Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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terthanen von einer nicht geringen Last be­freyen, und desto mehr geschickte Kaufleute, Fabrikanten und Künstler gewärtigen können, von welchen sich der Staat mehr Nußen zu. versprechen hat.

Wie nun die Ausführung einer so wichti gen Sache nicht das Werk eines einzelnen Mannes ist, so müßt Ihr die geschicktesten und rebliche ſo mußt Ihr di redlichsten Leute, welche Ihr ausforschen Fonnt, aufsuchen; die verschiedene Arten der Ausarbeitungen unter fie vertheilen; sie so­dann in ein Collegium zusammen ziehen; und alles mit gemeinschaftlichem Rath reguliren.

Dergleichen Gesetz Commißion muß auch Fünftig beybehalten werden, damit ben etwa sich ereignenden Mängeln, Undeutlichkeit, oder Fehlern der Geseze, solche auf eine gründ liche Art verbessert, supplirt oder interpretirt werden können.

Dagegen aber werde Ich nicht gestatten, daß irgend ein Richter, Collegium oder Etats­Ministre die Geseze zu interpretiren, auszu­dehnen oder einzuschränken, vielweniger neue Gesetze zu geben, sich einfallen lasse; sondern es muß, wenn sich in der Folge Zweifel oder Mangel an den Gesetzen oder in der Prozeßs Ordnung finden, der Gesez Cmomißion da von Nachricht gegeben; von dieser die Sa che, mit Rücksicht auf den Sinn und Absicht: der übrigen Geseze, unter Eurem Vorsiz,

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