Arbeitsdirektor 99
die gleiche Bedeutung gesichert werden. Er darf weder im Gehalt noch in anderen die Vorstandsmitglieder angehenden Rechten und Pflichten diskriminiert, d.h. anders als aus unabweislichen sachlichen Gründen, anders behandelt werden. So darf er nach zutreffender Meinung nicht nur„stellvertretendes Vorstandsmitglied“ oder gar nur Kandidat für den Vorstand sein, wie das gelegentlich für zulässig erklärt wird. Unabhängig von den Feststellungen etwa des$ 94 AktG oder 8 44 GmbHG signalisiert die Bezeichnung bereits eine Rang- oder Stufenfolge, die den Arbeitsdirektor auf jeden Fall dann unzulässig herabsetzt, wenn sie nur ihn oder gerade ihn betrifft.
Es darf auch nicht festgelegt werden, daß allein der Arbeitsdirektor nicht zur Abgabe oder Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen im Sinne einer Vertretungsbefugnis ermächtigt sein soll, etwa der Mitzeichnung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch einen Prokuristen bedarf. Gehaltsdifferenzierungen dürfen— für alle gleich— etwa nach Lebens- oder Dienstalter differieren, nicht aber zwischen dem Arbeitsdirektor und den übrigen Direktoren wegen der Ressortzuweisung.
Probleme kann es in Geschäftsführungen oder Vorständen geben, die nur zwei Mitglieder haben. Es ist umstritten, ob das Postulat der Gleichberechtigung nur dadurch erfüllt werden kann, daß es hier gar keinen Vorsitzenden des Vorstandes gibt(Fitting/Wlotzke/Wißmann), oder daß der Vorsitzende vor allem die Vertretungs- und Repräsentationspflichten wahrnimmt und der Vorsitz im übrigen turnusmäßig wechselt(Schwank a.a.O., S. 241). Der Gleichberechtigung entspricht schließlich, daß der Arbeitsdirektor dieselben Verpflichtungen, einschließlich einer Haftung dem Unternehmen, ihren Organen und besonders auch den Anteilseignern und ihrer Versammlung gegenüber hat wie die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans.
Die sprachlich merkwürdige Gesetzesformel, die die Vorstandsmitglieder, eben unter Einschluß„der neuen Figur Arbeitsdirektor“ zu„engstem Einvernehmen“ verpflichtet, soll die Integration des Personaldirektors sichern. Er darf und soll nicht von jenen Aufgaben ausgeschlossen werden, die dem Vertretungsorgan als Ganzem obliegen, wie Einberufung der Hauptversammlung oder Aufstellung des Jahresabschlusses. Er verantwortet alles mit, er haftet mit, er kontrolliert und wird mit kontrolliert. Er hat die gleichen Geheimhaltungspflichten wie die anderen; er hat also nicht etwa eine besondere Unterrichtspflicht gegenüber den Arbeitnehmern und ihren Vertretern.
Die Geschäftsordnung, die zur Erfüllung der mitbestimmungsrechtlichen Auflagen auch dort zu erlassen ist, wo das zugrundeliegende gesellschaftsrechtliche Gesetz dies sonst nicht vorschreibt, wird im allgemeinen den einzelnen Direktoren gegenständlich begrenzte Einzelgeschäftsführungsbefugnisse zuweisen. Probleme tauchen dann auf, wenn ein Unternehmen in Wahrheit kein geschlossenes