Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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Erster Theil. Zehnter Titel,

dessen Innhalt ein unverbrüchliches Stillschweigen, auf ihren geleisteten Amtseid, beobachten müssen.

§. 33.

Wenn hingegen eine dritte, ben der Sache gar nicht intereßirte Person, ein solches Dokument, als von ihr verlangt worden, zu befizen zwar geständig ist; zugleich aber, daß darinn nichts zur gegenwärtigen Streitsache gehöriges vorkomme, behauptet; so ist es ihrer Wahl zu überlassen: ob sie entweder diese Angabe eidlich erhärten, oder das Original, auf die in vorstehendem Paragraphen beschriebne Art, dem Deputato Collegii, und allenfalls auch dem Decernenten, vorzeigen wolle.

§. 34­

Wenn in einem zu edirenden Dokument zwar etwas zur gegenwärtigen Streitfache gehöriges, aufferdem aber auch noch andre Stellen enthalten sind, wobey dem Inn haber des Dokuments, es sen eine Prozeßführende Pars then, oder ein Dritter, daran gelegen ist, daß sie nicht allgemein bekannt werden sollen; so steht ihm fren, nur einen Extrakt in Ansehung der Claufulæ concernentis, jedoch mit Beyfügung des Eingangs, des Schlusses, des Datum, und der Unterschrift, ad Acta zu geben; das Original aber nur dem Deputato Collegii, und auf Vers langen des Gegentheils, auch dem Decernenten vorzuzeis gen; welche, wenn darinn, auffer der extrahirten Stelle, weiter nichts zur Sache gehöriges enthalten ist, solches unter dem Extrakt attestiren; das Original aber, nach dem dasselbe, in Ansehung der Unterschrift und der zur Sache gehörigen Stelle, der oder den Parthenen vorges zeigt worden, dem Innhaber so fort zurückgeben, und über den andern Innhalt desselben, ein eben so gewissens haftes Stillschweigen, auf ihren Amtseid, beobachten müssen.

§. 35.

Wenn eine Parthen fich der Edition so wohl, als der Ableistung des ihr nach vorstehenden Grundfäßen oblies

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