Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Es ist toider die Natur der Sache, daß die Parthenen mit ihren Klagen und Beschwerden von dem Richter nicht selber gehört werden, sondern ihre Nothdurft durch gedungne Advo katen vorstellen sollen. Diesen Advocaten ist fehr daran gelegen, daß die Prozesse verviel fältiget und in die Länge gezogen werden; denn Davon dependirt ihr Verdienst und ihr gan zes Wohl.

Selbst der redliche Mann unter ihnen, wet cher mit Hintansehung seines Interesse, die Pflichten eines guten Bürgers zu erfüllen wünschte, darf als Kläger oder Beklagter nicht offenherzig zu Werke gehen, weil sein Gegner eine umständliche Erzählung des Facti dahin mißbrauchen könnte, ihm eine Menge Beweise auf den Hals zu schieben, und ihn dadurch in ein Labyrinth zu führen, aus welchem er sich ohne Gefahr oder Verlust seines Rechts kaum wieder herauswickeln würde.

Denn wenn der Richter die Acten nicht eher in die Hand bekommt, als bis die Advo caten durch ihre Schriftsätze das Factum nach Wohlgefallen verdreht und verdunkelt oder mangelhaft vorgetragen haben, so ist es sehr natürlich, daß der Ürtelsfasser den rechten Gesichts- Punct verliert, folglich auf unad­aquate Beweise erkennet, und weil er auf dem eingeschlagenen irrigen Wege fortgehen muß, oft wider seine Ueberzeugung am Ende ein of

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