VII
fenbar ungerechtes Urtel zu sprechen genöthi get ist.
Ich kann kaum glauben, daß jemalen einer der alten und vernünftigen Gesetzgeber auf die Gedanken gerathen seyn könne, eine derglei chen unnatürliche Prozeßordnun statuiren zu wollen, und vermuthe vielmehr, daß die Bar baren späterer Zeiten, und die Bequemlichkeit der Richter, diese Mißgeburt veranlaßt haben.
In der römischen Geschichte finde Ich nichts, so Mich ein anderes vermuthen ließe. Die Richter ben den Römern mußten erst die Sache in Facto selbst untersuchen, ehe die von den Partheyen bestellten Redner angehört und das Urthel gesprochen wurde; und wenn es wahr ist, daß auch die påbstlichen Gefeße auss drücklich verordnen, daß der Richter das Factum untersuchen, und die Advocaten nur Die Rechte der Partheyen defendiren sollen, so wird Meine obige Vermuthung zur Gewißheit. Dem fen aber wie ihm wolle, so ist es Mein ernstlicher Wille:
daß der Richter künftig die Partheyen mit ihrer Klage und Verantwortung sel ber hören, ihre Erzählungen und mitzu bringende Beweisthümer gegeneinander halten, und so den wahren Zusammens hang der Sache, welche zu dem Rechtsstreit Anlaß gegeben, eruiren; hiernach aber denselben den Rechten und der 04
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