von der Instruktion der Sache.
§. 61.
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Wenn ein Instrument eidlich diffitirt worden; so kann dagegen in eben dem Prozesse, kein Beweiß, von ngs der Richtigkeit der Unterschrift weiter statt finden; son dern der Producent muß allenfalls den Produkten, wegen. begangnen Meineids, besonders belangen.
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§. 62.
Wenn aber der Producent dem Produkten zu diesem Eide nicht verstatten will; so muß er die Mittel, wodurch er die Richtigkeit des Instruments darzuthun gedenkt, so fort anzeigen.
§. 63.
Hat er sich zu dem Ende auf Zeugen berufen, so müssen solche, nach Vorschrift des folgenden Abschnitts, ordnungsmäßig vereidet, und darüber: ob das Produktum von dem angeblichen Aussteller selbst, oder mit sei nem Wissen und Willen von einem andern in seinem Nas men unterschrieben worden; was für Umstände dabey vor: gefallen; und welches der Grund ihrer Wissenschaft sen, ausführlich vernommen werden.
§. 64.
Ob, durch die Aussage dieser Zeugen, die Richtigkeit der Handschrift ganz oder zum Theil dargethan worden; ob also das Instrument für refognoscirt zu achten, oder einem oder dem andern Theile darüber noch ein Eid abzus fordern; wird dem richterlichen Befunde, in dem künfti gen Haupt Erkenntnisse überlassen; und daher von dem Deputato Collegii auf bende Fälle, das Dokument mag nehmlich darinn künftig für richtig angenommen, oder berworfen werden, mit der Instruktion der Sache weiter verfahren; folglich auf den letztern Fall, wenn einer oder der andre Theil, etwa noch ausserdem, andre Mittel zu Eruirung des Umstandes, welcher durch das Dokument erwiesen werden sollen, suppeditirt hätte, mit deren Aufnehmung continuirt.
§. 65.