Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von der Instruktion der Sache.

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stehen will, oder das Dokument nicht zu besißen angiebt; elung so ist den Parthenen zu überlassen, ob sie die Sache ges chtigt gen den Innhaber, nach Anleitung des§. 36., weiter bes treiben wollen.

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§. 30.

Wenn eine Parthen von einem Dritten, der bey der Sache gar nicht intereßirt ist, die Edition eines Dokus ments verlangt, und dieser solches nicht zu besißen angiebt; so muß er zwar, auf Andringen des Edis tions. Suchers, den Editionseid prästiren; doch ist er berechtigt, zuvor von gedachtem Provocanten die Ableis stung des Juramenti calumniæ zu fordern.

§. 31.

Will aber ein solcher Tertius den Editionseid nicht de veritate schwören, so steht ihm fren, denselben nur das hin: wie er nicht wisse noch glaube, daß das Dokument unter seinen Briefschaften befindlich sey; er auch solches nicht gefährlicher Weise abhanden gebracht habe, abzuleis sten. Alsdenn aber muß er zugleich, wenn die Parthen Darauf besteht, alle seine Briefschaften, unter denen das Dokument befindlich seyn könnte, einer ihm unverdächtis gen Gerichtsperson vorlegen, und solche von derselben revidiren lassen.

§. 32.

Wenn eine Parthen, von welcher die Edition gefors dert wird, zwar eingesteht, ein dergleichen Dokument ben sich zu haben; zugleich aber angiebt, daß darinn gar nichts zur Sache gehöriges enthalten sey, und also die Edition nur aus Irrthum, oder gar aus Chikane oder strafbarer Neugier gefordert werde; so muß sie dennoch das Original dem Deputato Collegii, und zugleich, wenn der Gegentheil solches verlangt, dem ordentlichen Decers nenten vorzeigen; welche, wenn sie die Angabe richtig bes finden, eine Registratur darüber aufnehmen; das Origi nal aber dem Innhaber so fort zurückgeben, und über 3 dessen