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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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en oder

Die Zu

von der Instruktion der Sache.

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febung jemals gegründet gewesen wäre, wieder aufgehoben wür. de, nehmlich den Einwand der Zahlung oder Remißion; der Verjährung; eines darüber geschlossenen Vergleichs; oder eines in der Sache bereits ergangnen Judicati; so muß der Deputirte des Gerichts in dem Instruktionss Termine mit Erörterung dieses Einwands den Anfang machen, das Factum, worauf solcher beruhet, für allen Dingen vorschriftsmäßig auseinander setzen; den Statum controverfiæ darüber formiren; die Beweismittel, in so fern solche ben der Hand find, aufnehmen, alsdenn aber, und ehe mit Instruktion der Hauptsache verfahren wird, die Aften dem Collegio vorlegen.

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§. 24.

Diesem muß der ordentliche Decernent die Sache umständlich vortragen; und wenn sich daraus ergiebt, daß der Einwand in Facto vollkommen liquid, auch den Rechten nach, zur Abweisung des Klägers hinreichend sey; so muß darauf so fort erkannt, sonst aber der Des putirte zur Fortsehung der Instruktion in der Hauptsache angewiesen werden.

Zweyter Abschnitt.

Von Aufnehmung des Beweises durch briefliche Urkunden.

§. 25.

Alle zur Aufklärung eines streitigen Fadi gehörige Urs kunden müssen, wie schon oben verordnet ist, von Den Partheyen, der Regel nach, bereits vor dem Instruks tions: Termine zu den Akten gebracht, und dem Gegene theil fommunicirt, oder wenn sie bey einem Dritten befindlich, das nöthige, wegen Edition derselben, von dem Richter verfügt fenn.

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§. 26.

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