Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von der Instruktion der Sache.

so ist in beyden Fällen eben so zu verfahren, als oben 34.& 40. wegen der Edition verordnet worden.

§. 44.

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Wenn das producirte Dokument sich auf ein anderes bezieht, so kommt es auf pflichtmäßiges Ermessen des Richters an: ob dadurch das streitige Factum schon hins langlich aufgeklärt werde; oder ob dazu die Herbenschaf fung des Documenti relati nothwendig erforderlich sey. Nur im letztern Falle muß die Herbenschaffung desselben ex officio betrieben werden.

§. 45.

Ist ein Dokument in einer fremden bey dem Gericht unbekannten Sprache abgefaßt; so muß der Richter ex officio dafür sorgen, daß durch einen entweder zu solchem Geschäfte ein für allemal in Pflicht genommenen, oder ad hunc Actum besonders zu vereidenden Dollmetscher, eine richtige Uebersehung davon gefertiget werde.

§. 46.

Deffentliche Urkunden( Documenta publica) bedür fen keiner Recognition; sondern die Originale derselben müssen nur zu dem Ende vorgelegt werden, damit der Richter fich davon, daß sie würklich die Eigenschaften und Erfordernisse eines Documenti publici an sich haben, übers zeugen, und der Gegentheil, was er etwa darwider zu erinnern hat, anführen könne.

§. 47.

Auch Privaturkunden, welche von den Produkten schon einmal, obgleich in einer andern Sache, gerichtlich refognofcirt worden, bedürfen keiner nochmaligen Res fognition.

§. 48.

Außer diesem Fall aber muß jeder, welchem dergleis chen Privaturkunden, die er selbst ausgestellt haben soll,

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