Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Billigkeit gemäße Vorschläge zum Ver gleich machen solle.

Ich halte Mich versichert, daß schon da durch, daß die Partheyen von der eigentlichen Lage der Sache unterrichtet werden, die aller­mehresten Processe sich durch Vergleich werden, heben lassen.

Diejenigen Rechts Händel, welche auf diese Art nicht beygelegt werden können, sind wenigstens gegen alle Beweis Erkenntnisse, welche bisher die allermehresten Weitläuftig­Feiten verursacht haben, gesichert; und können sodann, so viel die Rechts Fragen betrift, fehr leicht ferner zum Spruch instruirt werden.

Es ist Meine Meinung hieben nicht, daß den Partheyen ben dergleichen gerichtlichen Handlungen die Aßistenz eines Rechts- Freun des versagt werde; vielmehr finde Jch es nd­thig, sowohl dem Kläger als Beklagten, auch schon bey Untersuchung des Facti, seinen Ad­vocaten zu dem Ende zu accordiren, damit der felbe den Richter, welcher vielleicht aus Nach­láßigkeit, Mangel der Penetration oder wohl gar aus Partheylichkeit, der ihm obliegenden Untersuchung keine Satisfaction leisten möchte, feiner Pflicht erinnern, ihn in allem controlli­ren, die Rechts- Gründe der Parthey deduci­ren, und also für die Sicherheit seines Clien­ten auf alle Art Sorge tragen solle.

Damit aber diese neue Art von Advocaten nicht wieder auf die alten Irrwege gerathen

moge;