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Humanität und Rationalität in Personalpolitik und Personalführung : Beiträge zum 60. Geburtstag von Ernst Zander / hrsg. von Helmut Glaubrecht und Dieter Wagner
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210 Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich?

der Ableitung einer Durchschnittskurve dürfen selbstverständlich nur solche Ar­beitnehmer zusammengefaßt werden, die ähnliche Arbeitszeiten anstreben, also z.B. bereit wären, 40 Stunden pro Woche(Normalarbeitszeit) zu arbeiten und nicht nur eine Halbtagsbeschäftigung suchen.

Die Kurve Ny der Abbildung 1, als Durchschnittskurve interpretiert, hat über das oben Gesagte hinaus auch noch die folgende Bedeutung: Sie zeigt, wie hoch der Lohnausgleich in Prozenten des entgehenden Lohnes sein muß, um eine be­stimmte vorgegebene Arbeitszeitverkürzung zu erreichen. Dabei ist vorausge­setzt, daß die Arbeitnehmer individuell und frei über die Dauer ihrer jeweiligen Arbeitszeit entscheiden können. Dazu ein Beispiel: Es möge eine Arbeitszeitver­kürzung von vier Stunden angestrebt werden. Den Arbeitnehmern wird ein Lohnausgleich in Höhe von L2% des entgehenden Lohnes geboten(s. Abbil­dung 1 Punkt A7 auf die Kurve N1, die jetzt die in der betrachteten Situation re­levante Durchschnittskurve darstellen soll). Die Arbeitnehmer werden dann die jeweilige Dauer ihrer Arbeitszeiten so wählen, daß im Durchschnitt die ge­wünschte Arbeitszeitverkürzung von vier Stunden zustande kommt. Die Kurve N] in Abbildung 1'5 sei darum als Kurve des motivierenden Lohnausgleichs be­zeichnet. Die Kurven N9(in den Abbildungen 1 und 2) zeigen an, welcher Lohn­ausgleich gewährt werden muß, um im Durchschnitt gesehen eine Nutzen­schmälerung durch die Verkürzung der Arbeitszeit zu vermeiden. Sie seien dem­entsprechend Kurven des kompensierenden Lohnausgleichs genannt.

Es bedarf empirischer Untersuchungen, um in einem konkreten Fall Lage und Verlauf dieser Kurven und damit die Höhe der notwendigen Lohnausgleichszah­lungen festzustellen. Eines allerdings ist klar ersichtlich: Ein voller Lohnaus­gleich würde die Betroffenen besser stellen, verglichen mit ihrer Lage vor der Ar­beitszeitverkürzung. Ein 100%iger Lohnausgleich würde zugleich eine Benach­teiligung für die bedeuten, deren Arbeitszeit nicht verkürzt wird bzw. nicht ver­kürzt werden kann.

3 Fortführung des Beispiels

Um die obigen Überlegungen auch zahlenmäßig zu veranschaulichen, sei das Beispiel in Abschnitt II. 2. fortgeführt. Erinnern wir uns: Die Kurven N2 in den Abbildungen 1 und 2 geben an, welcher Lohnausgleich erforderlich ist, um einen Nutzenverlust der Arbeitnehmer durch Arbeitszeitverkürzung zu verhindern.

Es sei angenommen, daß für die Arbeitnehmer der Art A eine(Durchschnitts-) Kurve des kompensierenden Lohnausgleichs gilt, wie sie in Abbildung 3 gezeich­net ist: Die optimale Arbeitszeit wird bei einer Arbeitszeitverkürzung von einer Stunde erreicht, beträgt also 39 Stunden pro Woche. Eine Verkürzung der Ar­beitszeit um vier Stunden macht einen Lohnausgleich in Höhe von 40% des ent­gangenen Lohnes erforderlich, wenn ein Mindernutzen vermieden werden soll.