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Erster Theil. Zehnter Titel,
wenn nach Verfließung des gefeßten Zeitraums, die in zwischen so viel als möglich fortzusetzende Instruktion der Sache, ohne- auf dieß Edendum weiter zu warten, abge schlossen wird.
§. 39.
Alle den Editions Punkt betreffende Verfügungen werden von dem Richter, bloß durch ein Dekret oder Re solution, veranlaßt, ohne daß darüber einiges Verfahren oder besondres Erkenntniß statt findet.
Vielmehr sind die Gerichte befugt, diesen ihren Ver ordnungen durch executivische Zwangsmittel so fort den gehörigen Nachdruck zu geben.
§. 40.
Die Edition geschieht nach der Regel an ordentlicher Gerichtsstelle.
Wenn jedoch ein oder andrer erheblicher Anstand, wes halb die zu edirende Urkunde nicht füglich dahin geschafft werden könnte, obwalten sollte; so muß das Gericht diesen Actum durch einen Commiffarium, in der Behausung des Innhabers, oder allenfalls durch Auftrag oder Requisition an das Gericht des Ortes, wo die Urkunde sich befindet, vornehmen lassen. Die Kosten der Edition, wenn sie auf Anregung einer Parthey verlangt worden, müssen von dieser, wenn sie aber der Richter ex officio verordnet hat, von benden gemeinschaftlich vorgeschossen werden.
§. 41.
Alle briefliche Urkunden, sie mögen von den Partheyen freywillig bengebracht, oder durch richterliche Verfügung herzugeschafft seyn, müssen in ihren Originalen, und zwar vollständig, producirt werden.
§. 42.
Wenn jedoch ein solches Dokument mehrere zur Sache nicht gehörige Stellen enthält, und der Producent solches vollständig ad Acta zu geben, Bedenken trågt; oder wenn Umstände vorwalten, warum das Original nicht füglich an den Ort des Gerichts geschafft werden kann;
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