Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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genau genung darauf gerichtet haben, was Den Zweifeln in Rechts Fällen vorzubeugen und Prozeße zu verhüten dienlich seyn könnte.

So ist z. E. bekannt, wie unendlich viele Prozeße aus den Handlungen und Contrak fen über unbewegliche Güter entstehen, weil die Leute daben sich übereilen, und nicht deut­lich und bestimmt genug ausdrücken. Que dergleichen Prozeße aber würden vermieden werden, wenn alle Contrakte über unbeweg­liche Güter in Gegenwart der Gerichte ges schlossen, und von diesen darauf gesehen würde, daß keiner den andern überliste und unbillig vervortheile; der Contrakt selber aber zu meh rerer Bestättigung desselben Inhalts von dent Richter mit unterschrieben würde.

Denn da die Prozeße allemal zu den Uebeln in der Societat gerechnet werden müssen, wel che das Wohl der Bürger vermindern, so ist Dasjenige ohnstreitig das beste Gefeß, welches Den Prozessen selber vorbeugt.

Wenn Jch, wie nicht zu zweifeln ist, Mei nen Endzweck in Verbesserung der Gesetze und der Prozeß Ordnung erlange, so werden freylich viele Rechtsgelehrten bey der Simpli fikation dieser Sache ihr Geheimnißvolles An­fehen verliehren, um ihren ganzen Subtilita ten- Kram gebracht, und das ganze Corps der bisherigen Advokaten unnüze werden. Allein Ich werde dagegen meine getreue un

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