Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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die geringste Paßion zu Werke gehn, und allen Schein einer Parthenlichkeit vermeiden.

Ein Mensch von schlechten Sitten und ohne Moralitát vergißt sehr leicht seine Pflichten, und es müssen dergleichen Leute durchaus nicht ben der Justiz geduldet werden. Auch muß Euch dergleichen unwürdiges Subjekt auszu stoffen, keine Rücksicht auf dessen sonstige Ge schicklichkeit, Familie, und andere dergleichen XConsiderations, abhalten.

Wenn Ich Mich solchergestalt von der Rechtschaffenheit Meiner Justiz Collegiorum versichern kann; so werde Jch auch meiner Seits ihnen alle Gerechtigkeit widerfahren laffen, und einen jeden nach Würden ehren und belohnen; dagegen aber kenne Jch keine Strafe, die zu hart seyn sollte, Leute damit zu belegen, die ihre Pflichten so weit hintan zusetzen im Stande wären, daß sie ihr Amt, welches zu Beschüßung der Unschuld und Auf rechthaltung der Gerechtigkeit bestimmt ist, zur Unterdrückung und Vernichtung derselben mißbrauchen sollten.

Was, zweytens, die Prozesse anlanget, fo till Ich wohl glauben, daß die ehmals obges walteten groben Mißbräuche gehoben worden; im Grunde aber ist dennoch, wie Ihr Mir eingestehen müßt, diese Prozeß- Ordnung noch eben das unschickliche Gewebe des geistlichen Rechts, über welches ganz Deutschland schon feit verschiedenen Jahrhunderten geklagt hat.

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