Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Erster Theil. Zehnter Titel,

fen Ableistung erbietet, solches ist durch die Gefeßze, in der Lehre vom Eide, verordnet.

§. 58.

Wenn ein Factum durch Produktion der Handlungs bücher ausgewiesen werden soll, so steht dem Produkten frey, einen Sachverständigen mit zur Stelle zu bringen, und durch selbigen die auf einander sich beziehenden Hand lungsbücher, ob solche in gehöriger Form und Ordnung und mit den gesehmäßigen Eigenschaften versehen sind, prüfen zu lassen.

§. 59.

Findet dieser daben eine erhebliche, von ihm specifice anzugebende Ausstellung, und der Producent will die Richtigkeit derfelben nicht einräumen; so muß der Depu­tatus Collegii dem Gericht davon Anzeige machen. Die ses muß alsdenn den Aeltesten oder Güldemeistern der Kaufmannschaft des Orts, die Bücher vorlegen lassen und von denselben, über die gemachren Ausstellungen, ein pflichtmäßiges Gutachten auf ihren geleisteten Amts eid erfordern; nach welchem Gutachten das fünftige Er kenntniß über die Erheblichkeit sothaner Ausstellungen ab zufassen ist.

§. 60.,

Findet sich bey der Instruktion gegen die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Handlungsbücher kein Anstand; so kann von dem Producenten die eidliche Bestärkung derselben so fort abgenommen werden. Sind aber das gegen noch einige Bedenklichkeiten vorhanden, und alle girt der Produkt Facta, wodurch die Glaubwürdigkeit derselben elidirt werden soll; so müssen diese Facta geho rig auseinander gefeßt, und die darüber vorhandene Bes weismittel aufgenommen; die eidliche Bestärkung aber ausgeseht, und in wie fern der Producent zu selbiger zu gestatten, oder nicht, auch was der Effekt von einem oder dem andern sey, in dem Haupterkenntniß unter einem entschieden werden.

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§. 61.