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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich? 205

minderung den gleichen Nutzen erbringen wie die KombinationArbeitszeit­verkürzung um fünf Stunden pro Woche und 35%iger Lohnausgleich.

Der gleiche Nutzen möge auch erreichbar sein bei einer Arbeitszeitverkürzung von zwei Stunden und einem Lohnausgleich von Null. Das Nutzenniveau bei vol­ler Arbeitszeit würde in einem solchen Falle niedriger liegen. Der Arbeitnehmer schätzt die Möglichkeit, z.B. in einem Monat einen Tag zusätzlich freinehmen zu können, höher ein als den dadurch verlorenen Lohn.

2 Ableitung und Darstellung charakteristischer Lohnausgleichskurven

2.1 Individuelle Nutzenindifferenzkurven als Grundlage

In Abbildung 1 mißt die Abszissenachse die Arbeitszeitverkürzung, während auf die Ordinatenachse die Lohnausgleichszahlung, ausgedrückt in Prozent des ent­gangenen Lohnes, abgetragen ist. Jede Kombination von Arbeitszeitverkürzung und Lohnausgleichszahlung läßt sich nun in dem durch die beiden Achsen aufge­spannten Feld durch einen Punkt darstellen. Jedem Punkt kann ein bestimmtes Nutzenniveau zugeordnet werden.

Wie schon gezeigt, existieren jeweils eine bestimmte Menge von Punkten mit gleichem Nutzenniveau. Die Kurve Ny in der Abbildung verbindet derartige Punkte. Betrachten wir zunächst ihren Verlauf rechts der gestrichelten Linie a. Der Punkt Ay zeigt die Kürzung der Arbeitszeit(bzw. die Arbeitszeit(= Nor­malarbeitszeit./. Kürzung), die der Arbeitnehmer, sofern er dazu die Möglich­keit hätte, ohne einen Lohnausgleich als für ihn optimal wählen würde. Das dem Punkt Ay zuzuordnende Nutzenniveau liegt höher als das Nutzenniveau des Punktes, der die KombinationNormalarbeitszeit und(dementsprechend) kein Lohnausgleich darstellt.

Würde eine über Ay hinausgehende Arbeitszeitverkürzung vorgenommen, SO entspräche der Nutzen der zusätzlich gewonnenen Freizeit nicht mehr dem Nut­zen des entgangenen Lohnes. Um das in Punkt Ay erreichte Nutzenniveau auf­rechtzuerhalten, ist eine Ausgleichszahlung erforderlich. Würde z.B. die Ar­beitszeit statt um zwei Stunden(Punkt A1) um vier Stunden(Punkt A2) gekürzt werden, so bliebe das Nutzenniveau für den betrachteten Arbeitnehmer nur dann unverändert, wenn er eine Ausgleichszahlung in Höhe von L2% des ent­gangenen Lohnes erhielte. Entsprechend zeigt Punkt A3 auf der Kurve Nj, daß bei einer Arbeitszeitverkürzung von acht Stunden in der Woche(das sind 20% einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden) L3% des dadurch verlorenen Lohnes als Ausgleich erforderlich sind.

Die Kurve Ny ist zumindest in ihrem ersten Abschnitt überproportional steigend gezeichnet. Dies beruht auf folgender Überlegung: Der Nutzen zusätzli­cher Freizeit nimmt allmählich ab, während der Nutzen des entgangenen Lohnes