es einzusehen, daß nur die Montanunternehmen und-konzerne, deren Bedeutung allmählich abnahm, paritätische Aufsichtsräte mit also redu­zierten Möglichkeiten für die Kapitalseite hinnehmen müssen, andere bedeuten­de und große Wirtschaftsunternehmen aber nicht? War es einzusehen, daß der Faktor Arbeit in eben diesen bedeutenden und großen Unternehmen und Kon­zernen außerhalb der Montanindustrie keinenKabinettsrang beanspruchen darf; nur ein Viertel der vom Gesetz von 1976 erfaßten Vorstände hatte vorher überhaupt einen Personaldirektor; anderswo wurde das Personal vom kaufmän­nischen oder vom technischen Direktormitverwaltet, ein Bilanzunterposten.