Arbeitsdirektor 97
men mit dem Gesamtorgan auszuüben(hat). Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.“
Nach allgemeiner Meinung(vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann, Kommentar zum Mitbestimmungsgesetz,$ 33 Anm. 16) kann die Geschäftsordnung aber hinsichtlich der Abgrenzung der Befugnisse nichts Beliebiges bestimmen. Vielmehr steht dem Arbeitsdirektor, und nur ihm, ein gesetzliches unabdingbares Mindestressort zu, das die Personal- und Sozialangelegenheiten in ihren wesentlichen Beziehungen umfaßt. Der im Ausschußbericht zum Gesetz verwendete Begriff vom„Kernbereich“ könnte da falsch im Sinne einer„Restzuständigkeit“ mißdeutet werden.
Die Institution eines Arbeitsdirektors kann nur sinnvoll ausgeübt werden, wenn das Schwergewicht der Kompetenzen im Personal- und Sozialbereich— und hier können die oben erwähnten Entwürfe eine gewisse Orientierung bieten— eben hier und nirgendwo anders liegt. Im einzelnen kann das zwischen den Unternehmen und Konzernen differieren: völlig willkürliche Trennungen und Zuweisungen von Kompetenzen vertragen sich mit diesem Prinzip jedenfalls nicht. Will man danach„geborene Kompetenzen“(vgl. Schwark, HBV, Gr. 3, S. 232) finden, die der Institution Arbeitsdirektor„von Hause aus zukommen“, braucht man sich nur an das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 zu halten. Dies nennt recht ausführlich und umfassend, was personelle und soziale Angelegenheiten sind, die in einem Unternehmen zu regeln sind, auch solche wirtschaftlichen und organisatorischen, die in einem engen Wirkungszusammenhang mit ihnen stehen. Die ersteren Aufgaben hat der Arbeitsdirektor eigenverantwortlich wahrzunehmen, bei den zweiten hat er mindestens mitzuwirken. Mindestens soweit Betriebsinformationssysteme dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist ihre Einführung und Gestaltung Sache des Arbeitsdirektors.
Eine besondere Aufgabe stellt die Personalplanung dar. Der Arbeitsdirektor kann und soll hier mit den Betriebsräten die Beschäftigten nach einsichtigen und wirkungsvollen Richtlinien beurteilen, fördern, ausbilden, die benötigten Kräfte für Spezial- und Führungsaufgaben suchen. Es gehören sozialgestaltende und fürsorgerische Aufgaben hierhin wie Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Sozialpolitik im Unternehmen.
Ob die Personalangelegenheiten für leitende Angestellte zum unabdingbaren Bereich des Arbeitsdirektors gehören, ist umstritten. Nach überwiegender Meinung ist das Unternehmen in der Zuweisung frei; es könnten sowohl die fachlich jeweils zuständigen Ressortleiter oder auch der Gesamtvorstand betraut werden. Übereinstimmend wird auch die Meinung vertreten, es könnten überhaupt einzelne, nicht entscheidende Zuständigkeiten anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen werden. Umgekehrt können dem Arbeitsdirektor— zusätzlich— auch andere Kompetenzen zugewiesen werden, auch die des Vorstandsvorsitzenden.