Druckschrift 
Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
Seite
98
Einzelbild herunterladen

98 Arbeitsdirektor

Seinen Mindest- oder Kernbereich vertritt der Arbeitsdirektor auch nach außen. Er ist der Verhandlungs- und Gesprächspartner der Betriebsvertretungen. Er nimmt normalerweise die Betriebsversammlungen wahr. Er vertritt die Gesell­schaft in den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, in den Sozialversiche­rungskörperschaften und schließlich in den Tarifkommissionen, und zwar auf Arbeitgeberseite! Der Einwand, hier werde das Prinzip der Gegnerfreiheit ver­letzt, ist absurd: Der Arbeitsdirektor, auch einer von den vielen, die im Montan­bereich, und von den wenigen, die nach dem Gesetz von 1976 aus den Gewerk­schaften stammen oder von ihnen benannt worden sind, sind Vertreter des Ge­samtunternehmens, und nicht(nur, sondern auch) der Arbeitnehmer. Sie kön­nen nicht dem Betriebsrat angehören, dürfen nicht streiken; den Direktor bindet durch seine Bestellung und seinen Anstellungsvertrag eine besondere Treue­pflicht an seine Gesellschaft!

Satzung, Geschäftsordnung oder auch der Anstellungsvertrag können notwendi­ge Klärungen bringen, die die praktische Arbeit erleichtern. So können dem Ar­beitsdirektor in seinen Angelegenheiten ausdrücklich bestimmte Vorlage- und Vetorechte eingeräumt werden. Auch der Vorstandsvorsitzende kann in be­stimmten Sachen einen Stichentscheid bekommen, aber keinen gegen die Mehr­heit im Vorstand.

2 Ein Mann im Team

Die Gesetze besagen, der Arbeitsdirektor sei gleichberechtigtes Mitglied des Ver­tretungsorgans und habe seine Aufgabenim engsten Einvernehmen mit die­sem auszuüben. Nimmt man die Besonderheiten der Bestellung hinzu, wäre er so etwas wie ein Ungleicher unter Gleichen, wie der Vorsitzende gern der Erste un­ter Gleichen genannt wird. Das war bislang nicht problematisch, solange nur einer der klassischen Direktoren ohne Mitbestimmung bereitsPersonalvor­stand oder Personaldirektor war. Immerhin in einem Viertel der Unternehmen, die nach dem Gesetz von 1976 einen Arbeitsdirektor bestellen müssen, war das vorher schon der Fall. Und während in der Montanindustrie noch 43% der Ar­beitsdirektoren(nach einer Untersuchung von 1977) einmal Betriebsratsmitglied oder-vorsitzender und 24% Gewerkschaftsangestellte waren, gibt es in den 870 Unternehmen, die dem Gesetz von 1976 unterliegen, nur gut ein Dutzend Ar­beitsdirektoren, die einen Betriebsrat von innen kennen. Die übrigen Arbeitsdi­rektoren dieses Bereichs waren bereits in Managerpositionen oder Vertrauens­personen der Anteilseigner; sie wurden nurumgewidmet. Vorschläge der Ge­werkschaften werden so gut wie nie berücksichtigt.

Mit dem Postulat der Gleichberechtigung soll dem Arbeitsdirektor trotz der Be­sonderheiten, die mit seiner Bestellung und der gesetzlichen Festlegung seiner be­sonderen Ressortfunktion zusammenhängen, im Vorstand das gleiche Gewicht,