Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel, §. 26.

Der Richter, welchem obliegt, für die Ausmittelung der Wahrheit von Amtswegen zu sorgen, ist berechtigt von jedem ohne allen Unterschied und Ausnahme, der ein zur Aufklärung des Facti gehöriges Dokument in Hån den hat, er sey Kläger oder Beklagter, oder eine dritte in dem Prozeß gar nicht verwickelte Person, dessen Her ausgabe oder Edition zu fordern.

§. 27.

Eine jede Varthen, welcher der Richter dergleichen Dokument, es sen auf Anregung des Gegentheils, oder ex officio abfordert, ist schuldig, solches entweder heraus zugeben, oder zu schwören: daß sie dasselbe nicht in ihrem Gewahrsame habe, noch wiffe, wo es sich befinde; auch daß sie solches nicht gefährlicher Weise abhanden gebracht habe.

§. 28.

Ist die Parthey, von welcher die Edition gefordert wird, ein Erbe, auf welchen fremde Briefschaften ges kommen sind, und schüßt derselbe vor: daß er nicht wisse, ob das zu edirende Dokument darunter befindlich sey; nimmt auch daher Anstand, den Editionseid de veritate zu leisten; so muß er sich erbieten, sothane von seinem Erblasser auf ihn gelangte Scripturen, einer ihm unver dächtigen Gerichtsperson zur Revision vorzulegen; und alsdenn darf er nur schwdren: wie er nicht wisse noch glaube, daß das geforderte Dokument sich unter den Scripturen des Erblassers befinde; daß er diese Brief schaften dem Commissario getreulich vorlegen wolle; daß er nichts davon gefährlicher Weise abhanden gebracht habe, noch bringen wolle; und daß er auch nicht wisse, wo das geforderte Dokument sonst befindlich sey.

§. 29.

Auch von einem Dritten fann der Richter dergleichen Edition fordern; und ihm muß solche geleistet werden. Wenn aber eine solche dritte Person sich dazu nicht ver

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