Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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gistrats Bedienungen, Justiziariaten und andern dergleichen Aemtern wieder emploiret werden sollen. Ganz schlechte Leute verdie nen keine Attention.

Was endlich die Gefeße selbst betrift, so finde Ich es sehr unschicklich, daß solche größ tentheils in einer Sprache geschrieben sind, welche diejenigen nicht verstehen, denen sie doch zu ihrer Richtschnur dienen sollen. Eben so ungereimt ist es, wenn man in einem Staat, der doch seinen unstreitigen Gesetzgeber hat, Geseze duldet, die durch ihre Dunkelheit und Zweydeutigkeit zu weitläuftigen Disputen der Rechts Gelehrten Anlaß geben, oder wohl gar darüber: ob dergleichen Gesetz oder Ge wohnheit jemals existirt oder eine Rechts- Kraft erlangt habe? weitläuftige Prozesse veranlaßt werden müssen. Ihr müßt also vorzüglich das hin sehen, daß alle Gefeße für Unsere Staa ten und Unterthanen in ihrer eignen Sprache abgefaßt, genau bestimmt, und vollständig gefammlet werden.

Da nun aber fast jede Meiner Provinz ihre besondere Verfassung, Statuten und Ges wohnheiten hat, welche sehr von einander uns terschieden sind, so muß für jede derselben ein eigenes Gesetzbuch gesammlet und darinn alles eingetragen werden, wodurch sich die Rechte Der einen Provinz von den andern unters fcheiden.

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