Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich? 205
minderung“ den gleichen Nutzen erbringen wie die Kombination„Arbeitszeitverkürzung um fünf Stunden pro Woche und 35%iger Lohnausgleich“.
Der gleiche Nutzen möge auch erreichbar sein bei einer Arbeitszeitverkürzung von zwei Stunden und einem Lohnausgleich von Null. Das Nutzenniveau bei voller Arbeitszeit würde in einem solchen Falle niedriger liegen. Der Arbeitnehmer schätzt die Möglichkeit, z.B. in einem Monat einen Tag zusätzlich freinehmen zu können, höher ein als den dadurch verlorenen Lohn.
2 Ableitung und Darstellung charakteristischer Lohnausgleichskurven
2.1 Individuelle Nutzenindifferenzkurven als Grundlage
In Abbildung 1 mißt die Abszissenachse die Arbeitszeitverkürzung, während auf die Ordinatenachse die Lohnausgleichszahlung, ausgedrückt in Prozent des entgangenen Lohnes, abgetragen ist. Jede Kombination von Arbeitszeitverkürzung und Lohnausgleichszahlung läßt sich nun in dem durch die beiden Achsen aufgespannten Feld durch einen Punkt darstellen. Jedem Punkt kann ein bestimmtes Nutzenniveau zugeordnet werden.
Wie schon gezeigt, existieren jeweils eine bestimmte Menge von Punkten mit gleichem Nutzenniveau. Die Kurve Ny in der Abbildung verbindet derartige Punkte. Betrachten wir zunächst ihren Verlauf rechts der gestrichelten Linie a. Der Punkt Ay zeigt die Kürzung der Arbeitszeit(bzw. die Arbeitszeit(= Normalarbeitszeit./. Kürzung), die der Arbeitnehmer, sofern er dazu die Möglichkeit hätte, ohne einen Lohnausgleich als für ihn optimal wählen würde. Das dem Punkt Ay zuzuordnende Nutzenniveau liegt höher als das Nutzenniveau des Punktes Bı, der die Kombination„Normalarbeitszeit und(dementsprechend) kein Lohnausgleich“ darstellt.
Würde eine über Ay hinausgehende Arbeitszeitverkürzung vorgenommen, SO entspräche der Nutzen der zusätzlich gewonnenen Freizeit nicht mehr dem Nutzen des entgangenen Lohnes. Um das in Punkt Ay erreichte Nutzenniveau aufrechtzuerhalten, ist eine Ausgleichszahlung erforderlich. Würde z.B. die Arbeitszeit statt um zwei Stunden(Punkt A1) um vier Stunden(Punkt A2) gekürzt werden, so bliebe das Nutzenniveau für den betrachteten Arbeitnehmer nur dann unverändert, wenn er eine Ausgleichszahlung in Höhe von L2% des entgangenen Lohnes erhielte. Entsprechend zeigt Punkt A3 auf der Kurve Nj, daß bei einer Arbeitszeitverkürzung von acht Stunden in der Woche(das sind 20% einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden) L3% des dadurch verlorenen Lohnes als Ausgleich erforderlich sind.
Die Kurve Ny ist— zumindest in ihrem ersten Abschnitt— überproportional steigend gezeichnet. Dies beruht auf folgender Überlegung: Der Nutzen zusätzlicher Freizeit nimmt allmählich ab, während der Nutzen des entgangenen Lohnes