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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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120 Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung

I Die Unternehmung als Zweckgebilde und die Unternehmungs­mitglieder

Unternehmungen werden gegründet, um Zwecke zu erfüllen. Die konstitutiven Zwecke der Unternehmung bestehen in der Versorgung unternehmungsexterner Aktoren mit Realgütern und unternehmungsinterner Aktoren mit Nominalgü­tern. Die mit Realgütern zu versorgenden unternehmungsexternen Aktoren sind andere Unternehmungen, private oder öffentliche Haushaltungen. Die an Nomi­nalgütern interessierten unternehmungsinternen Aktoren sind die Unterneh­mungsmitglieder. Aus der Sicht dieser Funktion stehen die zwei konstitutiven Zwecke der Unternehmung in einer Zweck-Mittel-Beziehung. Die Deckung des eigenen Bedarfs an Nominalgütern ist Zweck, Mittel ist die Beteiligung an der Deckung fremden Bedarfs an Realgütern.

Unternehmungsmitglieder sind Mitarbeiter,! die in dieser Funktion Arbeitslei­stungen einbringen, und Eigenkapitalgeber, die Kapitalnutzungsmöglichkeiten mit Haftungszusagen bereitstellen. Arbeitsleistungen einbringende und zugleich auch am Kapital beteiligte Aktoren vereinigen beide Unternehmungsmitglieder­funktionen auf ihre Person.

Unter rechtlichem Gesichtspunkt sind zwei Mitarbeiterfunktionen zu unterschei­den: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber beschäftigen Arbeitnehmer, ihnen steht das Weisungsrecht zu. Arbeitnehmer leisten rechtlich unselbständi­ge, weisungsgebundene Arbeit. Welche Mitarbeiter als Träger der Arbeitgeber­funktion und welche Mitarbeiter als Träger der Arbeitnehmerfunktion einzustu­fen sind, ergibt sich aus der Rechtsordnung und aus speziellen Regelungen der Unternehmungsverfassung.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Unternehmung sind im wesentlichen zwei Eigenkapitalgeberfunktionen zu unterscheiden: Eigentümer-Unternehmer und Anteilseigner. Eigentümer-Unternehmer sind Inhaber von Personenunter­nehmungen; sie sind aufgrund rechtlicher Regelungen zugleich Arbeitgeber. An­teilseigner halten Anteile des Eigenkapitals von Unternehmungen in der Rechts­form einer juristischen Person; sind sie zugleich Mitarbeiter der Unternehmung, so können sie entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein.

Die zur Differenzierung der unternehmungsinternen Aktoren verwendeten Aus­drücke kennzeichnen auch im folgenden Personen in ihrer Eigenschaft, Träger einer bestimmten Funktion in der Unternehmung zu sein.