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eigentum oder auch Gemeineigentum sind dagegen kein Konzept, sowenig wie das Führer-Prinzip oder der rigorose„Herr-im-Hause-Standpunkt.“ Auch sie „produzieren“— offen oder versteckt— Arbeitslosigkeit und— Berufsverbote!
Unser arbeitsrechtliches Konzept der Beteiligung der Arbeitnehmer auf allen Ebenen, in den unterschiedlichsten Formen hat ganz erheblich zu unserer Marktposition in der Welt, zu unserem Lebensstandard, zur Etablierung und Stabilisierung unserer demokratischen Gesellschaftsordnung beigetragen. Weist es auch viele Widersprüche und Unvollkommenheiten auf, es läßt sich ja verbessern. Unsere Gesellschaftsordnung läßt Reformen rechtlich und praktisch zu. Wer reformieren will, muß um Zustimmung werben, Durchsetzungsstrategien entwerfen und im Wettbewerb mit anderen Ideen und Interessen nach den besten Lösungen suchen.
Auch der Arbeitsdirektor ist nicht„der Weisheit letzter Schluß“. Er stellt nicht die ganze Mitbestimmung dar, ist nicht einmal ihr Spitzenprodukt. Die Mitbestimmung löst— sowenig wie die Demokrätie im ganzen— sämtliche Welträtsel, stellt aber ein Verfahren zur Verfügung, wichtige gesellschaftliche Probleme immer wieder aufs neue anzugehen, Konflikte auszutragen und Interessen— immer neu— auszugleichen.
Diese Ansätze zu nutzen und weiterzuentwickeln, erscheint mir sinnvoller als totaler Umsturz, die Illusion einer Stunde Null mit einem völligen Neubeginn, womöglich mit einem„Neuen Menschen“,
V Die Funktion
1 Der Kernbereich
Was soll er nun tun, der Arbeitsdirektor, der da in einem der Vorstandssessel Platz nimmt, beladen mit der Mitverantwortung für das ganze Unternehmen und„getragen“ von vielen widersprüchlichen Erwartungen, vor allem der Arbeitnehmer. Ist er„ihr Anwalt gegenüber dem Unternehmenstribunal“?$ 13 Montanmitbestimmungsgesetz 1951 und das Mitbestimmungsgesetz von 1976, $ 33 bringen lediglich die Formel„Als gleichberechtigtes Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs wird ein Arbeitsdirektor bestellt.“$ 13 Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz von 1956 beruft sich auf den entsprechenden Satz im Mitbestimmungsgesetz zurück. Die Entwürfe, so der SPD von 1968 oder der Mitbestimmungskommission(unter Kurt Biedenkopf 1970) und noch der Regierungsentwurf vom 20. 2. 1974 nannten als Zweckbestimmung lediglich, ein Mitglied des Vorstandes müsse überwiegend für Personal- und Sozialangelegenheiten zuständig sein. Die drei Gesetze sagen noch übereinstimmend, daß dieser Arbeitsdirektor seine„Aufgaben im engsten Einverneh