98 Arbeitsdirektor
Seinen Mindest- oder Kernbereich vertritt der Arbeitsdirektor auch nach außen. Er ist der Verhandlungs- und Gesprächspartner der Betriebsvertretungen. Er nimmt normalerweise die Betriebsversammlungen wahr. Er vertritt die Gesellschaft in den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden, in den Sozialversicherungskörperschaften und schließlich in den Tarifkommissionen, und zwar auf Arbeitgeberseite! Der Einwand, hier werde das Prinzip der Gegnerfreiheit verletzt, ist absurd: Der Arbeitsdirektor, auch einer von den vielen, die im Montanbereich, und von den wenigen, die nach dem Gesetz von 1976 aus den Gewerkschaften stammen oder von ihnen benannt worden sind, sind Vertreter des Gesamtunternehmens, und nicht(nur, sondern auch) der Arbeitnehmer. Sie können nicht dem Betriebsrat angehören, dürfen nicht streiken; den Direktor bindet durch seine Bestellung und seinen Anstellungsvertrag eine besondere Treuepflicht an seine Gesellschaft!
Satzung, Geschäftsordnung oder auch der Anstellungsvertrag können notwendige Klärungen bringen, die die praktische Arbeit erleichtern. So können dem Arbeitsdirektor in seinen Angelegenheiten ausdrücklich bestimmte Vorlage- und Vetorechte eingeräumt werden. Auch der Vorstandsvorsitzende kann in bestimmten Sachen einen Stichentscheid bekommen, aber keinen gegen die Mehrheit im Vorstand.
2 Ein Mann im Team
Die Gesetze besagen, der Arbeitsdirektor sei gleichberechtigtes Mitglied des Vertretungsorgans und habe seine Aufgaben„im engsten Einvernehmen“ mit diesem auszuüben. Nimmt man die Besonderheiten der Bestellung hinzu, wäre er so etwas wie ein Ungleicher unter Gleichen, wie der Vorsitzende gern der Erste unter Gleichen genannt wird. Das war bislang nicht problematisch, solange nur einer der klassischen Direktoren ohne Mitbestimmung bereits„Personalvorstand“ oder Personaldirektor war. Immerhin in einem Viertel der Unternehmen, die nach dem Gesetz von 1976 einen Arbeitsdirektor bestellen müssen, war das vorher schon der Fall. Und während in der Montanindustrie noch 43% der Arbeitsdirektoren(nach einer Untersuchung von 1977) einmal Betriebsratsmitglied oder-vorsitzender und 24% Gewerkschaftsangestellte waren, gibt es in den 870 Unternehmen, die dem Gesetz von 1976 unterliegen, nur gut ein Dutzend Arbeitsdirektoren, die einen Betriebsrat von innen kennen. Die übrigen Arbeitsdirektoren dieses Bereichs waren bereits in Managerpositionen oder Vertrauenspersonen der Anteilseigner; sie wurden nur„umgewidmet“. Vorschläge der Gewerkschaften werden so gut wie nie berücksichtigt.
Mit dem Postulat der Gleichberechtigung soll dem Arbeitsdirektor trotz der Besonderheiten, die mit seiner Bestellung und der gesetzlichen Festlegung seiner besonderen Ressortfunktion zusammenhängen, im Vorstand das gleiche Gewicht,