Arbeitsdirektor 105
Der Arbeitsdirektor aber, der in gewinnorientierten, am Markt operierenden Unternehmen tätig ist, kann nicht gegen die Gesetze der unternehmerischen Wirtschaft oder so handeln, als sei er Organ eines volkseigenen Betriebs. Wer das von ihm erwartet, überfordert ihn und diskrediert eine Institution, die viel Gutes bewirkt.
3... und die der anderen
Von der anderen, der Anteilseigner- oder auch der Arbeitgeberseite wird nicht selten dargetan, der Arbeitsdirektor sei halt das Vorstandsmitglied„für den Faktor Arbeit“, aber eben nur im Sinne des Kapitals; er bedürfe— wenigstens nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 des Vertrauens der Anteilseigner und „grundsätzlich“ nicht auch der Arbeitnehmervertreter(vgl. bes. Schwark, Der Arbeitsdirektor nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, HBV, Gr. 3, S. 226, mit weiteren Hinweisen). Die Bestellungsentscheidung wird vielfach von einem Personalausschuß vorbereitet, der nicht paritätisch besetzt sein muß, der aber eine Vorauswahl zu treffen und dem gesamten Aufsichtsrat nur noch einen Bewerber vorzustellen pflegt. Das kommt auch den Wünschen der Bewerber auf Diskretion entgegen und sichert— wie bereits die Zusammensetzung des Aufsichtsrats selbst,„der Kapitalseite das bewußte leichte Übergewicht“.
Diese Vorgehensweise ist aktien- und mitbestimmungsrechtlich gewiß nicht unbedenklich. Vollends abenteuerlich ist es, es für eine sachgerechte Qualifikationsvoraussetzung zu halten, der Arbeitsdirektor dürfe nur Anteilseigner sein (A. A. Hoffmann, BB 1977, S. 22).
Man wird denen recht geben müssen, die es eher für nicht sachgerecht halten, wenn man den Arbeitsdirektor gegen den erklärten Willen der Arbeitnehmervertreter bestellt(so etwa Fitting/Wlotzke/Wißmann, Kommentar zum Mitbestimmungsgesetz 1976,$ 33 Anm. 9). Eine solche Bestellung gegen die Repräsentanten, denen das Gesetz eine starke Stellung im Aufsichtsrat eingeräumt hat, muß sich gegen das Unternehmensinteresse auswirken. Der Arbeitsdirektor benötigt auch die Unterstützung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter. Der Bundestagsausschuß für Arbeit hat in seinem schriftlichen Bericht(S. 9) auf das Mitbestimmungsergänzungsgesetz verwiesen, das wie das Gesetz von 1976 zwar kein besonderes Bestellungsverfahren mehr für den Arbeitsdirektor vorsehe, gleichwohl die Erfahrung vermittle, ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitsdirektor und der Arbeitnehmerschaft liege im Interesse des Unternehmens und des sozialen Friedens in den Betrieben. Aufsichtsräte, die sich nicht hieran halten, auch wenn der in Frage kommende Bewerber die notwendigen Qualifikationen besitzt, handeln nicht im Unternehmensinteresse: dies schließt die Belange der Arbeitnehmer, schließlich auch der Allgemeinheit mit ein. Daß die Aufsichtsratsmitglieder rechtlich widersinnig handeln können, kann auch in der Praxis an der Notwen