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von der Instruktion der Sache.
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für steller vorladen, und solchen über die Rekognition oder Diffeßion vernehmen zu laffen. Wenn der Aussteller das Dokument refognofcirt, so hat es dabey sein Bewenden, und die Diffeßion des Produkten de credulitate findet nicht statt. Rekognoscirt aber der Aussteller das Dokus ment nicht, so kann der Producent entweder von ihm selbst die eidliche Diffeßion de veritate fordern; oder er fann verlangen, daß der Produkt den Diffeßionseid de credulitate leiste, und sich übrigens seine Rechte gegen den Aussteller vorbehalten.
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§. 54.
Ist das producirte Documentum alienum von einer folchen Person ausgestellt, die den Produkten durch ihre Handlungen nicht verbinden kann; so darf diesem leßtern deffen Rekognition oder Diffeßion, wider seinen Willen nicht zugemuthet werden; sondern es ist genug, wenn er sich nur erklärt, wofür er dergleichen Produktum halte.
§. 55.
Vormünder und Curatoren sind schuldig, die von dem Erblaffer ihrer Pflegebefohlnen ausgestellten Dokumente zu rekognofciren, oder zu schwören:
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,, daß sie nicht wissen, auch aller angewandten Mühe ohnerachtet, weder aus Briefschaften, noch sonst, fich überzeugen können, daß das producirte Instrument von dem Erblasser ihrer Pflegbefohlnen » ausgestellt worden."
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§. 56.
Nimmt der Curator Anstand, diesen Eid zu schwören, so kann er verlangen, daß der Producent zur eidlichen Bestärkung der Richtigkeit des Instruments angehalten
werde.
§. 57.
Wie zu verfahren, wenn der Producent verlangt, daß der Minderjährige selbst, den Diffeßionseid de credulitate abschwöre; oder wenn der Minorenne sich zu def
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