Druckschrift 
Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
Seite
204
Einzelbild herunterladen

204 Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich?

bundene Lohnminderung insonderheit diejenigen Arbeitnehmer belastet und an­geht, die davon direkt betroffen sind, kommt in mindestens gleicher Weise der Frage nach ihrem Ergehen Bedeutung zu. Im folgenden soll darum die Wirkung einer Arbeitszeitverkürzung vom Standpunkt des Betroffenen aus betrachtet und analysiert werden.

Eine Verkürzung der Arbeitszeit hat für den Betroffenen zwei entgegengesetzte Wirkungen:

Zum einen wird Arbeitszeit in Freizeit umgewandelt. Das bedeutet normaler­weise einen Nutzengewinn.

Zum anderen verringert sich der Verdienst entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Diese Tatsache wird in der Regel als etwas Negatives empfunden.

Einem Nutzengewinn steht ein Nutzenentgang gegenüber. Durch Zahlung eines (teilweisen) Lohnausgleichs kann nun der negative Aspekt einer Arbeitszeitver­kürzung vermindert werden. Für jeden Betroffenen gibt es eine bestimmte Höhe der Lohnausgleichszahlung dergestalt, daß die Summe der negativen und positi­ven Wirkungen einer Arbeitszeitverkürzung sich gerade aufheben. Es hängt von der Einstellung und den Nutzenschätzungen des einzelnen ab, wie hoch die Lohnausgleichszahlung sein muß, um gerade diesen Ausgleich herbeizuführen.

Wird z. B. der Nutzen zusätzlicher Freizeit hoch bewertet und/oder die Kürzung des Verdienstes weniger schwer empfunden, dann genügt bereits eine relativ niedrige Ausgleichszahlung, um den Nutzensaldo positiv werden zu lassen(und umgekehrt). Für manchen ist der Nutzen zusätzlicher Freizeit zunächst sogar hö­her als die negative Wirkung entgangenen Verdienstes!!, Würde man einem sol­chen Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, selbst die Dauer seiner Arbeitszeit zu bestimmen, so würde er eine kürzere als die Normalarbeitszeit wählen: Die Mög­lichkeit, individuellen Bedürfnissen durch zusätzliche Freizeit Rechnung tragen zu können, wird höher eingeschätzt als der damit verbundene Verdienstausfall!?. Erst bei zwangsweiser Unterschreitung dieser von ihm als optimal empfundenen Arbeitszeit würde ein Nutzenverlust eintreten, der, wenn das gleiche Nutzenni­veau aufrecht erhalten werden soll, durch eine Lohnausgleichszahlung kompen­siert werden muß.

Im folgenden sei die jeweils zur Kompensation erforderliche Lohnausgleichszah­lung in Prozent des durch die Arbeitszeitverkürzung insgesamt entgangenen Lohnes gemessen. Es existieren dann für einen bestimmten Arbeitnehmer unter­schiedliche Kombinationen von Arbeitszeitverkürzung und prozentualem Lohn­ausgleich, die alle für ihn den gleichen Nutzen bedeuten.

So mag z.B. in einem konkreten Fall die KombinationArbeitszeitverkürzung um drei Stunden pro Woche und Lohnausgleich in Höhe von 20% der Lohn­