Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

vorgelegt werden, sich so fort erklären: ob er folche für seine Hand und Unterschrift erkenne, oder schwören:

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,, daß er das ihm vorgelegte Instrument nicht unter schrieben habe; auch daß solches mit seinem Wis sen und Willen, in seinem Nahmen nicht unter schrieben worden."

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§. 49.

Wer sich eines oder das andre, auf Erfordern des Richters, zu thun weigert, gegen den ist dergleichen Ur Funde in contumaciam für refognoscirt anzunehmen; und soll darüber keine Vertretung des Gewissens mit Beweiß statt finden.

§. 50.

Wer seine Unterschrift refognofciren muß, fann zur eidlichen Diffeßion des Innhalts, wenn solcher auch von einer andern Hand geschrieben wäre, nicht gestattet wer den; sondern wenn er vorgiebt, daß das Produktum ein bloßes Blankett sen, über welches das Instrument, hinter feinem Rücken, extendirt worden; so ist solches ein Factum, welches, gleich den übrigen in dem Prozesse vorkommens den, besonders auseinander gesezt und erörtert werden muß.

§. 51.

Wenn Urkunden vorkommen, welche nicht von dem Produkten, sondern von einem Dritten ausgestellt sind; so müssen solche dem Gegentheil gleichergestalt vorgelegt, und seine Erklärung darüber gefordert werden.

§. 52.

Ist das Dokument von einer solchen Person ausges stellt, die den Produkten durch ihre Handlungen hat vers binden können, z. Ex. ein Bevollmächtigter, ein Instis tor, u. s. w.; so muß der Produkt dasselbe entweder res fognofciren, oder de credulitate eidlich diffitiren.

§. 53.

Will der Producent den Produkten zu dieser eidlichen Diffeßion nicht gestatten; so steht ihm frey, den Auss

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