Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Weilen aber dennoch dergleichen Provin zial Statuta und Gewohnheiten sich nur auf gewisse Gegenstände einschränken, und keine all­gemeine noch weniger aber vollständige Rechtss Regeln enthalten, das Corpus juris vom Kays fer Justinian aber als das subsidiarische Gesetz­Buch fast aller europäischen Staaten von vie len Jahrhunderten her auch bey uns angenom men worden ist, so kann dieses auch künftig nicht ganz auffer Acht gelassen werden. In­zwischen ist bekannt, daß dieses Römische Ges fetz Buch größtentheils nur eine Sammlung der Meinungen und Entscheidungen der Rechts- Gelehrten in einzelnen Fällen enthält; sich vielfältig auf die alten und jetzt gar nicht mehr passenden Römischen Verfassungen und Formalitäten bezieht; auch mit vielen Wider­sprüchen angefüllt ist. Es muß also nur das Wesentliche mit dem Natur Gesetz und der heutigen Verfassung übereinstimmende aus demselben abstrahirt; das Unnüze weggelassen; Meine eigene Landes Gesetze am gehörigen Orte eingeschaltet, und solchergestalt ein fubs fidiarisches Gesez- Buch, zu welchem der Rich­ter beym Mangel der Provinzial- Geseze recur riren kann, angefertiget werden.

Ueberhaupt aber muß Jch hieben bemerken, daß, wie es mir scheint, die römischen Ge­fetz Geber, welche eben nicht sparsam in den Bestimmungen streitiger Rechts Fragen ge wesen, gleichwohl ihr Augenmerk nicht allemal

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