Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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von der Instruktion der Sache. 7

genden Eides weigert; so muß das Dokument in contu­maciam für edirt und recognoscirt geachtet, solchemnach die Abschrift für richtig, oder der angegebene Innhalt für ausgewiesen angenommen werden.

§. 36.

Wenn eine dritte, nicht im Prozeß verwickelte Person, sich dessen weigert; so muß solche durch proportionirliche Geld Gefängniß oder andre Strafen zu ihrer Schuldig Feit, und zum Gehorsam gegen den richterlichen Befehl, zum Behuf der Wahrheit angehalten; allenfalls auch Demjenigen, welcher durch dergleichen ungebührliche Weis gerung Schaden leidet, der Regreß wider sie verstattet werden; allermassen durch die in den vorigen Paragra phen enthaltene Grundsäße genugsam dafür gesorgt ist, daß keine Parthey ihren Gegner, oder einen Dritten, mit unnöthigen, unmöglichen, oder gar auf Hinterlist und Ges fährde abzielenden Editions Gesuchen weiter belästigen fann.

§. 37:

Wenn eine Parthen, welche behauptet, daß ein zue Sache gehöriges Dokument sich in den Hånden eines Dritten befindet, den Aufenthalt dieses Besizers nicht bestimmt genug anzeigen kann, so ist auf ihr Editions Gesuch keine Rücksicht zu nehmen.

§. 38.

Wenn der Dritte, welcher ediren soll, unter einem fremden Gericht, ausserhalb der Königlichen lande, stes het; so muß das Collegium, ben Erlassung der Requisis tion an dieses Gericht, dem Provocanten zugleich eine nach der Entfernung des Orts abzumeffende Frist von vier, sechs, acht, auch in aufferordentlichen Fällen, von noch mehrern Wochen bestimmen, innerhalb welchen das Dokument herbengeschafft werden müſſe.

Während dieser Frist muß der Provocant die Sache ben dem fremden Gericht gehörig betreiben; und wo sol ches von ihm nicht geschiehet, es sich selbst beymessen, E4

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