XI
Weilen aber dennoch dergleichen Provin zial Statuta und Gewohnheiten sich nur auf gewisse Gegenstände einschränken, und keine allgemeine noch weniger aber vollständige Rechtss Regeln enthalten, das Corpus juris vom Kays fer Justinian aber als das subsidiarische GesetzBuch fast aller europäischen Staaten von vie len Jahrhunderten her auch bey uns angenom men worden ist, so kann dieses auch künftig nicht ganz auffer Acht gelassen werden. Inzwischen ist bekannt, daß dieses Römische Ges fetz Buch größtentheils nur eine Sammlung der Meinungen und Entscheidungen der Rechts- Gelehrten in einzelnen Fällen enthält; sich vielfältig auf die alten und jetzt gar nicht mehr passenden Römischen Verfassungen und Formalitäten bezieht; auch mit vielen Widersprüchen angefüllt ist. Es muß also nur das Wesentliche mit dem Natur Gesetz und der heutigen Verfassung übereinstimmende aus demselben abstrahirt; das Unnüze weggelassen; Meine eigene Landes Gesetze am gehörigen Orte eingeschaltet, und solchergestalt ein fubs fidiarisches Gesez- Buch, zu welchem der Richter beym Mangel der Provinzial- Geseze recur riren kann, angefertiget werden.
Ueberhaupt aber muß Jch hieben bemerken, daß, wie es mir scheint, die römischen Gefetz Geber, welche eben nicht sparsam in den Bestimmungen streitiger Rechts Fragen ge wesen, gleichwohl ihr Augenmerk nicht allemal
genua