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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Arbeitsdirektor 97

men mit dem Gesamtorgan auszuüben(hat). Das Nähere bestimmt die Ge­schäftsordnung.

Nach allgemeiner Meinung(vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann, Kommentar zum Mitbestimmungsgesetz,$ 33 Anm. 16) kann die Geschäftsordnung aber hin­sichtlich der Abgrenzung der Befugnisse nichts Beliebiges bestimmen. Vielmehr steht dem Arbeitsdirektor, und nur ihm, ein gesetzliches unabdingbares Min­destressort zu, das die Personal- und Sozialangelegenheiten in ihren wesent­lichen Beziehungen umfaßt. Der im Ausschußbericht zum Gesetz verwendete Begriff vomKernbereich könnte da falsch im Sinne einerRestzuständigkeit mißdeutet werden.

Die Institution eines Arbeitsdirektors kann nur sinnvoll ausgeübt werden, wenn das Schwergewicht der Kompetenzen im Personal- und Sozialbereich und hier können die oben erwähnten Entwürfe eine gewisse Orientierung bieten eben hier und nirgendwo anders liegt. Im einzelnen kann das zwischen den Unterneh­men und Konzernen differieren: völlig willkürliche Trennungen und Zuweisungen von Kompetenzen vertragen sich mit diesem Prinzip jedenfalls nicht. Will man da­nachgeborene Kompetenzen(vgl. Schwark, HBV, Gr. 3, S. 232) finden, die der Institution Arbeitsdirektorvon Hause aus zukommen, braucht man sich nur an das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 zu halten. Dies nennt recht aus­führlich und umfassend, was personelle und soziale Angelegenheiten sind, die in einem Unternehmen zu regeln sind, auch solche wirtschaftlichen und organisato­rischen, die in einem engen Wirkungszusammenhang mit ihnen stehen. Die erste­ren Aufgaben hat der Arbeitsdirektor eigenverantwortlich wahrzunehmen, bei den zweiten hat er mindestens mitzuwirken. Mindestens soweit Betriebsinforma­tionssysteme dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist ihre Einführung und Gestaltung Sache des Arbeitsdirektors.

Eine besondere Aufgabe stellt die Personalplanung dar. Der Arbeitsdirektor kann und soll hier mit den Betriebsräten die Beschäftigten nach einsichtigen und wirkungsvollen Richtlinien beurteilen, fördern, ausbilden, die benötigten Kräfte für Spezial- und Führungsaufgaben suchen. Es gehören sozialgestaltende und fürsorgerische Aufgaben hierhin wie Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Sozialpo­litik im Unternehmen.

Ob die Personalangelegenheiten für leitende Angestellte zum unabdingbaren Be­reich des Arbeitsdirektors gehören, ist umstritten. Nach überwiegender Meinung ist das Unternehmen in der Zuweisung frei; es könnten sowohl die fachlich je­weils zuständigen Ressortleiter oder auch der Gesamtvorstand betraut werden. Übereinstimmend wird auch die Meinung vertreten, es könnten überhaupt ein­zelne, nicht entscheidende Zuständigkeiten anderen Vorstandsmitgliedern zuge­wiesen werden. Umgekehrt können dem Arbeitsdirektor zusätzlich auch andere Kompetenzen zugewiesen werden, auch die des Vorstandsvorsitzenden.